Berufung abgewiesen: Nichtigkeit eines 1972 durch Amtsvormund geschlossenen Ausbildungsvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein 1972 durch einen Amtsvormund geschlossener Berufsausbildungsvertrag nichtig sei wegen Zwangsarbeit und Heimmisshandlungen. Das Landesarbeitsgericht Köln hält den Vortrag des Klägers für pauschal und substantiiert nicht nachgewiesen. Der Vertrag verstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen § 134 BGB, und Anhaltspunkte für fehlende Vertretungsmacht des Vormunds fehlen. Die Berufung wird zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsausbildungsvertrag ist nicht per se sittenwidrig allein wegen Heimerziehung; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kommt es auf die konkret vereinbarten Vertragsinhalte und deren Widerspruch zum Gerechtigkeitsgefühl an.
Behauptungen über freiheitsentziehende oder menschenwürdeverletzende Maßnahmen während eines Heimaufenthalts führen ohne konkreten, substantiierten Vortrag nicht zur Nichtigkeit des zeitgleich geschlossenen Ausbildungsvertrags.
Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) liegt nur vor, wenn die im Vertrag geregelten Leistungen rechtswidrig sind; bloße Pflichtverletzungen in der Durchführung begründen dies nicht automatisch.
Die fehlende Vertretungsmacht eines Amtsvormunds ist nur dann zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Vormund bewusst und erkennbar außerhalb der ihm übertragenen Rechtsmacht und gegen das Kindeswohl gehandelt hat.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3348/13
Leitsatz
Geltendmachung der Nichtigkeit eines 1972 durch einen Amtsvormund geschlossenen Berufsausbildungsvertrages (Heimerziehung)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2013 – 15 Ca 3348/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der mit Datum vom 08.12.1972 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag unwirksam war.
Der Kläger ist als uneheliches Kind am 1956 geboren und sogleich von seiner Mutter getrennt worden. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er in Kinderheimen. Der Kläger erstrebt in einem anderen Verfahren die Zahlung von Schadensersatz aus einem Entschädigungsfonds für Heimkinder. Er ist der Ansicht, dass der am 08.12.1972 abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zum Maler und Lackierer nichtig sei. Tatsächlich habe er in der fraglichen Zeit im so genannten „A “ in H /S , einem Landesjugendheim, Zwangsarbeit verrichtet. Dort habe auch Freiheitsentzug stattgefunden. Der Ausbildungsvertrag habe nicht seinem Willen entsprochen. Im letzten halben Jahr der Ausbildung sei er auf die Prüfung gedrillt worden. Diese hat der Kläger erfolgreich abgelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage nicht entsprochen. Es hat die Anfechtbarkeit des Vertrages verneint, da der Kläger spätestens im Jahr 2006 Einblick in seine Akten genommen hat, eine rechtzeitige Anfechtung aber nicht erfolgt ist. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB hat das Arbeitsgericht verneint, da nicht der Abschluss des Vertrages an sich sittenwidrig sei, sondern allenfalls die tatsächliche Behandlung im Heim abweichend vom geschlossenen Vertrag sittenwidrig gewesen sein könnte.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2013 zugestellt. Hiergegen legte er anwaltlich vertreten am 27.11.2013 Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.02.2014 am 07.02.2014 begründete.
Mit seiner Begründung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Ausbildungsvertrages nach § 138 BGB sowie dazu, dass dieser gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen habe. Da zudem der Amtsvormund der Zwangsarbeit Vorschub habe leisten wollen, sei auch die Vollmacht zum Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.9.2013Az. 15 Ca 3348/13 abzuändern und festzustellen, dass der Berufsausbildungsvertrag vom 08.12.1972 unwirksam war.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Ausübung von Zwang auf den Kläger. Weiter rügt sie, dass der Vortrag des Klägers pauschal und daher nicht einlassungsfähig ist. Sie verweist darauf, dass zwischen der Durchführung der Heimerziehung und der Durchführung des Ausbildungsvertrages zu trennen sei. Der Kläger ordne die pauschalen Behauptungen den unterschiedlichen Sachverhalten nicht zu. Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser bezieht sich mit seiner Berufung lediglich noch auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Sittenwidrigkeit, eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sowie der fehlenden Vertretungsmacht.
Der Abschluss des Ausbildungsvertrages war nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Er verstieß nicht gegen das Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die im Ausbildungsvertrag vom 08.12.1972 festgeschriebenen Pflichten der Beklagten und des Klägers sind üblich. Es wurde der von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellte Formularausbildungsvertrag verwandelt. Die danach gegenseitig geschuldeten Pflichten, nämlich die Ausbildung und Vergütung der Ausbildung durch den Beklagten einerseits und die Mitwirkung an der Ausbildung durch den Kläger andererseits entsprachen den Norminhalten eines Ausbildungsvertrages.
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung nicht regelgerecht durchgeführt wurde, sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Hierauf wurde er bereits durch das erstinstanzliche Urteil hingewiesen. Zudem ist nicht erkennbar, ob die vom Kläger pauschal behaupteten Verstöße gegen seine Menschenwürde im Rahmen der Ausbildung stattfanden oder im Rahmen der gleichzeitig fortbestehenden Heimunterbringung, also quasi die „Freizeit“ des Klägers betrafen.
Der Vertrag verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Die im Vertrag versprochenen Leistungen sind gesetzmäßig. Ob während der Dauer der Ausbildung sittenwidriges oder freiheitsentziehendes Verhalten der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgekommen ist, ist weder substantiiert dargestellt noch hat es Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrages.
Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht des Amtsvormundes des Klägers geht ebenfalls ins Leere. Selbst wenn die Ausbildung nicht den Wünschen des Klägers entsprochen hätte, ergibt sich nicht, dass der Amtsvormund außerhalb der ihm übertragenen Rechtsmacht gehandelt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst und für ihn erkennbar gegen das Kindeswohl des damals minderjährigen Klägers verstoßen hat, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.