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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 877/11·16.09.2012

Leistungsprämie trotz Freiwilligkeitsvorbehalt; Verteilung nach Mannmonaten (§ 315 BGB)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die Parteien nur noch über eine Prämienzahlung für 2009 nach einem auf einer Jahresauftaktveranstaltung vorgestellten Prämienmodell. Das LAG bejahte einen Anspruch, weil die Prämienzusage nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stand und der pauschale arbeitsvertragliche Vorbehalt als AGB unwirksam sei (§ 307 BGB). Da der Arbeitgeber keine nachvollziehbare leistungsbezogene Verteilung vornahm, setzte das Gericht den Anteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB anhand der Beschäftigungsdauer im Jahr (Mannmonate) fest. Regionalleiter seien nicht in die Niederlassungsprämie einzubeziehen; die zugesprochene Summe wurde um bereits gezahlte Beträge bereinigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; weitere Prämie für 2009 zugesprochen und erstinstanzliches Urteil entsprechend abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zu Jahresbeginn nach konkretem Berechnungsmodell zugesagte Leistungsprämie kann nicht wirksam mit einem generellen Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen verknüpft werden, wenn der Arbeitgeber damit den Motivationseffekt der Prämie in Anspruch nimmt.

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Ein formularmäßiger Freiwilligkeitsvorbehalt, der unterschiedslos alle zukünftigen Sonderleistungen unabhängig von Art und Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

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Wird eine Leistungsprämie als Gegenleistung für einen durch die Belegschaft beeinflussten Niederlassungserfolg ausgelobt, ist ein nachträglicher einseitiger Entzug der Prämie nach erbrachter Arbeitsleistung regelmäßig unangemessen.

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Nimmt der Arbeitgeber die ihm obliegende Verteilungsentscheidung über eine ausgelobte Prämiengesamtsumme nicht nachvollziehbar vor, kann das Gericht die Bestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB treffen und sachgerecht nach der Dauer der Mitarbeit im Kalenderjahr (Mannmonate) quoteln.

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Prämienvolumina, die ausdrücklich an den Erfolg einer Niederlassung und deren interne Mitarbeiterschaft anknüpfen, sind grundsätzlich nur auf die Niederlassungsmitarbeiter zu verteilen; übergeordnete Hierarchieebenen sind nicht einzubeziehen, sofern dies nicht Teil des ausgelobten Modells ist.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 3 BGB, 307 Abs. 1 BGB§ 313 ZPO§ 151 Satz 2 BGB§ 305 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 8426/10

Leitsatz

Eine Leistungsprämie, die erbrachte Arbeitsleistung, die sich im Niederlassungserfolg zeigt, honorieren soll, kann nicht gleichzeitig mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein. Es ist unangemessen, die Motivierungswirkung der Prämie in Anspruch zu nehmen, ohne gleichzeitig die ausgelobte Zahlung erbringen zu wollen. Nimmt der Arbeitgeber keine am Leistungszweck orientierte Verteilung der Prämie vor, ist es sachgerecht, nach dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit aller Mitarbeiter im Kalenderjahr zu verteilen.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 – 17 Ca 8426/10 – wird wie folgt abgeändert:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im erstinstanzlichen Urteil und im Teilanerkenntnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.09.2012 hinaus zugesprochenen Beträgen weitere 5.608,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.06.2010 abzüglich am 15.07.2011 gezahlter 571,45 € netto zu zahlen.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 %.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Nach teilweiser Erledigung und Klagerücknahme streiten die Parteien im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin eine Prämienzahlung für das Jahr 2009 zusteht.

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              Die Klägerin war seit dem 23.04.2007 bis zum 31.01.2010 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in deren Filiale in B   beschäftigt. In § 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien zu Sonderleistungen folgende Regelung:

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„Für alle Sonderleistungen, die den Betriebsangehörigen gewährt werden, geltend die bekannt gemachten oder noch bekannt zu machenden Grundsätze. Ein Rechtsanspruch auf Sonderleistungen – gleich welcher Art – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.“

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              In den Jahren 2007 und 2008 erhielt die Klägerin eine Prämie ausgezahlt. Sie erhielt dabei im Dezember jeweils ein Begleitschreiben, in dem folgender Satz enthalten war:

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„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei der Jahresprämie um eine Regelung handelt, die regelmäßig überprüft wird und aus der kein rechtlicher Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann.“

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              Im Jahr 2009 hat die Beklagte am 07. und 08. Februar eine sogenannte Jahresauftaktveranstaltung abgehalten, an der die internen Mitarbeiter der Beklagten, so auch die Klägerin, teilgenommen haben. Bei dieser Veranstaltung stellte der Geschäftsführer H   ein neues Prämienmodel vor. Abhängig vom Niederlassungsergebnis ohne Umlagen im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Niederlassung sollte für die Niederlassung ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt werden, der vom jeweiligen Niederlassungsleiter auf die einzelnen Mitarbeiter der Niederlassung verteilt werden sollte. Den Teilnehmern der Auftaktveranstaltung wurde eine Musterberechnung in einem sogenannten „Handout“ mitgegeben.

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              Im Laufe des Jahres 2009 wechselten mehrere Mitarbeiter der Beklagten aus der Niederlassung B   zu einem Konkurrenzunternehmen. Die Beklagte war unter Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr bereit, die Prämie zu errechnen und zur Auszahlung zu bringen. Sie zahlte der Klägerin stattdessen zunächst im Dezember eine Treueprämie in Höhe von 1.500,00 € brutto aus. Nachdem die Klägerin nach der Auszahlung ihr Arbeitsverhältnis ebenfalls zum 31.01.2010 gekündigt hatte, rechnete die Beklagte die Treuezahlung in Höhe von 744,35 € netto im Januar 2010 zurück und behielt den Betrag von der Januarvergütung ein.

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              Neben weiteren zwischenzeitlich erledigten Ansprüchen verlangte die Klägerin die Auskunft über die betriebswirtschaftlichen Daten der Niederlassung für die Prämienberechnung sowie die Rückzahlung der Treueprämie in Höhe des einbehaltenen Nettobetrages. Das Arbeitsgericht hat einen Auskunftsanspruch abgewiesen und dies mit dem arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt begründet. Von dem einbehaltenen Betrag hat es der Klägerin 571,45 € netto zugesprochen, die zwischenzeitlich auch gezahlt wurden. Mit der Abweisung des Auskunftsanspruchs hat das Arbeitsgericht auch die Klage bezüglich eines Anspruchs auf Prämienzahlung abgewiesen.

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              Während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erteilte die Beklagte Auskunft über die Umsatz- und Ergebniszahlen. Danach betrug das Niederlassungsergebnis ohne Umlagen vor Steuern 794.577,87 € und damit 14,296 % des Gesamtumsatzes. Entsprechend dem Berechnungsbogen aus der Auftaktveranstaltung waren damit 5 % des Niederlassungsergebnisses ohne Umlagen vor Steuern an die Mitarbeiter der Niederlassung zu verteilen. Diese Summe beträgt damit 39.728,89 €. Zunächst hatte die Klägerin bei einer zeitanteiligen Verteilung der Gesamtprämie auf die im Kalenderjahr 2009 beschäftigten Mitarbeiter für sich einen Anteil von 31,58 % errechnet.

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              Nach Aufstellung der Beklagten, welche Mitarbeiter in welchen Monaten in der Niederlassung tätig waren, ermäßigt die Klägerin ihren Prämienanteil auf 12/85, ausgehend von den durch die Beklagte mitgeteilten 85 Mannmonaten, die im Jahr 2009 in der Niederlassung B   geleistet wurden. Im Hinblick auf die bereits vollstreckte Zahlung aus dem erstinstanzlichen Urteil und die Tatsache, dass die Treueprämie anstelle der Umsatzprämie gezahlt werden sollte, lässt sich die Klägerin diesen Betrag auf den Anspruch aus der Umsatzprämie anrechnen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 – Az.: 17 Ca 8426/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über die im erstinstanzlichen Urteil und im Teilanerkenntnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.09.2012 zugesprochenen Beträge hinaus, weitere 5.608,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.06.2010 abzüglich am 15.07.2011 gezahlter 571,45 € netto zu zahlen.

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              Die Beklagte beantragt,

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die Berufung abzuweisen.

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              Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Prämienzahlung sei freiwillig gewesen. Sie habe bis zum Jahresende von den Erklärungen in der Auftaktveranstaltung abrücken dürfen. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass die den Niederlassungen übergeordneten Regionalleiter an der Prämie zu beteiligen seien, damit sei mindestens ein Betrag von 6.902,50 € aus dem zu verteilenden Volumen für die Niederlassung B   abzuziehen. Nachdem die Klägerin mangels Verteilung durch die Beklagte stets eine Verteilung nach Betriebszugehörigkeitsdauer pro Kopf dargestellt hatte, behauptet die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 13.08.2012, die Verteilung der Prämie erfolge nicht nach Zugehörigkeitsdauer, sondern nach einem Punktesystem, bei welchem die Beklagte u. a. auch den Verantwortungsgrad des einzelnen Mitarbeiters und das persönliche Engagement des einzelnen Mitarbeiters bewerte. Bei einer Punktzahl sieben bis neun Punkten stehe dem Mitarbeiter die maximale Prämie von einem Bruttogehalt zu. Die Leistungen der Klägerin bewertete die Beklagte mit neun Punkten. Weiterhin legt die Beklagte in diesem Schriftsatz dar, die zu verteilende Prämie der Niederlassung belaufe sich auf lediglich 23.837,00 €. Hierbei legt sie eine Prämientabelle vor, die anders als bei der im Februar 2009 vorgestellten Tabelle für ein Niederlassungsergebnis bis 15 % vom Umsatz lediglich die Verteilung von 3 % Prämie statt, wie dort vorgesehen 5 % Prämie berücksichtigt.

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              Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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              Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist im zuletzt beantragten Umfang begründet.

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1.              Der Klägerin steht ein Anteil an der für das Jahr 2009 auf der Auftaktveranstaltung ausgelobten Leistungsprämie zu. Der im Arbeitsvertrag vorgesehene Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen führt nicht dazu, dass die Beklagte die Auszahlung der Prämie verweigern kann.

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Die bei der Jahresauftaktveranstaltung Anfang Februar 2009 durch den Geschäftsführer der Beklagten gemachte Prämienzusage war nicht mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Einer ausdrücklichen Annahme durch die einzelnen Mitarbeiter bedurfte es nach § 151 Satz 2 BGB nicht. Damit handelt es sich um eine abweichende Vereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer, die dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen vorgeht.

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Zudem ist aber auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, die eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB darstellt, unwirksam. Wie das BAG in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 – festgestellt hat, ist ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, unwirksam, da er die Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt insbesondere darin, dass durch die Möglichkeit, bis zum Auszahlungszeitpunkt frei darüber entscheiden zu können, ob Zahlungen geleistet werden sollen oder nicht, der Arbeitgeber einerseits den Motivationseffekt einer in Aussicht gestellten Zahlung nutzen kann, ohne andererseits die hierfür erforderlichen Aufwendungen letztendlich erbringen zu müssen. Würde man zulassen, dass ein Arbeitgeber zum Jahresanfang eine bestimmte Zahlung in Aussicht stellt und den Rechenweg im Einzelnen vorstellt, gleichzeitig aber wirksam zum Ausdruck bringen könnte, dass er sich die endgültige Entscheidung, ob denn das in Aussicht gestellte tatsächlich gezahlt werden soll, noch vorbehalten möchte, so befindet sich der Arbeitnehmer in dem Dilemma, ob er sich überobligationsmäßig anstrengen möchte, um die Chance auf Auszahlung zu wahren oder ob er sich nicht anstrengt, dann aber bei tatsächlicher Auszahlung nicht berücksichtigt wird. Das Interesse des Arbeitgebers, den Motivationseffekt nutzen zu können, die Zahlung aber nicht erbringen zu müssen, ist nicht schutzwürdig.

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              Die auf der Auftaktveranstaltung dargestellte Berechnung der Prämie zeigt, dass es sich um eine Leistungsprämie handelt, die allen Mitarbeitern einer Niederlassung zukommen sollte, wenn es der Niederlassung gelingt, bei besonders hohem Umsatz mit besonders geringen Kosten zu arbeiten. Jeder einzelne Mitarbeiter war hierdurch motiviert, eine Umsatzsteigerung zu forcieren und gleichzeitig kostenbewusst zu handeln. Die Zahlung sollte damit Gegenleistung für aus unternehmerischer Sicht erfolgreiche Arbeit der internen Niederlassungsmitarbeiter sein. Der einseitige Entzug vom im Synallagma stehenden Leistungsteilen nach erbrachter Vorleistung ist ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.

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2.              Die Klägerin hat ihren Prämienanteil auch zutreffend mit 5.608,78 € errechnet. Zunächst fußen die Niederlassungszahlen nicht auf einem vorläufigen Ergebnis, sondern entsprechen den von den Beklagtenprozessbevollmächtigten am 21.09.2010 mitgeteilten Umsatz- und Ergebnisdaten, die diese auch noch als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 13.08.2012 zugrundegelegt hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der ursprünglichen Prozentangabe aus der Auftaktveranstaltung bei einem Niederlassungsergebnis bis 15 % vom Umsatz 5 % dieser Summe auf die Mitarbeiter verteilt werden sollten und nicht, wie im Schriftsatz vom 13.08.2012, jetzt neu eingeführt nur 3 %. Zutreffend beträgt die insgesamt zu verteilende Summe damit 39.728,29 €. Diese Summe muss auch den Mitarbeitern der Niederlassung vollständig ausgekehrt werden. Damit ergibt sich desweiteren, dass die Regionalleiter, die nicht Mitarbeiter der Niederlassung sind, sondern zur übergeordneten Unternehmenshierarchie zählen, bei der Verteilung der Niederlassungsprämie außerbetracht zu bleiben haben.

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              Da die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare Aufteilung der Prämie auf die in der Niederlassung beschäftigten Mitarbeiter nicht vorgenommen hat, erfolgte die Bestimmung des auf die Klägerin entfallenden Prämienanteils gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht den Anteil der Mitarbeit der Klägerin im Jahr 2009 zu den insgesamt in diesem Jahr in der Niederlassung beschäftigten Mitarbeitern ins Verhältnis gesetzt. Damit stehen der Klägerin nach dem unstreitig gewordenen Vortrag der Beklagten, wonach 85 Mannmonate in der Niederlassung geleistet wurden, 12/85 der Prämiensumme zu. Die erstmals mit Schriftsatz vom 13.08.2012 durch die Beklagte vorgetragene Aufteilung, wonach der Klägerin 9 % der Niederlassungsprämie zustehen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das im Jahr 2008 angewandte Punktesystem ist durch die neu berechnete Niederlassungsprämie für das Jahr 2009 abgelöst worden. Während das Niederlassungsergebnis im Jahr 2008 nur für die Frage der Zuordnung eines konkreten Punktwertes maßgeblich war, der durch weitere Kategorien wie z. B. Betriebszugehörigkeit, Verantwortungsgrad und persönliche Bewertung der Mitarbeit noch beeinflusst werden konnte und sich insgesamt am Monatsgehalt orientierte, waren die weiteren Kriterien im Jahr 2009 nicht mehr maßgeblich und insbesondere die Deckelung der Prämie nicht mehr möglich. Das Punktesystem deshalb nicht geeignet, aussagekräftig abzubilden, in welcher Weise ein Mitarbeiter für den Erfolg der Niederlassung mitverantwortlich ist. Insbesondere die in dem Punktesystem enthaltene Betriebszugehörigkeit spielt für den Umsatz und das Verhältnis des Umsatzes zum Kostenfaktor keinerlei Rolle. Damit verbleibt als aussagefähiges Bemessungskriterium lediglich die Dauer der Mitarbeit im Jahr 2009. Das ein höher bezahlter Mitarbeiter einen größeren Beitrag zum Unternehmenserfolg erbracht hat, ist nicht zwingend, so dass das Gericht die unterschiedliche Vergütungshöhe im Jahr 2009 unbeachtet gelassen hat.

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              Von dem zugesprochenen Betrag war der bereits vollstreckte Urteilsbetrag aus dem erstinstanzlichen Urteil (571,45 € netto) antragsgemäß abzuziehen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die zunächst ausgezahlte, dann wieder zurückgerechnete und teilweise zugesprochene und vollstreckte Treueprämie nach der Vorstellung der Beklagten, die der Klägerin mitgeteilt wurde, die Niederlassungsprämie ersetzen sollte. Da der Klägerin ein Anspruch auf die Niederlassungsprämie zusteht, entfiel der Anspruch auf die Treueprämie.

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              Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil am Obsiegen und Unterliegen.

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              Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

29

              Olesch              König              Schergel