Keine Barabgeltung von Gleitzeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung eines Gleitzeitguthabens von 66,25 Stunden. Streitpunkt war, ob ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung – etwa analog § 7 Abs. 4 BUrlG – besteht, obwohl die Dienstvereinbarung Freizeitausgleich vorsieht. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Es lagen keine angeordneten Überstunden vor, und die Dienstvereinbarung sieht keine Auszahlung von Gleitzeitguthaben vor. Ein aus Treu und Glauben begründeter Ausnahmefall scheide aus, da der Kläger den Abbau rechtzeitig hätte betreiben bzw. das Angebot der Beklagten zum Freizeitausgleich statt Urlaub nutzen können.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil auf Auszahlung von Gleitzeitguthaben zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass Arbeitsstunden als Überstunden im Sinne der einschlägigen Regelung angeordnet oder einer Anordnung gleichgestellt sind.
Regelungen einer Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit, die den Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit vorsehen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Gleitzeitguthaben.
Die Überschreitung einer in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Höchstgrenze für Zeitguthaben und die Kenntnisnahme/Abzeichnung von Zeiterfassungskarten durch Vorgesetzte begründen für sich genommen keinen eigenständigen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt eine Abgeltung von Gleitzeitguthaben ausnahmsweise nach Treu und Glauben in Betracht, wenn Freizeitausgleich aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.
Der Arbeitnehmer muss substantiiert darlegen, dass dienstliche Gründe den rechtzeitigen Abbau eines Gleitzeitguthabens verhindert haben; pauschaler Vortrag genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 6 Ca 884/92
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.7.1992 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Siegburg - 6 Ca 884/92 - wird kostenpflichtig
zurück gewiesen .
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeitguthaben von 66,25 Stunden abzugelten.
Der Kläger war als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach der Gruppe V b BAT. Mit Schreiben vom 02.09.1991 bat er die Beklagte um Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1991. Seinerzeit hatte der Kläger ein Gleitzeitguthaben von etwa 90 Stunden, für das er eine Barabgeltung wünschte. Mit Schreiben vom 10.10.1991, das dem Kläger am 16.10.1991 zugegangen ist, stimmte die Beklagte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1991 zu. Sie erklärte sich außerdem bereit, 30 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 26,39 DM abzugelten. Die Zahlung einer Vergütung für die restlichen 66,25 Stunden aus dem Gleitzeitguthaben lehnte die Beklagte ab. Sie stellte dem Kläger anheim, die ursprünglich beantragten und bewilligten neun Urlaubstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu nehmen und statt dessen den nach der Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit vom 01.02.1989 vorgesehenen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Das lehnte der Kläger ab, weil er nicht wollte, daß seine neue Arbeitgeberin, die Stadt N , später mit entsprechenden Resturlaubsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien belastet würde.
Die Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit enthält unter anderem folgende Regelungen:
" § 1
Gegenstand der Dienstvereinbarung
Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die Gleitende Arbeitszeit (GAZ) bei der Stadtverwaltung S . Sie soll den Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, Beginn und Ende ihres täglichen Dienstes sowie die Mittagspause innerhalb der festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen. Die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt.
§ 5
Über- und Unterschreitungen/Ausgleich
1) Die Höchstgrenze für Ober- und Unterschreitungen der Ist-Arbeitszeit gegenüber der Soll-Arbeitszeit beträgt für Vollzeitkräfte 12 Stunden im Monat; für Teilzeitkräfte verringert sich die Grenze anteilmäßig entsprechend der Arbeitszeit.
2) Entstandene Über- oder Unterschreitungen sind im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit in den folgenden Monaten auszugleichen.
3) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann zur Abgeltung eines am Monatsende festgestellten Zeitguthabens einmal monatlich
Überstunden ausgleich bis zu einem Arbeitstag gewährt werden. Für die Genehmigung sind zuständig:
a) der Amts- bzw. Institutleiter für die Mitarbeiter seiner Dienststelle
b) der Dezernent für seine Amts- bzw. Institutleiter
c) der Stadtdirektor für die Dezernenten.
...
§ 7
Überstunden
1) Überstunden sind die auf Anordnung außer halb der Gleit- und Festzeiten hinaus geleisteten
Arbeitsstunden. Überstunden, die durch zwingend erforderliche Teilnahme an Sitzungen oder durch Erledigung von nicht voraussehbaren
Dienstgeschäften entstehen, gelten als angeordnet.
2) Angeordnete Überstunden sind möglichst im laufenden Monat, spätestens bis zum Ende des folgenden Monats durch die GAZ auszugleichen.
3) Die Zeiterfassungskarte ist in der Tagesspalte durch das Symbol "ÜS" zu kennzeichnen.
4) Zwischen Gleitzeit und Urlaubsansprüchen besteht kein verrechenbarer Zusammenhang. Gleitzeitguthaben können also nicht in Urlaubsgutschriften und Urlaubsguthaben nicht in Gleitzeitgutschriften umgewandelt werden."
Die Zeiterfassungskarten sind nach der Dienstvereinbarung jeweils am Monatsende dem nächsthöheren Vorgsetzten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Das hat der Kläger getan. Seine Zeiterfassungskarten mit den jeweiligen Zeitguthaben sind von seinem Vorgesetzten abgezeichnet. Die beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht ausgeglichenen Guthabenstunden ergaben sich praktisch ausschließlich aus der Überschreitung des Gleitzeitrahmens im Jahre 1990.
Der Kläger hat nach vorheriger vergeblicher schriftlicher Geltendmachung mit seiner am 29.04.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Beklagte auf Barabgeltung des Zeitguthabens in Anspruch genommen und vorgetragen, er habe ein so umfangreiches Arbeitsvolumen gehabt, daß es nicht möglich gewesen sei, die angefallenen Stunden durch Freizeit auszugleichen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse das Guthaben in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 1.748,33 DM brutto nebst 9,75 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger habe 1990 und 1991 ausreichend Gelegenheit gehabt, das Gleitzeitguthaben durch Freizeit abzubauen. Auch noch nach den ersten Gesprächen mit dem Stadtdirektor im September 1991 wäre das möglich gewesen. Einen Anspruch auf Abgeltung habe der Kläger nicht. Oie Dienstvereinbarung sehe das nicht vor. Sie gestatte ohnehin nur ein Zeitguthaben von 12 Stunden. Im übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers auf Bezahlung des Gleitzeitguthabens aus 1990 wegen Ablaufs der tariflichen Verfall fristen des Bundesangestelltentarifvertrages verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil v om 08.07.1992 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.748,00 DM festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 38 ff. der Akten, wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 13.08.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.09.1992 (Montag) durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 07.10.1992 begründet.
Er meinte weiterhin, erhabe in entsprechender Anwendung des § 7 IV des BUrlG einen Abgeltungsanspruch. Das Zeitguthaben sei angewachsen, weil der Kläger wegen einer personalen N otsituation der Beklagten kontinuierlich zusätzlich belastet gewesen sei. Außerdem sei
das Guthaben mit Wissen und Billigung der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers angewachsen. Die Beklagte könne sich deshalb im Nachhinein nicht darauf berufen, daß die Gleitzeitordnung Freizeitguthaben diesen Umfangs und eine Barabgeltung nicht vorsehe. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Kläger erst mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 10.10.1991 am 16.10.1991 erfahren habe, daß die Beklagte nur 30 Stunden in barabgelten wolle. Zu einem Freizeitausgleich sei es damals zu spät gewesen, weil er an den restlichen Tagen des Arbeitsverhältnisses Urlaub gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1.7048,33 DM brutto nebst 9,75 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 01.11.1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und meint weiter hin, der Kläger habe keinen Anspruch auf Barabgeltung. Es gehe nicht um angeordnete Überstunden. Der Umstand, daß die Zeiterfassungskarten von den Vorgesetzten des Klägers abgezeichnet seien, bedeute nicht, daß eine Zahlungsverpflichtung anerkannt sei. Die Beklagte beruft sich im übrigen weiterhin darauf, daß der Kläger rechtzeitig Freizeitausgleich hätte in Anspruch nehmen oder doch wenigstens auf das Angebot der Beklagten eingehen können, anstelle des während der Restdauer des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Urlaubs einen Ausgleich für das Gleitzeitguthaben zu nehmen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Auf die zu den Akten gereichten Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist es zulässig.
In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht schließt sich im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung dem angefochtenen Urteil an.
Der Kläger kann für die streitigen Guthabenstunden keine Überstundenvergütung verlangen. Es handelte sich nicht um angeordnete Überstunden. Die Dienstvereinbarung über Gleitende Arbeitszeit macht in § 1 deutlich, daß durch die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit nicht verändert werden sollte. In § 7 der Dienstvereinbarung wird verdeutlicht, daß Überstunden die auf Anordnung außerhalb der Gleit- und Festzeiten geleisteten Arbeitsstunden sind. Solche hat der Kläger nicht geleistet.
Für den Ausgleich des Gleitzeitguthabens ist in der Dienstvereinbarung eine finanzielle Abgeltung nicht vorgesehen. Vielmehr ist § 5 zu entnehmen, daß ein Guthaben ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden sollte.
Allerdings hat der Kläger ein wesentlich höheres Zeitguthaben erwirtschaftet als die in § 5 A bs. 1 der Dienstvereinbarung vorgesehenen 12 Stunden. Dies geschah auch mit Billigung seiner Vorgesetzten, die monatlich die Gleitzeitkarte des Klägers abgezeichnet haben. Aus der Überschreitung der Höchstgrenze läßt sich jedoch nicht herleiten, daß nunmehr unabhängig von der Dienstvereinbarung ein Anspruch auf Barabgeltung entstanden wäre. Das Guthaben hätte vielmehr nach Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung durch Freizeitausgleich abgebaut werden müssen.
An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde. Die Dienstvereinbarung enthält für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Ausahme vom Grundsatz des Freizeitausgleichs. Zwar sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber aufgrund der sich aus dem Gedanken von Treu und Glauben herleitenden Fürsorgepflicht gehalten ist, ein Gleitzeitguthaben durch Zahlung auszugleichen, z. B., wenn die Gewährung von Freitzeit infolge plötzlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Diese Überlegung hat bereits das Arbeitsgericht angestellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hätte das aus dem Jahre 1990 stammende Zeitguthaben im laufe des Jahres 1991 abbauen müssen. Die Behauptung des Klägers, das sei ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, ist zu pauschal. Jedenfalls aber hätte er Anfang September 1991 mit der Rückführung des Guthabens beginnen müssen, als er die Beklagte bat, in eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.10.1991 einzuwilligen. Darauf, daß die Beklagte seinem Wunsch nachkommen und das Gleitzeitguthaben barabgelten werde, konnte sich
er Kläger nicht verlassen. Insoweit hat er im Schreiben v om 12.09.1991 auch nur vermerkt, es werde ihm aus dienstlichen Gründen jetzt kaum möglich sein, das Guthaben in der verbleibenden Zeit auszugleichen. Letztlich hätte der Kläger auch auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 10.10.1991 eingehe und die zweite Hälfte des Oktobers 1991 zum Abbau des Zeitguthabens verwenden können. Den Urlaubsanspruch hätte dann der neue Arbeitgeber des Klägers erfüllen müssen. Der Anspruch des Klägers wäre nicht verloren gegangen.
Bei der gegebenen Sachlage ist das Arbeitsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für das Zeitguthaben hat. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers wegen Ablaufs der tariflichen Verfallfrist ohnehin erloschen wären, kam es nicht mehr an.
Danach war die Berufung mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.