Eingruppung in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 nach TV EntGO Bund bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 des TV EntGO Bund ab 01.01.2014. Streitpunkt ist, ob die Übersetzungen der Klägerin "keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen". Das LAG bestätigt die erstinstanzliche Auslegung: Kontrolle bezieht sich auf das Arbeitsergebnis; mangels fachlicher Nachprüfung trägt die Klägerin Letztverantwortung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen sind Wortlaut, wirklicher Wille der Tarifparteien, tariflicher Gesamtzusammenhang sowie – bei Zweifeln – Tarifgeschichte und praktische Tarifübung zu berücksichtigen.
Begriffe in Protokollerklärungen können synonym verwendet werden; identische oder nahe Begriffe (z. B. "Kontrolle" und "Überprüfen") sind im Kontext des Tariftextes so auszulegen, wie es dem sinnhaften Gesamtzusammenhang entspricht.
Die Aussage "keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt" bezieht sich auf die Kontrolle des Arbeitsergebnisses (der Übersetzung) und nicht auf eine allgemeine organisatorische Arbeitsaufsicht durch nicht fachsprachlich befähigte Vorgesetzte.
Die Übernahme der Letztverantwortung für das Übersetzungsergebnis, weil keine fachliche Überprüfung durch einen Dritten erfolgt, rechtfertigt eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (hier Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung bundesdeutsche Bedeutung hat; liegt ein solcher Sachverhalt nicht auf der Hand und wird nicht dargetan, ist die Revision zu verweigern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 8179/16
Leitsatz
Einzelfall Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 – 13 Ca 8179/16 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des TV EntGO Bund eingruppiert ist.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der Eingruppierungsvoraussetzung wird insbesondere auf den Wortlaut der Entgeltgruppe 13 sowie der hierzu abgegebenen Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien Bezug genommen.
Die erste Instanz hat nach Auslegung des Tarifvertrages und der Protokollerklärungen festgestellt, dass die Klägerin Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 verrichtet. Es hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsdifferenzen zugesprochen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017
- Az. 13 Ca 8179/16 - abzuändern und die Klage ab-
zuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat angeregt, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte legt die Protokollerklärungen zur Entgeltordnung dahingehend aus, dass letztlich nur diejenigen Übersetzer, die völlig kontrollfrei übersetzen in Vergütungsgruppe 13 Fallgruppe 3 einzugruppieren seien. Die Klägerin unterliege immerhin der allgemeinen Aufsicht ihrer Vorgesetzten, wenngleich diese nicht die spanische Sprache sondern lediglich die italienische (*) Sprache beherrsche. Sie könne aber die deutschen Teile der Arbeitsergebnisse der Klägerin durchlesen, was einer Kontrolle entsprechend Nr. 4 der Protokollerklärungen gleichkomme. Die Klägerin arbeite also nicht kontrollfrei.
Die Klägerin bestreitet selbst diese Form der Kontrolltätigkeit, da sie die fertigen Arbeitsergebnisse jeweils als Datei in Ordnern abspeichere, die teils von einer Sekretärin, teils von ihr selbst unmittelbar an den Auftraggeber, das Bundesministerium der Verteidigung versandt werden.
Hinsichtlich der weiteren geäußerten Rechtsansichten zur Auslegung des Tarifvertrages wird auf die gewechselten Schriftsätze des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landesarbeitsgericht schließt sich in der Argumentation zur Auslegung des Tarifvertrages ausdrücklich der erstinstanzlichen Auslegung an.
Um Wiederholungen zu vermeiden macht sich das Landesarbeitsgericht das Auslegungsergebnis der ersten Instanz ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen.
Darüber hinaus wird das Ergebnis der ersten Instanz aber auch durch folgende zusätzliche Erwägungen getragen:
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43).
Es erscheint durchaus nicht zwingend, dass der in den Protokollnotizen verwandte Begriff des „Überprüfens“, der in Nr. 1 der Protokollnotizen definiert wird einen anderen Inhalt haben muss, als das Wort „Kontrolle“, welches ohne nähere Definition in Nr. 1, S. 3 der Protokollnotizen verwandt wird. Geht man von der Wortbedeutung aus, so handelt es sich bei dem Wort „Kontrolle“ um ein aus dem italienischen entnommenes Lehnwort. Zu Grunde liegt das Wort „controllare“, welches übersetzt „überprüfen“ bedeutet.
Auch die Tatsache, dass einerseits eine detaillierte Definition des „Überprüfens von Übersetzungen“ in den Protokollnotizen festgehalten ist, während das Wort „Kontrolle“ keiner weiteren Definition mehr zugeführt wird, spricht dafür, dass hier ein Synonym gebraucht wurde, weil andernfalls der Tariftext sehr sperrig geworden wäre. Ohne die Verwendung des Wortes „Kontrolle“ würde Nr. 1 S. 3 der Protokollerklärungen lauten: Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Überprüfung mehr unterliegt. Dieser Satz wird sodann in Nr. 4 der Protokollerklärungen teilweise erneut gebraucht, wobei das Wort Kontrolle im selben Zusammenhang gebraucht wird, wie in Nr. 1 der Protokollerklärungen. Dass die von der Klägerin übersetzten Texte nicht mehr von einem Überprüfer überprüft werden, ist zwischen den Parteien unstreitig, denn in der Behörde der Beklagten ist ein Überprüfer für die spanische Sprache nicht vorhanden. Sollten also die Tarifparteien das Wort Kontrolle synonym für das im gleichen Satz der Nr.1 der Protokollerklärungen schon zweimal verwendete „Überprüfen“ benutzt haben, fällt die Klägerin ohne weiteres unter Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3.
Für die vom Arbeitsgericht gefundene Tarifauslegung spricht aber auch die Tatsache, dass Nr. 4 der Protokollerklärungen keine Bedeutung bzw. keinen Anwendungsbereich hätte, wenn es für eine Kontrolle im Sinne dieser Nr. 4 ausreichend wäre, wenn ein nicht in der betroffenen Fremdsprache befähigter Vorgesetzter lediglich eine allgemeine Arbeitskontrolle vornimmt oder nur einen Teil (den deutschen Teil) der Arbeitsergebnisse durchliest, ohne die Qualität der Übersetzung als solches überhaupt beurteilen zu können. Da letztlich jeder Übersetzer beim Bundessprachenamt unabhängig von der Frage, ob seine Texte noch von einem Prüfer überprüft werden, einen Vorgesetzten hat, der jedenfalls die Arbeitserledigung als solche kontrollieren kann, verblieben für die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 i. V. m. Protokollerklärung Nr. 4 kein Anwendungsbereich für das Merkmal „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“.
Zuletzt spricht auch der Aufbau der verschiedenen Tarifgruppen und die Abstufung der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung für die hier gefundene Auslegung des Tarifvertrages, dass eine qualifizierte Übersetzung im Sinne der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 dann gegeben ist, wenn von den Beschäftigten einerseits die Übersetzungsleistung erbracht wird als auch die Letztverantwortung für den Text selbst übernommen wird, weil eine Überprüfung des Textes durch einen Überprüfer nicht stattfindet, also die Verantwortung, die der Überprüfer für die Übersetzung zu übernehmen hat, beim Übersetzer unmittelbar liegt.
Insoweit unterscheiden die Protokollnotizen zwischen den Überprüfern, die jeweils fremde, bereits übersetzte Texte ausschließlich überprüfen oder Übersetzern, die zusätzlich fremde Texte überprüfen, die danach keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen und deshalb die Verantwortung für die Herausgabe des Textes aus dem Bundessprachenamt übernehmen. Diese Tätigkeit ist mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 bewertet.
Abweichend von diesen Funktionen des Überprüfers bzw. Übersetzers mit verantwortlicher Überprüfungstätigkeit hinsichtlich fremder Texte sind diejenigen Übersetzer in Fallgruppe 3 erfasst, die eigene Texte überprüfen und damit in gleicher Weise eine Verantwortung für ihr Arbeitsergebnis übernehmen, wie sie ein Überprüfer trägt. Dem Tarifwortlaut und der Abstufung der verschiedenen Vergütungsgruppen kann entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien hier die verbundene Verantwortung, nämlich die Letztverantwortlichkeit für das übersetzte Produkt, dass das Haus verlässt, mit der besonderen Einstufung in Entgeltgruppe 13 honorieren wollten. Eine solche Letztverantwortung trägt die Klägerin vorliegend.
Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4, wonach die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen darf, nicht aber der Arbeitsplatzinhaber keiner Kontrolle unterliegt. Gegenstand der Kontrolle oder Überprüfung ist also das Arbeitsprodukt „Übersetzung“. Die Kontrolle muss dieses Arbeitsergebnis betreffen und setzt damit voraus, dass der Kontrolleur in der Lage ist, die beiden Textteile, nämlich den Ausgangstext und das Übersetzungsergebnis in gleicher Weise zu erfassen, wie der Übersetzer selbst. Wird diesem die Letztverantwortung abgenommen, weil die Übersetzung kontrolliert wird oder einem Überprüfer vorgelegt wird, ist eine geringere Vergütung angemessen gegenüber einer Übersetzungsleistung, für die ohne jede weitere inhaltliche Kontrolle des Ergebnisses der Übersetzer allein verantwortlich zeichnet. Allein diese Auslegung des Tarifvertrages enthält eine stimmige Abstufung, die die Unterschiede in der Leistung und Verantwortung angemessen honoriert.
Dass die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, nämlich die einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, die Übersetzung schwieriger Texte und die zwei Sprachrichtungen, in denen übersetzt wird, gegeben sind, ist unstreitig. Damit erfüllt die Klägerin die Eingruppierungsvoraussetzung in Entgeltgruppe 13.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Die Revision wurde nicht zugelassen, da nicht erkennbar ist, dass die Entscheidung bundesdeutsche Bedeutung haben könnte, insbesondere da nicht dargestellt ist, welche anderen Mitarbeiter eine solche Selbstüberprüfung schwieriger Texte im zwei Sprachrichtungen nach dem vorausgesetzten Studium ebenfalls durchführen.
(*)
Am 28.03.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Das Urteil vom 05.02.2018 wird auf Seite 3 wegen eines offensichtlichen Fehlers wie folgt berichtigt:
Im obersten Absatz heißt es richtig „französische“ statt „italienische“.