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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 564/00·25.11.2001

Berufung abgewiesen: krankheitsbedingte Kündigung trotz schonender Einsatzmöglichkeiten unwirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln wies die Berufung der Beklagten zurück; der Kläger war nach Zustellung weiterbeschäftigt worden. Streitpunkt war, ob die krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt war, obwohl der Kläger auf schonende Tätigkeiten hätte eingesetzt werden können. Das Gericht nahm an, dass durch geringfügige Änderung der Arbeitseinteilung ohne unzumutbare Belastung der Kollegen der Arbeitsplatz erhalten geblieben wäre. Nachträgliche Betriebsänderungen wegen Umsatzrückgangs sind für die Beurteilung der Kündigung zum maßgeblichen Zeitpunkt unbeachtlich.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Köln zurückgewiesen; Weiterbeschäftigung des Klägers bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung ist nur rechtmäßig, wenn keine zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer durch geeignete Einsatz- und Organisationsmaßnahmen ohne Gesundheitsgefährdung weiterzubeschäftigen.

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Kann der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt durch Ausübung des Direktionsrechts gegenüber anderen Beschäftigten den Betroffenen ausschließlich mit schonenden Tätigkeiten betrauen, stellt die Kündigung nicht die mildeste Maßnahme dar.

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Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob die Mehrbelastung der übrigen Arbeitnehmer unzumutbar ist; eine geringfügige Erhöhung körperlicher Belastung der Kollegen kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

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Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Kündigung sind nur die zum Kündigungszeitpunkt bestehenden und damals prognostizierbaren Umstände maßgeblich; spätere betriebsbedingte Strukturänderungen sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 1 KSchG§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 9185/99

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2000 - 19 Ca 9185/99 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

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Nach der Zustellung des Urteils erster Instanz hat die Beklagte den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Der Kläger hat die Arbeitsleistungen erbracht, ohne dass weitere Erkrankungszeiten angefallen wären. Wie zwischenzeitlich unstreitig geworden ist, war der Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs dahingehend strukturiert, dass im Bereich Verpackung vier verschieden strukturierte Tätigkeiten anfielen, die mit jeweils einem Mitarbeiter pro Schicht besetzt waren. Dabei wechselten die Mitarbeiter wöchentlich den Arbeitsplatz. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger zum Kündigungszeitpunkt infolge seines Rückenleidens für nicht absehbare Zeit außer Stande war, die Tätigkeit eines Baufacharbeiters bei der Beklagten auszuführen, ohne sich der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dessen Inhalt verwiesen. Die Gutachterin kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger von den vier im Wechsel ausgeübten Arbeitsplätzen am Arbeitsplatz Kipptisch sowie am Arbeitsplatz Kontrolleur eingesetzt werden kann, ohne dass mit der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2000 19 Ca 9185/99 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, zwischenzeitlich die Arbeitsorganisation wegen rückläufiger Umsätze derart geändert zu haben, dass jeder Arbeitnehmer zu jeder Zeit an den vier Arbeitsplätzen aushelfen und einspringen müsse.

Entscheidungsgründe

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Die fristgerechte und im Übrigen auch zulässige Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt oder verpflichtet war, das Angebot des Klägers, unabhängig von seiner körperlichen Konstitution mit allen anfallenden Tätigkeiten beschäftigt zu werden anzunehmen oder ob die Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten gehindert war, dem Kläger Tätigkeiten zuzuweisen, die die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beinhalten konnten. Denn zum Kündigungszeitpunkt war es für die Beklagte ohne Eingriff in den grundsätzlich gegebenen organisatorischen Arbeitsablauf möglich, den Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den anderen Mitarbeitern ausschließlich mit solchen Tätigkeiten zu beschäftigen, die jedenfalls eine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht beinhalteten.

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Da sich vier Mitarbeiter pro Schicht jeweils im Wochenwechsel zwei körperlich wenig beanspruchende und zwei körperlich stärker beanspruchende Tätigkeiten teilten, hätte eine Änderung der Einteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitsplätze dazu geführt, dass die drei verbleibenden Arbeitnehmer statt jeweils zur Hälfte leichte und schwere Tätigkeiten nur noch zu einem Drittel leichte Tätigkeiten und zu zwei Drittel schwere Tätigkeiten hätten verrichten müssen. Jeder einzelne dieser Arbeitnehmer wäre damit zu 16,66 % mehr mit schweren Tätigkeiten belastet worden, wenn der Kläger von solchen Tätigkeiten völlig freigestellt worden wäre. Eine solche Änderung in der Arbeitsorganisation war im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen, da sie dem Kläger den Arbeitsplatz ohne jede Gesundheitsgefährdung erhalten hätte und weder im Hinblick auf die anderen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung noch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position des Arbeitgebers einen Eingriff in die Organisationshoheit dargestellt hätte.

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Damit ergibt sich, dass selbst wenn man eine Pflicht des Arbeitgebers anerkennt, Arbeitnehmer vor gesundheitsgefährdenden Überbelastungen zu bewahren, vorliegend durch eine geringfügig geänderte Arbeitseinteilung der Arbeitsplatz des Klägers erhalten bleiben konnte, so dass sich die Kündigung nicht als die mildeste Reaktion auf die nach dem Ergebnis des Gutachtens zu unterstellende Leistungseinschränkung des Klägers darstellt.

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Da im Kündigungsschutzverfahren für die Rechtfertigung der Kündigung auf die zum Kündigungszeitpunkt bestehenden bzw. von diesem Zeitpunkt aus zu prognostizierenden Umstände abzustellen ist, blieb die spätere durch Umsatzrückgang erforderlich gewordene Strukturänderung des Arbeitsablaufs für die Überprüfung, ob die Kündigung im Oktober 1999 das Arbeitsverhältnis beenden konnte, außer Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

16

(Olesch) (Gerß) (Berghaus)