Berufung zurückgewiesen: Annahmeverzug bei Wegfall des bisherigen Arbeitsorts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin war vor der Elternzeit als Reinigungskraft beschäftigt; ihr ursprünglicher Einsatzauftrag und damit der Arbeitsplatz entfiel. Nach Ende der Elternzeit forderte sie die Arbeitgeberin auf, einen neuen Einsatzort zu benennen; eine Zuweisung erfolgte nicht. Das LAG bejahte Annahmeverzug (§ 615 BGB) und sprach Lohnansprüche nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Feststellung von Annahmeverzug und Anspruch auf Annahmeverzugslohn zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt der bisher zugewiesene Arbeitsort, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 BGB, wenn er keinen anderen funktionsfähigen Arbeitsplatz bestimmt.
Hat der Arbeitgeber den bisherigen Einsatzaufwand verloren, hat er eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen und der Arbeitnehmerin den künftig maßgeblichen Arbeitsplatz mitzuteilen (Pflicht zur Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes).
Die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn setzt nicht voraus, dass die Arbeitnehmerin sich zuvor persönlich im Büro der Arbeitgeberin meldet; maßgeblich ist das Unterlassen der Zuweisung durch den Arbeitgeber.
Sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Arbeitnehmerin in Wahrheit nicht leistungsbereit oder -fähig ist, bleibt die Vermutung der Leistungsbereitschaft bestehen; die Arbeitgeberin trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür.
Ansprüche aus Annahmeverzug sind verzinsbar nach §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB; Kostenentscheidungen richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 (4) Ca 1702/06
Leitsatz
Ist der ursprüngliche Arbeitsort entfallen, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er nicht einen neuen Arbeitsplatz bestimmt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2007 – Aktenzeichen
3 (4) Ca 1702/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Gebäudereinigungsgewerbes betreibt, als Putzfrau mit 5,5 Stunden zu einer arbeitsvertraglichen Vergütung von 7,94 € brutto pro Stunde tätig. Nach der Geburt ihres Kindes am 26.12.2002 befand sich die Klägerin bis 25.12.2005 in Elternzeit. Während dieser Zeit teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03.2005 ende. Mit Urteil vom 19.10.2005 hat das Arbeitsgericht Köln in dem hierüber geführten Vorverfahren (7 Ca 2748/05) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Unstreitig ist allerdings der Auftrag und damit der Arbeitsplatz, an dem die Klägerin vor Beginn der Elternzeit eingesetzt war, entfallen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2005 sowie mit Fax vom 27.12.2005 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr eine Arbeitsstelle zu benennen, an der sie die Arbeit nach Ende der Elternzeit aufnehmen solle. Die Beklagte reagierte nicht schriftlich. Sie behauptet, sie habe bei einem Telefonat vom 23.11.2005 die Klägerin für den 27.12.2005 in das Büro der Beklagten bestellt. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab 26.12.2005 bis einschließlich Januar 2007 Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend, die ihr im Wesentlichen vom Arbeitsgericht einschließlich Zinsen zugesprochen wurden. Die Beklagte vertritt in der Berufung erneut die Ansicht, die Klägerin habe die Arbeit in Natura anbieten müssen, deshalb habe sie am 27.12.2005 ins Büro der Beklagten kommen müssen und sich dort melden müssen.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2007 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin behauptet, sie sei zu keinem Zeitpunkt in das Büro der Beklagen bestellt worden. Der Annahmeverzugsanspruch hänge allerdings auch nicht von einem Besuch im Büro der Beklagten ab. Zudem habe sie am 31.08.2006 das Büro aufgesucht und sei weggeschickt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin stehen die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges § 615 BGB zu.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Arbeitnehmer die Arbeitskraft dadurch anbietet, dass er an dem ihm zugewiesenen Arbeitsort zur richtigen Zeit in der richtigen Art und Weise die konkrete Arbeitsleistung anbietet. Dieses war der Klägerin nach Ablauf der Elternzeit jedoch deshalb nicht möglich, weil der bisherige Arbeitsort im Krankenhaus M entfallen war. Die Beklagte war nicht mehr Auftragsinhaberin dieses Reinigungsauftrags. Damit bestand spätestens für die Zeit ab 26.12.2005 die Verpflichtung der Beklagten, eine Mitwirkungshandlung im Sinne von § 296 BGB vorzunehmen und der Klägerin einen anderen, funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte musste der Klägerin Kenntnis davon geben, an welchem Arbeitsplatz sie zukünftig ihre Arbeitsleistung verrichten sollte. Diese Bekanntgabe erforderte eine Anwesenheit der Klägerin im Büro der Beklagten nicht. Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt ins Büro einbestellt wurde und ob und wann sie dort gegebenenfalls erschienen ist. Denn die Beklagte hat bis heute nicht dargelegt, dass sie überhaupt einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin hat.
So lange der Klägerin ein konkreter Arbeitsplatz nicht zugewiesen wurde, kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin in Wahrheit nicht leistungsbereit oder leistungswillig wäre. Indizien hierzu, die einen zwingenden Rückschluss darauf ermöglichen würden, dass die Klägerin in Wahrheit nicht Willens oder in der Lage ist, für die Beklagte zu arbeiten, hat diese nicht dargestellt.
Die Forderung ist rechnerisch unstreitig. Eine Überleitungsanzeige liegt nicht vor, so dass die Klägerin weiterhin Anspruchsinhaberin ist. Der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs.2, 288 Abs.1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
(Olesch) (Willner) (Weber)