Bruttojahreszielgehalt: Zielvereinbarungen im ersten Arbeitsjahr erreichbar gestalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auszahlung eines vertraglich zugesagten Bruttojahreszielgehalts, obwohl keine konkreten Erfolgsziele vereinbart wurden. Das LAG Köln musste klären, wie fehlende Zielvereinbarungen auszulegen und zu ersetzen sind. Es bestätigte den erstinstanzlich zugesprochenen Vergütungsanspruch und betonte, Ziele müssten so gestaltet sein, dass sie im ersten Jahr bei üblicher Leistung erreichbar sind; bei fehlender Einigung sind die vernünftigerweise erreichbaren Ziele zu schätzen. Freistellungszeiten sind bei der Zielbewertung anzurechnen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen; erstinstanzlicher Bonusanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Arbeitsvertrag ein Bruttojahreszielgehalt zugesagt, müssen Zielvereinbarungen so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer im ersten Vertragsjahr bei üblicher bzw. leicht überdurchschnittlicher Leistung das Ziel ohne Überlastung und ohne Überschreitung der Arbeitszeit erreichen kann.
Fehlen konkrete Zielvereinbarungen, ist der Vertrag ergänzend nach Zweck und Empfängerhorizont auszulegen; dabei sind Anlaufschwierigkeiten und typische Tätigkeitsanteile (z. B. Beratung) zu berücksichtigen.
Können sich die Parteien nicht einvernehmlich über die Erfolgsziele einigen, sind die billigerweise erreichbaren Ziele sowie der Maßstab der Zielerreichung vom Gericht zu schätzen.
Bewirkt der Arbeitgeber durch Freistellung oder sonstiges Verhalten, dass Zielerreichung verhindert wird, sind diese Zeiten so zu berücksichtigen, als habe der Arbeitnehmer weiterhin erfolgreich gearbeitet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3783/02
Leitsatz
Wird einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ein "Bruttojahreszielgehalt" zugesagt, so müssen die Zielvereinbarungen so gestaltet sein, dass dem Arbeitnehmer die Zielerreichung auch im ersten Jahr des Bestandes des Arbeitsverhältnisses möglich ist ohne sich zu überlasten und das Arbeitszeitgesetz zu überschreiten. Erfolgt eine einvernehmliche Zielfestlegung nicht, sind die billigerweise erreichbaren Ziele und der Grund der Zielerreichung zu schätzen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 - 4 Ca
3783/02 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen. Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Dem Kläger steht mindestens der erstinstanzlich zugesprochne Betrag als Vergütung nach § 4 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages zu. Dies ergibt sich durch Auslegung des Arbeitsvertrages nach §§ 133, 157 BGB.
Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass der Arbeitsvertrag eine bewusste Lücke enthält, denn die Parteien haben sich am 11.09.2001 nicht darüber geeinigt, welche Erfolgsziele im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages erreicht werden müssen, um das Bruttojahreszielgehalt von 300.000,00 DM erreichen zu können. Diese Ziele sollten gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also von den Parteien des Rechtsstreits noch festgelegt werden. Weder war dabei eine einseitige Zielfestlegung durch die Beklagte möglich, noch führt die fehlende Einigung dazu, dass dem Kläger überhaupt kein Anteil an der Bonusvergütung zusteht. Vielmehr haben die Parteien die notwendige ergänzende Vertragsauslegung sogar ausdrücklich in § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages festgelegt und bestimmt, dass die Bestimmungen gelten sollen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommen.
Danach kann zunächst festgestellt werden, dass von den verschiedenen Möglichkeiten einer Erfolgsbeteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmensergebnis nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages weder eine Umsatzprovision noch eine Gewinnbeteiligung, sondern ein leistungs- und erfolgsabhängiger Bonus vereinbart wurde. Zu diesem Auslegungsergebnis kommt die erkennende Kammer auf Grund des allgemeinen Auslegungsgrundsatzes, dass schriftlich fixierte Verträge zum einen die Vermutung ihrer Vollständigkeit für sich haben, zum anderen die Vermutung, dass sie das letzte Ergebnis der zuvor mündlich verhandelten Vertragsvarianten feststellen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine umsatzabhängige Vergütung im Sinne einer Provision gezahlt werden solle. Die Zahlung einer Provision ist nämlich ebenso wenig wie die vom Kläger gewünschte Garantieprovision Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Hierzu hätte es einer Regelung bedurft, die klargestellt hätte, bei welchem konkreten Umsatz welche prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers erfolgt. Auch hierbei wären verschiedene Varianten möglich gewesen. So hätten die Parteien einen Mindestumsatz festlegen können, ab dem überhaupt eine Provisionsregelung eingreift, die Provisionskurve hätte linear oder parabolisch gestaltet sein können. All dies enthält der Arbeitsvertrag jedoch nicht. Stattdessen wurde dem Kläger ein Jahreszielgehalt versprochen und der variable Gehaltsanteil im gleichen Absatz des Arbeitsvertrages einmal als leistungsabhängiger Bonus, einmal als erfolgsabhängiger Bonus bezeichnet. Auch sollten nicht Umsatzziele gemeinsam mit der Geschäftsführung vereinbart werden, sondern Erfolgsziele. Danach ergibt sich zunächst ausgehend vom Empfängerhorizont, dass der Kläger nach dieser Regelung darauf vertrauen durfte, bereits im ersten Arbeitsvertragsjahr bei durchschnittlicher oder geringfügig überdurchschnittlicher Arbeitsleistung ein Gesamtjahreseinkommen von 300.000,00 DM verdienen zu können. Die unterbliebene Festlegung der Erfolgsziele hätte deshalb im ersten Arbeitsjahr so aussehen müssen, dass der Kläger trotz möglicherweise erwarteter Anlaufschwierigkeiten in die Lage versetzt war, durch seine üblicherweise geschuldete Arbeitsleistung ohne Überlastung, insbesondere auch im Rahmen üblicher Arbeitszeiten, das gesamte Bruttojahreszielgehalt zu erwirtschaften. Da die Beklagte selbst eingeräumt hat, dass zu den Aufgaben des Klägers nicht ausschließlich der Verkauf, sondern auch beratende Tätigkeit gehörte, hätten die festzulegenden Erfolgsziele, insbesondere für das erste Tätigkeitsjahr des Klägers, nicht nur die Anlaufschwierigkeiten und eine möglicherweise lange Vorlaufzeit bis zum Vertragsabschluss mit einzelnen Kunden berücksichtigen müssen, sondern auch berücksichtigen müssen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer beratender Tätigkeit ebenfalls erfolgreich im Sinne der geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistungen tätig ist. Selbst wenn es damit zutreffend wäre, dass der Kläger innerhalb der knapp sechs Monate seiner Tätigkeit noch keine unterschriftsreifen Verträge produziert hat, so hätte zumindest dies in der Festlegung der Erfolgsziele des ersten Arbeitsvertragsjahres berücksichtigt werden müssen und mindestens die Hälfte des erreichbaren Bonusses an die Kundenzufriedenheit und Qualität der Beratungsarbeit geknüpft werden müssen. Jede andere Auslegung des Arbeitsvertrages würde dazu führen, dass der Beklagten arglistiges Handeln vorzuwerfen wäre, da sie andernfalls den Kläger mit einem Bruttojahreszielgehalt gelockt hätte, von dem sie von vornherein beabsichtigt hatte, dass dieses nicht, jedenfalls nicht im ersten Vertragsjahr erreichbar wäre.
Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Beklagte durch die Freistellung des Klägers am 27.03.2002 bis zum 31.05.2002 dem Kläger die Möglichkeit der weiteren Zielerreichung für über zwei Monate genommen hat. Insbesondere in dieser Zeit muss der Kläger so gestellt werden, als hätte er weiterhin erfolgreich für die Beklagte gearbeitet.
Damit steht fest, dass die Parteien auch für das erste Jahr des Bestandes des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen wären, die gemeinschaftlich zu vereinbarenden Erfolgsziele so festzusetzen, dass der Kläger bei guter bis geringfügig überdurchschnittlicher Arbeitsleistung in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 01.10.2002 300.000,00 DM als Jahresgehalt hätte verdienen können. Die Erfolgsfestlegung hätte dabei berücksichtigen müssen, dass im ersten Jahr Anfangsschwierigkeiten auftreten konnten und der Kläger nicht ausschließlich Verkauf, sondern auch Beratungstätigkeiten gegenüber Kunden schuldete. Da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass die Leistungen des Klägers trotz des fehlenden Umsatzerfolges weit unterdurchschnittlich waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb von acht Monaten des ersten Beschäftigungsjahres zumindest den vom Arbeitsgericht erster Instanz zugesprochenen Bonusanteil verdient hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.