Berufung: Kein Betriebsübergang durch hoheitliche Ordnungsverfügung der Heimaufsicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte einen Betriebsübergang, nachdem die Heimaufsicht zur Gefahrenabwehr den Weiterbetrieb eines Altenheims anordnete und Personal weiterbeschäftigen ließ. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück: Hoheitliches Handeln/Ordnungsverfügungen begründen kein Rechtsgeschäft i.S.v. § 613a BGB und machen die Behörde nicht zum Arbeitgeber. Fragen zu Entschädigungen als Nichtstörer gehören in die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; kein Betriebsübergang durch hoheitliche Ordnungsverfügung
Abstrakte Rechtssätze
Eine hoheitliche Anordnung zur Gefahrenabwehr, die den Weiterbetrieb durch Einsatz des bisherigen Personals anordnet, begründet für sich keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Für einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB ist ein wirtschaftlicher Übergang bzw. ein zivilrechtlicher Übertragungsakt erforderlich; rein öffentlich-rechtliches Eingreifen ersetzt dies nicht.
Eine Ordnungsverfügung stellt kein Rechtsgeschäft i.S.v. § 613a BGB dar und führt daher nicht zur Übernahme der Betriebsinhaberschaft durch die Ordnungsbehörde.
Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche (z. B. Inanspruchnahme als Nichtstörer) unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Bei Insolvenz ist zu unterscheiden: Forderungen auf Vergütung, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind nach den Übergangsregeln (z. B. § 187 Abs. 3 SGB III) zu prüfen; nach Eröffnung sind bestimmte Lohnansprüche als Masseforderungen zu behandeln.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 11649/01
Leitsatz
Ordnet die Heimaufsicht/Ordnungsbehörde hinsichtlich eines Altenheims zur Gefahrenabwehr an, dass Mitarbeiter des Heims dieses bis zur Verlegung der Pflegebedürftigen weiterbetrieben und wird den Mitarbeitern als Nichtstörern Vergütung für ihre Arbeitsleistung gewährt, kommt es hierdurch nicht zum Betriebsübergang auf die Ordnungsbehörde/Heimaufsicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2002 - 17 Ca 11649/01 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die fristgerechte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht kein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten, insbesondere kein Anspruch aus § 613 a BGB wegen eines etwaigen Betriebsübergangs zu.
Die erkennende Kammer tritt insoweit voll umfänglich den erstinstanzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Köln bei. Die Beklagte hat durch hoheitliches Handeln zur Gefahrenabwehr der Firma R untersagt, das arbeitgeberseitige Direktionsrecht auszuüben. Sie hat statt dessen angeordnet, dass dieses zur Gefahrenabwehr durch Herrn S N ausgeübt werden soll und er hierzu die Personen, die auf der Liste des derzeitigen Personals aufgeführt waren, einsetzen kann. Durch dieses hoheitliche Handeln wird die Beklagte nicht Arbeitsvertragspartnerin der Klägerin. Insbesondere geht die Betriebsinhaberschaft im Falle des Erlasses einer Ordnungsverfügung auch deshalb nicht auf die Ordnungsbehörde über, da die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Eingreifen der Ordnungsbehörde ermöglichen, kein Rechtsgeschäft i. S. d. § 613a BGB darstellen.
Ob die Klägerin für die Zeit vom 21. bis zum 29.06.2001 einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund Inanspruchnahme als Nichtstörerin gemäß §§ 19, 35 ff. OBG NW hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da die Klärung dieser Frage in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt.
Im übrigen wird die Klägerin, um die Führung unnötiger Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden, bereits darauf hingewiesen, dass für fehlende Vergütung, die ihr Arbeitsvertragspartner vor Insolvenzeröffnung (01.08.2001) schuldet, der Anspruchsübergang aus § 187 Abs. 3 SGB III zu beachten ist und dass für die Vergütung, die nach Insolvenzeröffnung geschuldet ist (und wegen des Wegfalls der Lohnfortzahlungsverpflichtung aufgrund langanhaltender Erkrankung nur bis zum 10.08. geschuldet ist) nicht die Anmeldung als Insolvenzforderung, sondern die Geltendmachung als Masseforderung richtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung der Angelegenheit nicht zugelassen.
(Olesch) (Bierhoff) (Schnelle)