Berufung: Kein Anspruch auf Flächentarifvergütung nach Betriebsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung der nach dem Flächentarifvertrag vereinbarten Vergütung für Juli 2008 ff. Das Landesarbeitsgericht Köln hielt einen solchen Anspruch für nicht gegeben: Arbeitgeberaustritt aus dem Verband beendet die Tarifdynamik einer vor2002 geschlossenen Gleichstellungsabrede, und die Betriebsvereinbarung sah keine Nachholung der 2005 gekürzten Anpassung vor. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten begründet; Klage des Arbeitnehmers insgesamt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist anzunehmen, dass sie so zu verstehen sind, dass sie nicht mit einem konkurrierenden Tarifvertrag in Konflikt geraten dürfen; § 77 Abs. 3 BetrVG schließt konkurrierende Regelungen aus.
Eine vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag bewirkt keine unbeschränkte Tarifdynamik; die Dynamik setzt voraus, dass der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes bleibt.
Eine vertraglich vereinbarte verminderte Gehaltsanpassung ist nur dann nachzuholen, wenn dies aus dem Änderungsvertrag oder der Betriebsvereinbarung ausdrücklich hervorgeht; eine bloße Wiederherstellung des früheren Gehaltsniveaus umfasst nicht automatisch spätere Tariferhöhungen.
Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind Wortlaut, wirklicher Wille der Betriebsparteien und der Gesamtzusammenhang vorrangig; bei Unklarheiten sind Entstehungsgeschichte, vorherige Vereinbarungen und Praktikabilitätsgesichtspunkte heranzuziehen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1581/09
Leitsatz
Eine Betriebsvereinbarung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht gegen einen konkurrierenden Tarifvertrag verstößt (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2009 – 1 Ca 1581/09 – abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Anders als noch in erster Instanz vorgetragen, schlossen die Parteien nicht den ab Bl. 13 ff. d. A. wiedergegebenen Änderungsvertrag vom 12.12.2003. Dieser bezieht sich vielmehr auf Herrn H , C 2, 5 G . Der tatsächlich zwischen den Parteien am 12.12.2003 zustande gekommene Änderungsvertrag befindet sich auf Bl. 127 d. A. und betrifft den Kläger dieses Verfahrens. Danach ist im ersten Absatz auf Seite 2 des Änderungsvertrages Folgendes vereinbart:
"Ferner erfolgt bei den außertariflichen Angestellten im Jahr 2005 eine um 2,5 Prozentpunkte geminderte Gehaltsanpassung, gemessen an der Höhe der Tariflohnerhöhung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie."
Mit Wirkung zum 01.05.2009 vereinbarten die Parteien ein beziffertes Tarifgehalt laut Haustarifvertrag.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Zahlungsforderung zugesprochen unter Berücksichtigung des fehlerhaften Vertragstextes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.08.2009 – 1 Ca 1581/09 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes insbesondere der zur Akte gereichten Urkunden wird auf deren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den geltend gemachten Zeitraum eine Vergütung nach den aktuellen Tariflohnsätzen des Flächentarifvertrags der IG Metall NRW zu.
Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit. Zwar ist der Kläger Gewerkschaftsmitglied. Die Beklagte ist jedoch aus dem Arbeitgeberverband Ende 2003 ausgetreten. Die Leistungen nach dem zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft abgeschlossenen Firmentarifvertrag hat der Kläger erhalten.
Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Vergütung nach dem Flächentarifvertrag zu. Zwar heißt es in dem am 17.12.2001 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, dass die jeweils geltenden Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Inhalt dieses Anstellungsvertrages sind. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Vertragsklausel, die vor im 01.01.2002 und damit vor der BGB-Schuldrechtsreform abgeschlossen wurde. Für diese Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es bei der bisherigen Auslegungsregel bleibt, dass hierdurch lediglich die Gleichbehandlung und die Gleichstellung von nichtgewerkschaftsgebundenen Arbeitnehmern mit Gewerkschaftsmitgliedern bewirkt werden soll (vergl. BAG v. 18.04.2007, AZ 4 AZR 652/05). Die Tarifdynamik ist deshalb in diesem Fall dadurch begrenzt, dass der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist und bleibt. Nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband zum Ende 2003 endet letztlich auch die Dynamik der Gleichstellungsabrede. Aufgrund der gefestigten und mehrfach vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsansicht, wonach hinsichtlich dieses Auslegungsergebnisses Bestandsschutz für Verträge gegeben ist, die vor Inkrafttreten der BGB Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen wurden, schließt sich auch das erkennende Landesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung an. Damit ergibt sich aus dem am 17.12.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag kein Anspruch des Klägers auf dynamische Weitergabe der im Flächentarifvertrag NRW vereinbarten Vergütung für die Zeit nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers.
Auch aus dem Änderungsvertrag vom 12.12.2003 ergibt sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers, ab Juli 2008 tarifvertragliche Vergütung entsprechend dem Flächentarifvertrag der IG Metall in NRW zu erhalten, nicht. In diesem Vertrag hat der Kläger sich ausdrücklich mit einer im Jahr 2005 um 2,5 Prozentpunkte geminderten Gehaltsanpassung einverstanden erklärt. Eine Vereinbarung, die geminderte Gehaltsanpassung aus dem Jahr 2005 nach Ablauf der Wirkungsdauer der Vertragsänderung bzw. des Futura-Beschäftigungsbündnisses wieder anzuheben, findet sich weder in diesem Änderungsvertrag noch in der Betriebsvereinbarung F -Beschäftigungsbündnis vom 18.12.2003. Während dem Änderungsvertrag vom 12.12.2003 durch Auslegung entnommen werden kann, dass die vereinbarte Gehaltsabsenkung von 2 Prozent ab 01.01.2004 nur während der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung wirksam sein soll, ergibt sich ein irgendwie gearteter Hinweis, dass die vertraglich vereinbarte geminderte Gehaltsanpassung um 2,5 Prozentpunkte für das Jahr 2005 zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden soll, nicht.
Insbesondere ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung selbst nicht, dass nach deren Außerkrafttreten das dann gültige Gehalt aus dem Flächentarifvertrag zu zahlen wäre. Zum Einen wäre eine solche Regelung, wollte man sie in Ziffer 7.5 der F -Betriebsvereinbarung als enthalten ansehen, nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Denn selbst besserstellende oder gleichbehandelnde Vergütungsregelungen, die mit einem ansonsten auf den Betrieb anwendbaren Tarifvertrag konkurrieren, sind unwirksam. Dies soll sowohl im Hinblick auf die positiven als auch auf die negativen Auswirkungen verhindern, dass Betriebsvereinbarungen die Funktion von Tarifverträgen übernehmen und hierdurch das Gleichgewicht der Koalitionen gestört wird.
Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist allerdings die F -Betriebsvereinbarung auch nicht dahingehend auszulegen, dass nach dem Ablauf von deren Geltungsdauer die dann gültige sich aus dem Flächentarifvertrag ergebende Vergütung anwendbar sein soll.
Betriebsvereinbarungen sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu behandeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut der Betriebsvereinbarung auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, in dem die auszulegende Regelung in der Betriebsvereinbarung steht. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht finden, kann ohne die Bindung an die Reihenfolge auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung, vorherige Betriebsvereinbarungen oder die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zurückgegriffen werden (BAG vom 16.09.1998 – 5 AZR 598/97 – EzA § 242 BGB betriebliche Übung Nr. 41).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Satz 2 der Ziffer 7.5 der Betriebsvereinbarung dann einen wirksamen Inhalt hat, wenn man diesen Satz lediglich als Umschreibung dessen auffasst, was gelten soll, wenn die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung beendet wird. In diesem Fall soll die allein in der Betriebsvereinbarung geregelte Gehaltsabsenkung zum 01.01.2004 rückgängig gemacht werden, d. h. im Falle des Klägers, er soll so behandelt werden, als habe er am 01.01.2004 2 Prozent mehr Gehalt bezogen. Diese Gehaltshöhe soll dann Grundlage einer Nachberechnung sein. Das bedeutet, dass die Beendigung der Futura-Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung lediglich die Aufhebung der Absenkung zum 01.01.2004 beinhaltet und darauf fußend eine Nachberechnung der zwischenzeitlich durchgeführten Anpassungen auf der Basis des nicht abgesenkten Gehalts erfolgt. Diese Auslegung hat deshalb Vorrang, weil sie einen nach § 77 Abs. 3 BetrVG wirksamen Inhalt hat, der sich ausschließlich auf die Beseitigung der Nachwirkung der Regelungen aus dieser Betriebsvereinbarung bezieht. Auslegungen, die zur Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung führen würden, entsprechen dem gegenüber regelmäßig nicht dem Willen der Betriebsparteien.
Zudem entspricht diese Auslegung auch den Hinweisen der Betriebsparteien gemäß interner Mitteilung vom 18.12.2003. Ab dem Jahr 2009 soll ein Gehalt gezahlt werden, das dem Niveau entspricht, als hätte es die Kürzung in 2004 nicht gegeben. Die Kürzung bzw. Nichtweitergabe der Tariferhöhung in 2005 ist hierbei ausdrücklich nicht erwähnt. Lediglich das zu Beginn des Jahres 2004 abgesenkte Gehaltsniveau soll rückwirkend zum 01.01.2004 wiederhergestellt werden. Das weitere Schicksal dieses Gehalts ist in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt, sondern ergibt sich aus den in der Zwischenzeit vereinbarten individuellen oder tariflichen Anpassungen, an denen das reduzierte Gehalt bereits teilgenommen hatte. Die im Änderungsvertrag vom 12.12.2003 vereinbarte verminderte Vergütungsanhebung im Jahr 2005 ist damit Betriebsvereinbarung nicht berührt.
Damit lässt sich weder dem Änderungsvertrag vom 12.12.2003 noch der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003 entnehmen, dass die vertraglich vereinbarte, unterbliebene Gehaltsanpassung aus dem Jahr 2005 ebenfalls mit Ende der Betriebsvereinbarung F zum 01.07.2008 nachgeholt werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da insbesondere aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages vom 17.04.2009 der vorliegende Rechtsstreit allenfalls Bedeutung für die individuelle Vergütung des Klägers von Juli 2008 bis April 2009 hat.
Olesch Fuchs Peters