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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 334/03·27.07.2003

Insolvenzsicherung: Keine doppelte Kürzung der Besitzstandsanwartschaft nach Ablösung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Pensions-Sicherungs-Verein höhere Leistungen aus der insolvenzgesicherten Betriebsrente nach Ablösung einer Pensionsordnung. Streitpunkt war, ob der bis 31.12.1986 erdiente Besitzstand nach § 2 BetrAVG im Insolvenzfall nochmals zeitanteilig gekürzt werden darf und wie eine Sozialplan-Gleichstellung wirkt. Das LAG bejahte eine zweistufige Berechnung (Altanwartschaft zum 31.12.1986 plus Neu-Anwartschaft bis zum Insolvenzstichtag), verneinte aber eine zusätzliche Kürzung des Alt-Betrags. Der Beklagte wurde zur Zahlung weiterer 36,25 € monatlich ab 01.04.1998 verurteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; PSV zur Zahlung weiterer 36,25 € monatlich ab 01.04.1998 verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird bei Ablösung einer Versorgungsordnung eine Besitzstandsanwartschaft zum Ablösestichtag nach § 2 BetrAVG festgeschrieben, ist dieser Teilbetrag im Sicherungsfall nicht nochmals zeitanteilig wegen später eintretender Kürzungstatbestände zu reduzieren.

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Die nach einer Ablösung neu entstehenden Anwartschaften sind getrennt nach der neuen Versorgungsordnung zu ermitteln und erst zum Leistungsfall mit dem festgeschriebenen Alt-Besitzstand zusammenzurechnen; eine Vergleichsberechnung kann die Anwendung nur der neuen Ordnung rechtfertigen, wenn sie insgesamt günstiger ist.

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Eine Sozialplanregelung zur Zurechnung von Dienstzeiten (Gleichstellungsklausel) senkt das in der Versorgungsordnung vorgesehene feste Rentenalter nicht ab, sondern regelt lediglich die anrechnungsfähige Dienstzeit bei vorzeitigem Ausscheiden.

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Bei linearer Steigerung der Versorgungsleistung pro Dienstjahr ist die Frage, ob als feste Altersgrenze 63 oder 65 Jahre anzusetzen ist, für den nach § 2 BetrAVG zeitanteilig ermittelten Anwartschaftsbetrag ohne Bedeutung, solange bis zur jeweiligen Altersgrenze weitere Steigerungen vorgesehen sind.

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Der Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG erfasst Anwartschaften nur bis zum Insolvenzstichtag; nach diesem Stichtag können ohne fortbestehendes Arbeitsverhältnis bzw. ohne gesicherte Betriebstreue keine weiteren Anwartschaften entstehen.

Relevante Normen
§ 2, 7 BetrAVG§ 2 BetrAVG§ 7 BetrAVG§ 91 ZPO§ 72 a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11824/01

Bundesarbeitsgericht, 3 AZN 630/03 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Einzelfall zur Berechnung der Insolvenzsicherung bei zwischenzeitlich abgelöster erster Altersversorgung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 12.12.2002 - 8 Ca 11824/01 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab 01.04.1998 weitere 36,25 € zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte zu 65 % und der Kläger zu 35 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente, für die der Beklagte als Insolvenzsicherer eintrittspflichtig ist.

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Der am .1938 geborene Kläger war ab dem 01.04.1953 Arbeitnehmer verschiedener K ‑Gesellschaften, die sich im Arbeitsverhältnis als Rechtsnachfolger ablösten. Bis einschließlich zum 31.12.1986 richteten sich die Betriebsrentenansprüche nach der Pensionsordnung der Friedrich‑Krupp‑Hüttenwerke AG. Diese Pensionsordnung wurde mit Wirkung zum 01.01.1987 von der Pensionsordnung der Schmiedewerke K ‑K ‑GmbH abgelöst. Hinsichtlich der Ablösung der Pensionsordnung vereinbarten seinerzeit die Betriebspartner folgende Besitzstandsregelung:

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„Für alle weiterhin beschäftigten Belegschaftsmitglieder werden die bis zum 31.12.1986 erdienten Anwartschaften nach Maßgabe der jeweils bis dahin für sie gültigen Pensionsordnung nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung errechnet und festgesetzt. Die ab 01.01.1987 entstehenden zusätzlichen Anwartschaften werden zum Fälligkeitstag nach der neuen Pensionsordnung berechnet und dem nach der alten Pensionsordnung festgesetzten Betrag entsprechend zugeschlagen. In einer Vergleichsrechnung wird festgestellt, wie hoch die Leistung nach der SKK‑Pensionsordnung für den gesamten Beschäftigungszeitraum wäre. Der jeweils höhere Betrag kommt zur Anwendung.“

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Beide Pensionsordnungen sehen eine lineare Steigerung der möglichen Betriebsrente für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vor. Dabei beträgt der individuell auf den Kläger anzuwendende Faktor pro Beschäftigungsjahr nach der Pensionsordnung, die zum 31.12.1986 abgelöst wurde (zukünftig Pensionsordnung alt) 14,47 DM pro Beschäftigungsjahr nach der ab 01.01.1987 geltenden Pensionsordnung (zukünftig Pensionsordnung neu) 6,345 DM.

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Der Kläger schied zum 30.06.1994 auf Grund eines Sozialplanes aus dem Arbeitsverhältnis aus. Nach diesem Sozialplan war vereinbart, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Betriebsrente bis zum 63. Lebensjahr d. h., bis zum 01.04.2001 Berücksichtigung finden sollte. Am 31.03.1995 wurde der Konkurs über die letzte Arbeitgeberin des Klägers eröffnet. Seit 01.04.1998 bezieht der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich aus den Betriebsrentenzusagen ergibt, dass ein versicherungsmathematischer Abschlag für die vorzeitige Zahlung von Rente nicht erfolgt.

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Der Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers in zwei Berechnungsschritten errechnet. Zum einen hat er auf Grund der Pensionsordnung alt für den Kläger eine maximal bis zum 63. Lebensjahr erreichbare Höchstrente von 694,56 DM errechnet. Diesen Betrag jedoch im Verhältnis von 33,75 Jahren zu 50 Jahren (vom Kläger erreichbare Dienstzeit bei Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr) gequotelt und damit einen Betrag von 468,95 DM errechnet. Im zweiten Schritt hat sie den Betrag nach der Pensionsordnung neu festgesetzt. Sie hat hierbei einen Festbetrag von 4,50 DM im Verhältnis des individuellen Durchschnittseinkommens des Klägers zum Werkdurchschnittseinkommen multipliziert (x 1,41) und diesen Betrag mit 14 Dienstjahren als maximal erreichbare Rente angesetzt. Sie hat daraufhin diese beiden Beträge addiert und die sich daraus ergebende Summe im Verhältnis der maximalen Dienstzeit bis zum Endalter 65 (entsprechen beim Kläger 50 Beschäftigungsjahren) mit dem zum Insolvenzstichtag erreichten Betriebszugehörigkeitszeitraum ins Verhältnis gesetzt und den Gesamtrentenbetrag in diesem Verhältnis gekürzt. Sie zahlt insgesamt an den Kläger 469,00 DM bzw. 239,80 Euro.

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Der Kläger hat zunächst die Zahlung von weiteren 108,00 DM monatlich ab dem 01.04.1998 durch den Beklagten begehrt. Er wendet sich zum einen dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung des Besitzstandes zum 01.01.1987 einerseits eine maximale Betriebszugehörigkeit von nur 48 Jahren (Ausscheiden mit dem 63. Lebensjahr) berücksichtigt, bei der Berechnung des Anwartschaftswertes insoweit aber 65 Lebensjahre berücksichtigt. Weiterhin wendet er sich dagegen, dass der Beklagte diesen Betrag noch einmal im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum Insolvenzstichtag zum Endalter 65 gekürzt hat. Nachdem der Kläger ursprünglich auch eine Kürzung des zweiten Versorgungsbestandteils für die zwischen Insolvenzstichtag und Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres fehlenden Zeitraum nicht berücksichtigt wissen wollte, hat er in der Berufungsverhandlung seine Klage teilweise zurückgenommen und ist der durch die Kammer erläuterten Berechnung gefolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca 11824/01 - vom 12.12.2002 zu verurteilen, an ihn seit dem 01.04.1998 monatlich weitere 36,25 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Pensionsordnungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und fristgerechte Berufung war in dem zuletzt beantragten Umfang begründet. Die von dem Beklagten gemäß § 7 BetrAVG aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft zum Stichtag der Insolvenz am 31.03.1995 errechnet sich in zwei Rechenschritten.

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Zunächst ist der Wert der bis zum 31.12.1986 durch den Kläger erreichten Anwartschaft auf Grund der Pensionsordnung alt festzustellen. Dabei erfolgt die Feststellung, wie unter Ziffer 3 Anhang 2 zur Pensionsordnung der Schmiedewerke K ‑K ‑GmbH vom 21.10.1987 von den Betriebsparteien festgelegt. Danach sollten die Mitarbeiter, die über den 31.12.1986 hinaus im Arbeitsverhältnis standen so gestellt werden, als seien sie zum 31.12.1986 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hätten zu diesem Zeitpunkt eine Anwartschaft nach § 2 BetrAVG erhalten. Für die weitere Betriebszugehörigkeit sollten sodann die zukünftigen Anwartschaften errechnet werden wie bei einem Neubeginn des Arbeitsverhältnisses zum 01.01.1987. Beide Beträge sollten sodann bei Fälligwerden der Pension addiert werden. Zusätzlich sollte eine Vergleichsberechnung stattfinden, wie hoch die Leistung bei ausschließlicher Anwendung der Pensionsordnung neu wäre. Wenn dieser Betrag höher wäre, sollte nur die neuere Pensionsordnung zur Anwendung kommen. Solches hätte dann eintreten können, wenn die alten Anwartschaften relativ gering waren, weil der pro Beschäftigungsjahr zu Grunde zu legende Betrag, der aus dem letzten Einkommen vor Ablösung der Pensionsordnung alt resultierte, durch erhebliche Gehaltssteigerungen unter der Pensionsordnung neu überholt worden wäre. Dieses kam beim Kläger nicht zum Tragen, da der Betrag der pro Dienstjahr nach der Pensionsordnung alt zu Grunde zu legen war, ein drittel Prozent des rentenfähigen Einkommens per 31.12.1986 und damit 14,47 DM betrug, während der für die Pensionsordnung neu zu Grunde zu legende Festbetrag 141 % von 4,50 DM, also nur 6,345 DM betrug.

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Der Kläger war damit auf Grund der Ablösung der Pensionsordnung alt so zu stellen, als wäre er mit dem 31.12.1986 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Denn die Betriebspartner haben geregelt, dass den Arbeitnehmern eine Anwartschaft nach § 2 BetrAVG zum Zeitpunkt 31.12.1986 zu errechnen war. Diese Anwartschaft konnte sich weder erhöhen noch verringern durch einen späteren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr sollte sich das Beendigungsdatum lediglich noch auf die nach der Pensionsordnung neu zu erwerbenden Anwartschaften auswirken können. Der Sachverhalt entspricht damit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.1987 – 3 AZR 15/86 – Betriebsberater 1988, Seite 833. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Frage, ob die Anwartschaft noch einmal zeitanteilig zu kürzen ist, wenn weitere Kürzungstatbestände wie hier beispielsweise die Insolvenz hinzutreten, verneint. Wäre der Kläger seinerzeit zum 31.1.21986 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so hätte der spätere Insolvenzfall die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Pensionsordnung alt erworbenen Besitzstände nicht mehr schmälern können. Da die Betriebsparteien bei Ablösung der Versorgungsordnung berücksichtigen mussten, dass in bereits erworbene Besitzstände jedenfalls nicht stärker eingegriffen werden kann, als wenn zum 31.12.1986 unmittelbar Insolvenz gegeben wäre, so ergibt sich damit, dass jedenfalls eine weitere Kürzung des Rentenbetrages aus der Pensionsordnung alt, der bereits eine Kürzung wegen der noch fehlenden Betriebszugehörigkeit erfahren hatte, nicht mehr möglich war.

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Da nach der Pensionsordnung alt für jedes geleistete Dienstjahr eine lineare Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen war, spielt es letztlich für die Entscheidung keine Rolle, ob die Pensionsordnung ein festes Rentenalter mit dem 65. oder mit dem 63. Lebensjahr vorsah. Denn bei einer festen Altersgrenze von 65 Jahren hätte die maximal erreichbare Rente für den Kläger 50 x 14,47 DM betragen. Hiervon hat der Kläger 33,75/50 erreicht. Bei einer festen Altersgrenze von 63 Jahren hätte die maximale Pension 48 x 14,47 DM betragen. Hiervon hätte der Kläger 33,75/48 erreicht. Die Frage der maximal geschuldeten Dienstzeit spielt deshalb für die erreichte Anwartschaft keine Rolle.

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Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Sozialplan, der im Jahr 1994 Wirkung entfaltet und im Jahr 1992 abgeschlossen worden seien soll, auf eine mit dem 31.12.1986 abgelöste Pensionsordnung Auswirkung haben soll. Zudem ergibt dieser Sozialplan nur etwas im Hinblick auf die anrechnungsfähige Dienstzeit d. h., die Dienstzeit, die erreicht worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre. Geregelt werden sollte damit lediglich eine sog. Gleichstellungsklausel. Den Arbeitnehmern war zugesagt, dass sie für die Betriebsrente so gestellt werden sollten, als wären sie bis zum Ende des 63. Lebensjahres aktive Arbeitnehmer geblieben. Eine Herabsetzung der festen Altersgrenze kann hierin nicht gesehen werden. Insbesondere regelt der Sozialplan nicht, dass für die beiden letzten Dienstjahre, nämlich das 64. und 65. Lebensjahr kein Steigerungsbetrag mehr verdient werden sollte, wenn in diesen Lebensjahren gearbeitet wird. Nur wenn eine Rentensteigerung bei Weiterarbeit in diesen Jahren nicht möglich wäre, wäre es richtig, für die maximal erreichbare Rente den Zahlenwert einzusetzen, der sich bei Multiplikation der bis zum 63. Lebensjahr erreichbaren Dienstjahre mit dem DM‑Faktor ergibt, bei der Quote der erreichten Rente nach § 2 BetrAVG aber das 65. Lebensjahr zu Grunde zu legen. Tatsächlich sahen aber beide Pensionsordnungen eine Steigerung der Rente für jedes Dienstjahr bis zum 65 Lebensjahr vor

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Damit errechnet sich der nach der Pensionsordnung alt zum 31.12.1986 erreichte Anwartschaftsbetrag wie folgt:

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33,75 Jahre x 14,47 DM = 488,36 DM.

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Eine weitere Kürzung dieses Betrages kommt wie oben dargestellt nicht in Betracht. Da dieser Betrag selbst dann abzusichern gewesen wäre, wenn der Kläger mit dem 31.12.1986 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre oder zum 31.12.1986 Insolvenz eröffnet worden wäre.

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Hinsichtlich der Berechnung des zweiten Rententeils nach der Pensionsordnung neu hat der Kläger sich nunmehr durch die teilweise Klagerücknahme der Erkenntnis angeschlossen, dass die bei seinem Ausscheiden vereinbarte Gleichstellungsregelung, die ihm eine Dienstzeit bis zum 63. Lebensjahr rechnerisch garantiert, durch die zwischenzeitliche Insolvenz überholt worden ist. Der Kläger sollte so gestellt werden, als habe er trotz seines Ausscheidens weitere Betriebstreue erbracht. Hätte der Kläger tatsächlich gearbeitet, so hätte er wie alle anderen seine Betriebszugehörigkeit allerdings nur bis zum Insolvenzstichtag, dem 31.03.1995 in der Betriebsrente honoriert erhalten. Damit ist zu Gunsten des Klägers lediglich eine Betriebszugehörigkeit von 8,25 Jahren unter der Pensionsordnung neu zu berücksichtigen. Auch hier kürzt sich wiederum die maximal geschuldete Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung des Teilwertes aus der Gleichung heraus. Denn wenn der Kläger bis zum Ende des 65. Lebensjahres gearbeitet hätte, hätte seine Maximalrente 16 x 6,345 DM betragen. Bei Arbeit bis zum 63. Lebensjahres hätte die Maximalrente 14 x 6,345 DM betragen. Gerade nicht geregelt war, dass für die beiden letzten Dienstjahre keine Rentensteigerung mehr erfolgen sollte. Auch hat der Sozialplan nicht die feste Altergrenze für den Bezug der Betriebsrentenleistungen herabgesetzt, sondern lediglich eine Zurechnungsmöglichkeit für tatsächlich nicht erbrachte Betriebstreue geregelt. Damit ist der Betriebsrentenanteil nach der Pensionsordnung neu richtigerweise wie folgt zu berechnen:

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maximale Rente 16 x 6,345 DM = 101,52 DM101,52 DM : 16,25 maximale Dienstjahre x 8,25 Dienstjahre bis zum Insolvenzereignis = 51,54 DM.

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Die Addition der beiden Beträge ergibt die insgesamt durch den Beklagten abzusichernde Rente und beläuft sich auf 539,90 DM. In Euro umgerechnet schuldet der Beklagte dem Kläger damit einen monatlich um 36,25 Euro erhöhten Rentenbetrag.

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Die Kostenentscheidung erster Instanz war nach dem Obsiegen und Unterliegen gemessen am ursprünglichen Streitwert zu errechnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten nach § 91 ZPO allein aufzuerlegen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die zu entscheidenden Rechtsfragen auf Grund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend geklärt angesehen wurden. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.