Ausschlussfrist und Reisekosten: Spesenabrechnung genügt zur Geltendmachung
KI-Zusammenfassung
Der Leiharbeitnehmer verlangte Urlaubsabgeltung sowie Erstattung verauslagter Übernachtungskosten. Das LAG hielt die arbeitsvertragliche einstufige Ausschlussfrist trotz tariflicher Bezugnahme auf eine zweistufige Frist für klar und anwendbar; der Urlaubsabgeltungsanspruch 2011 sei mangels nachgewiesenem Zugang eines Geltendmachungsschreibens verfallen. Übernachtungskosten seien hingegen durch eingereichte Spesenabrechnungen bereits wirksam geltend gemacht und daher nicht verfallen. Da die arbeitsvertragliche Reisekostenregelung intransparent sei, verbleibe es bei § 670 BGB; die Beklagte müsse die Kosten (inkl. Anreise am Vorabend und ohne Pflicht zur Familienheimfahrt) erstatten.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Übernachtungskosten zugesprochen, Urlaubsabgeltung wegen Verfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche einstufige Ausschlussfrist ist nicht unklar, wenn neben einer tarifvertraglichen zweistufigen Frist ausdrücklich das Günstigkeitsprinzip vereinbart ist und die arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Geldforderung unterliegt einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Geltendmachung beim Arbeitgeber.
Die Einreichung von Spesen- bzw. Reisekostenabrechnungen, in denen die verauslagten Positionen ausgewiesen sind, kann eine ausreichende Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen im Sinne einer Ausschlussklausel darstellen.
Ist eine arbeitsvertragliche Regelung zur Reisekostenerstattung intransparent und für den Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar, hält sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand; es gilt dann die gesetzliche Aufwendungsersatzregelung des § 670 BGB.
Zu den nach § 670 BGB erstattungsfähigen erforderlichen Aufwendungen können auch Übernachtungskosten bei Anreise am Vorabend sowie bei Nichtinanspruchnahme von Familienheimfahrten gehören, sofern der Vertrag keine entsprechenden Beschränkungen oder Pflichten vorsieht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 1927/11
Leitsatz
Ist im Arbeitsvertrag eine (unproblematische) einstufige Verfallfrist geregelt und in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag eine zweistufige Frist, ist die Verpflichtung, die einstufige arbeitsvertragliche Frist einzuhalten nicht unklar, wenn zusätzlich im Vertrag noch darauf hingewiesen wurde, dass die für den Arbeitnehmer günstige Regelung Geltung hat. An der Geltung der einstufigen Frist kann insoweit kein Zweifel bestehen.
Hat ein Arbeitnehmer Spesenabrechnungen vorgenommen und dabei von ihm gezahlte Übernachtungskosten abgerechnet, ist der Anspruch geltend gemacht. Eine weitere Geltendmachung ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2012 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.031,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 31 % und die Beklagte in Höhe von 69 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Urlaubsabgeltung sowie Erstattung von Übernachtungskosten.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Betrieb der Leiharbeitsbranche unterhält vom 26.04.2010 bis 31.03.2011 als Monteur beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.04.2010 sieht eine Vergütung von Tariflohn mit Zulage in Höhe von insgesamt 9,60 € pro Stunde vor. Es ist eine 35 Stundenwoche vereinbart.
In § 1 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages haben die Parteien die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagentur (CGZP), der christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV-die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschäftigungsverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft andererseits vereinbart. Weiterhin heißt es in § 1 Ziffer 4 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrages, dass sämtliche Regelungen dieses Vertrages, soweit sie den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, nicht gelten, es sei denn, dass die Abweichungen von dem Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen sind oder sich die Regelungen als für den Arbeitnehmer günstiger erweisen. Der in Bezug genommene mehrgliedrige Tarifvertrag enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, deren erste Stufe die schriftliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit vorsieht. § 12 Abs. 12 des Arbeitsvertrages enthält Wortlaut gleich mit dem Tarifvertrag diesen Teil, also die erste Stufe der Ausschlussfrist. Die zweite Stufe ist arbeitsvertraglich nicht vereinbart.
Der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer Beschäftigungsdauer ab dem 7. Monat bis zu einem Jahr 24 Arbeitstage (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages).
Der Kläger begehrt zum einen die Urlaubsabgeltung für 6 Urlaubstage im Jahr 2011 (erstes Quartal). Im Jahr 2011 hat der Kläger unstreitig 5 Urlaubstage vom 30.01. bis zum 04.02.2011 genommen und mit der Abrechnung für 2011 einen Urlaubstag abgegolten bekommen. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei diesen Urlaubstagen um den alten Urlaub aus dem Jahr 2010 handele. Er habe für die Zeit vom 16.12. bis 31.12.2010 für 12 Arbeitstage Urlaub beantragt gehabt. Der Urlaub sei ihm jedoch zunächst nicht bewilligt worden. Auf erneuten Antrag vom 21.12.2010 wurde Urlaub für den 24.12. bis 31.12.2010 in Höhe von 6 Tagen gewährt. Daher sei der Resturlaubsanspruch auf das Jahr 2011 übertragen worden. Hier habe eine Vereinbarung bestanden, diesen Urlaub zunächst unmittelbar zu Jahresbeginn zu nehmen. Auch diese Vereinbarung sei abgeändert worden, so dass die in der Zeit vom 31.01. bis zum 04.02.2011 gewährten 5 Urlaubstage auf die Erfüllung des übertragenen Urlaubsanspruchs zu verrechnen seien. Der Kläger legt einen Tätigkeitsnachweis vor, in dem die Urlaubsgewährung als Urlaub für das Jahr 2010 bezeichnet ist, und in dem der Kläger die Beklagte auffordert den restlichen Urlaubstag aus 2010 bis zum 31.03.2011 anzuordnen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 sei am 31.03.2011 verfallen. Der im Jahr 2011 gewährte Urlaub beziehe sich auf den neuen Urlaubsanspruch.
Der Kläger behauptet weiter, er habe den Urlaubsanspruch für das Jahr 2011 sowie den Urlaubsabgeltungsanspruch, der aus 2010 in Höhe von einem Tag zunächst noch bestand, mit Schreiben vom 27.03.2011 gegenüber der Beklagten zu Händen Herrn B geltend gemacht.
Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Auch auf Nachfrage konnte der Kläger keinerlei Indizien dafür benennen, dass das Schreiben oder ein anderweitiges Aufforderungsschreiben zur Urlaubsabgeltung bis zum 15.07.2011 bei der Beklagten eingegangen ist. Er vertritt die Ansicht, Dass keine Verfallklausel im Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Der Tarifvertrag finde als mehrgliederiger Tarifvertrag keine Anwendung, da er unklar sei. Die arbeitsvertragliche Verfallfrist sei widersprüchlich, da ein Arbeitnehmer nicht erkennen könne, an welche Fristen (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) er sich denn halten müsse.
Weiterhin macht der Kläger Übernachtungskosten aus der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses geltend in Höhe von zuletzt noch 1.031,50 € netto. Er hat diese Kosten jeweils in den wöchentlichen Spesenabrechnungen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Übernachtungen, die die Beklagte deshalb nicht bezahlt hat, weil sie der Ansicht ist, der Kläger dürfe nicht bereits am Vorabend des Arbeitseinsatzes, also am Sonntagabend anreisen. Es reiche, wenn er die Arbeit montagmorgens aufnehme. Deshalb werde die Übernachtung von Sonntag auf Montag nicht bezahlt. Auch sei sie nicht verpflichtet Übernachtungen zu bezahlen, die deshalb erforderlich würden, weil der Kläger die Familienheimfahrt nicht nutze. Auch hier beruft sich die Beklagte weiterhin auf den Verfall der Forderungen. Ein Geltendmachungsschreiben sei ihr zu keiner Zeit zugegangen. Der Kläger hat hierzu im Berufungsverfahren Schriftverkehr vorgelegt, in dem die Beklagte in Rückfaxen zu den Forderungen des Klägers Stellung nimmt und Originalquittungen für die Übernachtungen verlangt. Der Kläger behauptet solche abgesendet zu haben. Sie sind nach der Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht eingegangen.
Weiterhin hat der Kläger hierzu Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich die ergibt, dass die Beklagte die Buchung der Übernachtungsmöglichkeiten für den Kläger durchgeführt hat und ihm sogar teilweise die ausdrückliche Anweisung erteilt hat, am Vorabend, also am Sonntagabend, anzureisen.
§ 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lautet hinsichtlich der Aufwendungen für auswärtige Einsätze wie folgt:
"Darüberhinausgehende Aufwendungen des Arbeitnehmers durch Einsatzwechseltätigkeiten werden in Form einer steuerfreien Reisekostenerstattung vergütet. Die Reisekostenerstattungen sind in der Regel durch folgende Sachverhalte geprägt a) erstmalige Anreise zum Einsatzort, b) Fahrten zwischen Unterkünften – Arbeitsstätte, c) Übernachtung, d) Verpflegungsmehraufwand, e) letztmalige Abreise vom Einsatzort, f) Familienheimfahrten.
2.1. . . .2.2. . . 2.3.1. . . .
2.3.2 Für den ersten (Arbeitsvertragsbeginn) produktiven Einsatz bei Entfernungen im Fernbereich ab 150 km und Übernachtungen am Einsatzort erhält der Arbeitnehmer Reisekosten in Höhe von 40,00 €."
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ausschlussfrist für wirksam gehalten. Auch die Verweisung auf den Tarifvertrag hat es als nicht überraschend und unverständlich angesehen. Danach sei die erste Stufe der Ausschlussfrist jedenfalls auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung anzuwenden. Das Schreiben vom 27.03.2011 enthalte hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungsersatz keine konkrete Geltendmachung, da es die Forderungen nicht beziffere. Der Zugang des Schreibens sei vom Kläger zu beweisen. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass die im Jahr 2011 gewährten Urlaubstage dem Urlaub 2010 zuzuordnen gewesen seien. Deshalb sei der gewährte Urlaub dem Jahr 2011 zuzurechnen, so dass der Urlaub aus 2010 am Jahresende verfallen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und legt den weiteren Schriftverkehr zur Urlaubsgewährung und zu den Übernachtungskosten vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 10.01.2012 Aktenzeichen 6 Ca 1927/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 465,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2011 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.031,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie behauptet, vor Klageerhebung keinerlei Schriftverkehr zu der Frage des noch abzugeltenden weiteren Urlaubsanspruchs erhalten zu haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2011 ist zwar entstanden und nicht erfüllt worden, allerdings mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die arbeitsvertraglich vereinbarte einstufige Verfallfrist stellt eine günstigere Regelung als die tarifvertragliche Verfallsfrist dar, da sie den Zwang zur kurzfristigen Klageerhebung für den Arbeitnehmer aufhebt. Damit kann es dahinstehen, ob der mehrgliedrige Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist oder ob er gegebenenfalls unwirksam ist. Denn der vertragliche Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip, welches ohnehin auf gesetzlicher Grundlage im Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ermöglicht es dem Kläger ohne weiteres festzustellen, dass er lediglich die erste Stufe der tarifvertraglichen Verfallfrist die mit der arbeitsvertraglichen Verfallfrist identisch ist, einhalten muss. Dass der Kläger dies auch verstanden hat, ergibt sich bereits aus seinem Vortrag, er habe die Forderung geltend gemacht. Aus Sicht der Kammer ergeben sich keine Zweifel daran, dass die vertraglich vereinbarte Verfallfrist klar, verständlich, im Arbeitsleben üblich und angemessen ist.
Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren steht für die Kammer auch außer Zweifel, dass der ab 31.01.2011 gewährte Urlaub von 5 Tagen die Erfüllung des im Jahre 2010 beantragten aber nicht gewährten und einvernehmlich auf das Jahr 2011 übertragenen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2010 darstellt. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag zur urprünglichen Beantragung und einvernehmlichen Neufestlegung des Urlaubs aus dem Jahr 2010 nicht mehr entgegen getreten. Der Kläger hat in seinen Tätigkeitsnachweisen auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die 5 Tage gewährten Urlaubs als Erfüllung des Anspruchs aus dem Jahr 2010 zu gelten haben. Er hat die Beklagte sogar schon Anfang Februar 2011 ausdrücklich aufgefordert, den noch verbleibenden einen Tag Resturlaub nach deren Bedürfnissen festzulegen.
Da der Kläger allerdings nicht nachweisen kann, dass sein Geltendmachungsschreiben vom 27.03.2011 zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs für 2011 bei der Beklagten eingegangen ist und ihm auch keine Hilfsindizien hierzu zur Verfügung stehen, wie beispielsweise eine ablehnende Faxantwort der Beklagten, bleibt es dabei, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2011, der sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch und damit eine Geldforderung umgewandelt hatte, verfallen ist und nicht mehr realisiert werden kann. Bei Klageerhebung war der Anspruch für 2011 verfallen.
Hinsichtlich der in der Berufungsschrift im Einzelnen aufgeführten Übernachtungskosten, die vom Kläger verauslagt wurden, ist allerdings ein Verfall der Forderung nicht eingetreten. Der Kläger hat durch seine Spesenabrechnungen, die er bei der Beklagten eingereicht hat, sowie durch die Vorlage der Kopien der von ihm verauslagten Übernachtungskosten seine Forderung bereits ausreichend geltend gemacht im Sinne des § 12 seines Arbeitsvertrages.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch für eine Anreise am Vortag der Arbeitsaufnahme, also für eine Anreise am Sonntagabend bei Arbeitsbeginn Montag, sowie für die Übernachtungen zu, bei denen er die Möglichkeit der Familienheimfahrt nicht genutzt hat. Der Arbeitsvertrag gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger nicht aus eigenem Entschluss, zum Beispiel um am nächsten Morgen die Arbeit ausgeschlafen antreten zu können, am Vorabend anreisen darf. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Kläger auch nicht Familienheimfahrten durchzuführen. Damit handelt es bei den vom Kläger geltend gemachten Übernachtungskosten um erforderliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht bei Auswärtseinsätzen angefallen sind. Die Beklagte hat die Forderungen der Höhe nach nicht bestritten. Sie hat lediglich die Ansicht vertreten im Arbeitsvertrag finde sich eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Übernachtung zwischen einzelnen Einsatztagen und auf eine Gesamthöhe von 40,00 €. Vorgerichtlich hat sie die Ansicht vertreten, zur Erstattung nur verpflichtet zu sein, wenn der Kläger Originalquittungen herausgebe.
Diese Rechtsansicht findet im Arbeitsvertrag keine Stütze. Die Regelungen unter § 4 des Arbeitsvertrages sind derart komplex, verwirrend und unübersichtlich, dass für einen Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Empfängerhorizont in keiner Weise klar ist, in welcher Höhe welche Kosten von der Beklagten übernommen werden. Die vertragliche Regelung zum Aufwendungsersatz hält damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Es verbleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 670 BGB, wonach die Beklagte dem Kläger die von diesem für erforderlich gehaltenen Aufwendungen zu erstatten hat. Sowohl die Anreise am Vortag als auch die Übernachtungskosten bei Verzicht auf eine Familienheimfahrt waren erforderlich i. S. d. § 670 BGB. Ein Anspruch auf Herausgabe von Originalquittungen besteht nicht.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
Olesch Senker Wörmann-Adam