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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 231/14·06.07.2014

Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG bei Verlustvortrag und Konzernbindung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin eine Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 2006, 2009 und 2012 sowie Nachzahlung. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Die Beklagte habe ihre fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Handelsbilanzen ausreichend dargelegt, da erzielte Gewinne vollständig zur Verrechnung eines Verlustvortrags und zur Wiederherstellung des Eigenkapitals benötigt wurden. Für Rückstände bis 31.12.2008 griff zudem Verjährung. Auf Konzernmittel bzw. die Holding kam es nicht entscheidend an.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur Betriebsrentenanpassung vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG knüpft grundsätzlich an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des letzten Arbeitsvertragspartners als Versorgungsschuldner an.

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Steht die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers fest, können Feststellungen zum konkreten Anpassungsbedarf (insbesondere zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes) prozessökonomisch unterbleiben.

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Zur Darlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 16 BetrAVG sind regelmäßig die Handelsbilanzen maßgeblich; Korrekturen kommen nur hinsichtlich außergewöhnlicher, das Jahresergebnis verzerrender Ereignisse in Betracht.

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Gewinne, die vollständig zur Verrechnung eines Verlustvortrags und zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung erforderlich sind, begründen regelmäßig keine für Betriebsrentenanpassungen verfügbare Ertragslage.

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Einzelforderungen auf rückständige höhere Betriebsrente können verjähren, auch wenn das zugrunde liegende Anpassungsverlangen als solches hiervon zu unterscheiden ist.

Relevante Normen
§ 16 BetrAVG§ 313 ZPO§ 266 III A HGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3717/13

Leitsatz

Einzelfall: Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, dass Gewinne nur geringfügig angefallen sind. Diese wurden vollständig mit einem Verlustvortrag verrechnet und haben zur Wiederherstellung des Stammkapitals geführt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.09.2013 – 8 Ca 3717/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anpassen muss, sowie um nach Ansicht des Klägers rückständige Zahlungen auf die Betriebsrente.

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Der am 1947 geborene Kläger war seit dem 18.08.1969 Arbeitnehmer der F W AG in D . Im Jahr 2000 ging der Betrieb im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte ist Tochtergesellschaft der V H GmbH, K , mit der ein Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag besteht. Diese wiederum gehört zu einem amerikanischen Konzern, der einige Jahre während des hier streitigen Zeitraums unter Gläubigerschutz arbeitete, eine nach amerikanischem Recht gegebene Form der Vermögensverwaltung in Insolvenz.

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Der Kläger schied zum 30.9.2002 auf Wunsch der Beklagten im Rahmen der sogenannten 55er Regelung aus dem Arbeitsverhältnis aus.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Altersversorgungsanspruch auf der Grundlage der zwischen dem Gesamtbetriebsrat der F W AG und der F W AG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 16.12.1992. Die Beklagte bedient sich bei der Abwicklung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der F V - und U kasse F e. V.

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Der Kläger erhielt zunächst eine Altersrente i.H.v. 504,15 € monatlich, die zum 01.01.2006, dem ersten Anpassungsstichtag um 6,40 € erhöht wurde. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den Regelungen der Versorgungsordnung war die Betriebsrente danach neu zu berechnen, da Betriebsrente und gesetzliche Rente zusammen eine bestimmte Kappungsgrenze nicht überschreiten durften. Ab dem 01.03.2007 zahlte die Beklagte deshalb an den Kläger eine Betriebsrente i.H.v. 411,61 €.

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Der Anpassung im Jahr 2006 in Höhe von 6,40 € hatte der Kläger nicht widersprochen. Mit Schreiben vom 22.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum 01.01.2009 eine Betriebsrentenanpassung nicht durchgeführt werden könne, da in den letzten drei Wirtschaftsjahren keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht worden sei. Mit gleichem Argument wies die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2012 darauf hin, dass Sie zum 01.01.2012 keine Rentenanpassung vornehmen könne.

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Mit der am 26.09.2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente ausgehend von einem Rentenbeginn am 01.10.2002. Er begehrt eine Anpassung sowohl für den Stichtag 01.01.2006, als auch für die Stichtage 01.01.2009 und 01.01.2012. Danach sei letztendlich eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 449,44 € monatlich zu zahlen.

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Die Beklagte hat ihre Handelsbilanzen und die der Holding vorgelegt. Für die Holding ergibt sich in keinem Jahr mit Ausnahme des Jahres 2010 ein positives Betriebsergebnis, also ein Gewinn. Die Beklagte hat in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010 und 2011 positive Betriebsergebnisse erwirtschaftet. Sie hat diese Beträge vollständig zu Verringerung des Verlustvortrages, der sich ebenfalls aus den vorgelegten Bilanzen ergibt, eingesetzt, ohne dass dieser Verlustvortrag bislang vollständig ausgeglichen werden konnte. In den Jahren, in denen die Beklagte einen Verlust erwirtschaftet hat, wurde dieser durch die Holding ausgeglichen. In den Jahren mit Gewinn wurde kein Gewinn an die Holding abgeführt, sondern dieser Gewinn wurde vollständig zur Tilgung des Verlustvortrags eingesetzt und verblieb damit bei der Beklagten. Die Beklagte hat sich hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten rückständigen Zahlungen unter anderem auch auf Verjährung berufen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu Grunde gelegt. Danach ergab die Betrachtung jeweils der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Anpassungsstichtag keine Unternehmensentwicklung, die die Prognose gerechtfertigt hätte, dass in der auf den Anpassungsstichtag folgenden Periode mit einem Gewinn gerechnet werden könnte, der für die Anpassung der Betriebsrenten zur Verfügung stand. Im Übrigen greife die Verjährungseinrede für Rückstände bis zum 31.12.2008.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

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Er beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.09.2013 Az. 8 Ca 3717/13 die Beklagte zu verurteilen,

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1. an ihn einen Betrag i.H.v. 2.734,96 € für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.3.2013 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen,

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2. an ihn ab dem 01.05.2013 eine monatliche lebenslange Altersrente i.H.v. 449,44 € zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31.05.2013, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung deshalb für fehlerhaft, weil das Stammrecht nicht verjähren könne. Zudem sei der Sachstand unrichtig festgestellt worden, da das Arbeitsgericht sich nicht zur Höhe des Anpassungsbedarfs geäußert habe. Der Kläger zweifelt die Bilanzkenntnisse des Arbeitsgerichts Aachen an und ist der Ansicht, dass die bei der Holding vorhandenen flüssigen Mittel für die Anpassungsüberprüfung seiner Betriebsrente zu Grunde gelegt werden müssten. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass der Kläger nicht ausreichend zwischen Verjährung des Stammrechts und Verjährung der Zahlungsforderung unterscheidet. Zudem habe das Arbeitsgericht die vorgelegten Handelsbilanzen ordnungsgemäß ausgewertet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsantrags fehlt es dabei i.H.v. 411,71 € an jeglichem Feststellungsinteresse. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig und wird von der Beklagten an den Kläger gezahlt. Der Kläger hätte sein Feststellungsbegehren vielmehr auf 37,73 € über den gezahlten, unstreitigen Betrag hinaus beschränken müssen.

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Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass alle Einzelforderungen über den gezahlten Betrag hinaus, die für die Zeit bis zum 31.12.2008 verlangt werden, bereits verjährt sind. Dies ist unabhängig davon, ob das Recht, eine Betriebsrentenanpassung zu fordern für den Anpassungsstichtag 01.01.2006 untergegangen ist oder nicht.

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Die Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2006 über die von der Beklagten gewährte Anpassung von 6,40 € hinaus, sowie die Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2009 und 01.01.2012 sind zu Recht unterblieben.

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Dabei kann aus prozessökonomischen Gründen die Frage, welcher Anpassungsbedarf bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beklagten gegeben wäre, dahinstehen. Feststellungen dazu, welche Steigerung der Lebenshaltungskostenindex genommen hat und wie sich dies auf die individuell dem Kläger gezahlte Rente auswirkt, können unterbleiben, wenn feststeht, dass die Arbeitgeberin nicht in der Lage ist, Anpassungen vorzunehmen.

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Grundsätzlich ist für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf den Arbeitsvertragspartner des Klägers abzustellen. Dies ist hier die Beklagte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrieb, also das Werk D , in dem der Kläger gearbeitet, hat nicht mehr dem Arbeitgeber gehört. Geht ein Betrieb durch Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber über oder wird stillgelegt und erfolgt dies zu einer Zeit, zu der der Betriebsrentner bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, verbleibt es dabei, dass sein ursprünglicher Arbeitsvertragspartner weiter für die Zahlung der Betriebsrente haftet und es grundsätzlich auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankommt. Nicht entscheidend ist es somit, dass der Kläger ursprünglich zum F -Konzern gehörte, da sein aktives Arbeitsverhältnis noch auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte war sein letzter Vertragspartner im aktiven Arbeitsverhältnis, alle anderen Rechtspersönlichkeiten scheiden damit grundsätzlich für die Anpassungsprüfung aus. Insbesondere ist das Schicksal des Beschäftigungsbetriebes nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder die wirtschaftliche Lage des F -Konzerns nicht maßgeblich. Der Kläger bleibt für die Frage, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist, an seinen letzten Vertragspartner, die Beklagte gebunden. Diese hat nunmehr nur noch einen Betrieb in Berlin, dessen Leistungsfähigkeit für die Anpassungsüberprüfung aller vor Stilllegung oder Betriebsübergang ausgeschiedenen Mitarbeiter entscheidend ist.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Leistungsfähigkeit aufgrund der Handelsbilanzen der letzten Arbeitgeberin festzustellen. Die Inhalte der Bilanzen ergeben sich aus § 266 III A HGB. Aus diesen im Verfahren vorgelegten Bilanzen kann ohne weiteres festgestellt werden, ob eine Eigenkapitalverzinsung gegeben ist, d.h. ob Gewinn erwirtschaftet wurde. Dabei ist der die Bilanz aufstellende Unternehmer zunächst frei, darüber zu entscheiden, welche Eigenkapitalausstattung das Unternehmen haben soll. Diese unternehmerische Entscheidung ist durch die Gerichte im Rahmen der Anpassungsprüfung nicht infrage zu stellen. Es gehört zum originären unternehmerischen Handeln zu bestimmen, mit welcher Kapitalausstattung das Unternehmen arbeiten soll und wie die künftige Wettbewerbsfähigkeit sicher gestaltet werden soll. Lediglich bei den Unternehmenserträgen gestattet die Rechtsprechung des BAG Korrekturen an den Bilanzpositionen. Außergewöhnliche Ereignisse, die zu Gewinnen oder Verlusten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen sind vom Jahresergebnis abzuziehen oder dazu zu addieren.

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Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, da die Beklagte nur in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010 und 2011 Gewinne in schwankender Höhe gemacht hat. Diese wurden in vollständiger Höhe zur Verrechnung mit dem Verlustvortrag benutzt, so dass hierdurch das Eigenkapital von 45.785 TEuro im Jahr 2002 auf 81.159 TEuro im Jahr 2011 angehoben werden konnte. Der in allen Jahren gegebene Verlustvortrag konnte zurückgeführt werden, ohne vollständig ausgeglichen zu sein. Da die Beklagte zum letzten Stichtag noch nicht sämtliche Verluste aus den Jahren 2002 bis 2005 und 2007 ausgeglichen hatte, diese Gewinnverwendung also zur Schaffung einer angemessenen Kapitalausstattung erforderlich war, hat sie in dem hier streitigen Zeitraum keinerlei Gewinne erwirtschaftet, wie zur Verteilung an die Betriebsrentner oder die Anteilseigner zur Verfügung standen.

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Die Beklagte hat durch die Vorlage ihrer Handelsbilanzen auch in ausreichender Weise ihre wirtschaftliche Lage dargelegt. Es wäre Sache des Klägers gewesen konkret darzustellen, welche der einzelnen Positionen tatsächlich korrekturbedürftig waren und welcher Unternehmensgewinn sich dann ergeben hätte. Selbst dann wäre es aber im vorliegenden Fall dabei verblieben, dass die Kapitalausstattung der Beklagten bis zum letzten Anpassungsstichtag hinter der von der Beklagten für erforderlich angesehenen Kapitalausstattung zurückgeblieben wäre. Denn aus den Handelsbilanzen ist ersichtlich, dass keinerlei Abführung an die Muttergesellschaft und keinerlei Gewinnausschüttung erfolgt ist. Die Defizite der Vergangenheit hätten sich also auch bei außergewöhnlichen Verlusten, die zu einer Gewinnkorrektur geführt hätten, nicht schneller abbauen lassen als tatsächlich geschehen. Denn ein rechnerisch erhöhter Gewinn führt nicht zu mehr Geld, das zur Tilgung des Verlustvortrags vorhanden wäre.

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Auf die Frage, ob es wegen der Konzernzugehörigkeit und des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrages auf die wirtschaftliche Lage der Holding abzustellen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn tatsächlich hat im hier fraglichen Zeitpunkt die Holding keinerlei Gewinne von der Beklagten abgezogen sondern, soweit Verluste gemacht worden diese ausgeglichen, also Kapital zugeführt. Zudem hat die Holding selber nur in einem Jahr Gewinne gemacht, die für eine dauerhafte Gewinnprognose nicht ausreichen. Auch hier gilt, dass zunächst der hohe Verlustvortrag abgebaut werden darf, bevor eine Anhebung der Betriebsrenten aus zu prognostizierenden stabilen Gewinnen in Frage kommt. Damit stehen auch hier keinerlei Gelder zur Verfügung, die an die Betriebsrentner verteilt werden könnten. Die Frage der Verteilungsgerechtigkeit zwischen aktiven Arbeitnehmern, Anteilseignern und Betriebsrentnern spielt deshalb für die Entscheidung keine Rolle.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.