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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 229/14·19.10.2014

Berufung gegen Vergleichsanfechtung: Fehleinschätzung der Prozessaussichten kein §123 BGB-Irrtum

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und macht arglistige Täuschung geltend, weil er Prozessvortrag und Unterlagen der Beklagten für unzutreffend hielt und Zeugenfurcht verspürte. Zentral war, ob dies einen Irrtum i.S.v. §123 BGB begründet. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück: Sorgen um Prozessaussichten oder Befürchtungen über Zeugenaussagen sind keine Fehlvorstellungen über Tatsachen. Zudem bestand keine Offenbarungspflicht der Beklagten für die streitgegenständliche Dauerreisegenehmigung.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Vergleichsanfechtung nach §142 BGB abgelehnt, da kein Irrtum i.S.v. §123 BGB vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 123 BGB setzt voraus, dass beim Anfechtenden eine konkrete Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände entstanden ist; bloße Bewertungen oder Befürchtungen genügen nicht.

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Die bloße Fehleinschätzung der Prozessaussichten oder die Befürchtung, eine Zeugenaussage könne falsch sein, begründet keinen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung.

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Eine Unterlassungsschuld zur Offenlegung innerbetrieblicher Regelungen besteht nicht, soweit diese Regelungen für den geltend gemachten Kündigungsgrund objektiv irrelevant sind.

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Fehlt ein Irrtum über Tatsachen, ist eine Kausalität zwischen einem solchen Irrtum und der Abgabe der Willenserklärung nicht zu prüfen bzw. zugunsten der Anfechtung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 142, 123 BGB§ 123 BGB§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 123 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 313 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 255/12

Leitsatz

§ 123 BGB setzt voraus, dass beim Anfechtenden ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen entstanden ist. Eine falsche Einschätzung, wem das Gericht glauben werde, oder dass eine Zeugenaussage erforderlich werde und der Zeuge die Unwahrheit sagen werde, stellt keinen Irrtum über Tatsachen dar. Die Fehleinschätzung der Prozessaussichten ist zur Anfechtung nicht ausreichend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.02.2014 – 1 Ca 255/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines am 24.05.2012 abgeschlossenen Prozessvergleichs, sowie für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 17.01.2012 gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.2002, zuletzt als Leiter Wirtschaftsstrafrecht, Beratung, Grundsätze (PRS) beschäftigt. Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Vergleich nicht nach § 142  Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig sei. Es fehle bereits an einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe nicht durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt, sondern allenfalls durch Verschweigen von Tatsachen. Insoweit sei die Beklagte allerdings nicht zur Vorlage der Dauerreisegenehmigung verpflichtet gewesen. Diese sei im Hinblick auf den Schwerpunkt der Kündigungsvorwürfe irrelevant gewesen.

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Mit der Berufung trägt der Kläger vor, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wusste, dass der Vortrag der Beklagten „im Wesentlichen unverwertbar, inhaltlich nicht geeignet, den Kündigungsgrund zu belegen, unwahr, frei erfunden und sogar vorsätzlich gefälscht war und zudem wesentliche Unterlagen unterdrückt“ worden waren. Da er jedoch die Existenz eines Dokumentes über die Dauerreisegenehmigung Ausland nicht habe belegen können, sei bei ihm eine Unsicherheit über die Prozessaussichten verblieben, die ihn veranlasst habe, den Vergleich zu schließen.

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Ferner habe er bei Vergleichsabschluss befürchtet, seine Sekretärin werde den nach seinem Vortrag falschen Sachvortrag der Beklagten bestätigen und damit falsch aussagen. Er habe auch befürchtet, die Beklagte würde mit ihrem Vortrag das Gericht erfolgreich täuschen können.

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              Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.02.2014 Aktenzeichen 1 Ca 255/12 abzuändern und,

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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 24.05.2012 nicht beendet worden ist,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2012 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31.07.2012 aufgelöst worden ist und ungekündigt fortbesteht,

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3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in seiner Funktion als Leiter Group Corporate Crime & Compliance, Principles & Strategy (PRS) zu den bis zum 17.11.2011 geltenden Bedingungen weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die Berufung für unzulässig, da der Kläger sich nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze. Die im Firmen-Internet gespeicherte Dauerreisegenehmigung sei zum Zeitpunkt der hier streitigen Reisen bereits nicht mehr relevant gewesen, da die Konzern-Reiserichtlinie, auf die die Dauerreisegenehmigung verweise, zum Zeitpunkt der fraglichen Reisen bereits geändert gewesen sei. Die Abwicklung von Dienstreisen sei umgestellt worden, so dass kein Mitarbeiter eine vorherige Reisegenehmigung im Einzelfall benötige, die durch die Dauerreisegenehmigung ersetzt wurde, sondern dass jeder Mitarbeiter über die hauseigenen Buchungstools vom Konzern zugelassene Hotels bis zur in der Konzern-Reisekostenrichtlinie vorgesehenen Höhe vorab selbstständig buchen dürfe. Lediglich die Buchung von Hotel außerhalb des konzerneigenen Reisetools habe der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Vorgesetzten bedurft und sei zu begründen gewesen (1.4.3.1 der Konzern-Reisekostenrichtlinie vom 01.01.2011).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger vertritt zumindest in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil die Ansicht, die von ihm angenommene Täuschung des Gerichts stelle einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB dar.

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Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Vergleich vom 24.05.2012 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger ist nicht durch arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden.

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Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten unwahre Tatsachen enthält, denn der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass durch den Prozessvortrag der Beklagten bei ihm kein Irrtum entstanden ist. Unter Irrtum ist das Bestehen einer Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände verstehen. Der Kläger müsste geglaubt haben, dass von der Beklagten vorgetragene Tatsachen, die objektiv falsch waren, richtig gewesen wären. Der Kläger müsste also beispielsweise bei Buchung des Hotels „H M “ oder des Mietwagens geglaubt haben, hierzu wegen Fehlens einer aus seiner Sicht erforderlichen Dauerreisegenehmigung nicht berechtigt gewesen zu sein. Dies hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Die Annahme, das Gericht könne getäuscht werden oder die Sekretärin des Klägers werde im Falle einer Ladung als Zeugin eine falsche Aussage tätigen, sind demgegenüber  keine Fehlvorstellungen über Tatsachen sondern allenfalls Einschätzungen des Prozessrisikos. Eine Fehlbeurteilung des Prozessrisikos führt jedoch nicht zur Anfechtbarkeit des Vergleichs.

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Da der Kläger sich nicht über die von der Beklagten behaupteten Tatsachen geirrt hat, kommt es für die Frage der Anfechtung auch nicht mehr darauf an, ob eine Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung durch den insoweit beweisbelasteten Kläger dargestellt und nachgewiesen wurde.

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Zutreffend ist das Arbeitsgericht aber auch davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Offenbarungspflichten hinsichtlich der im betriebseigenen Internet niedergelegten Dauerreisegenehmigungen hatte. Die ab dem 01.01.2011 geltende Konzern-Reiserichtlinie sah die Erteilung von Dauerreisegenehmigungen nicht mehr vor. Die dokumentierten Dauerreisegenehmigungen bezogen sich auf Abschnitt 1.2 einer Konzernreiserichtlinie, die zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Reisen nicht mehr in Kraft war. Weder war eine Einzelfallgenehmigung durch den Vorgesetzten noch eine Dauerauslandsreisegenehmigung erforderlich, sondern Geschäftsreisen, die notwendig und unvermeidbar waren sowie wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt wurden, bedurften keiner Genehmigung mehr sondern galten als genehmigt. Im Gegenzug konnten Vorgesetzte unwirtschaftliche, unzweckmäßige oder nicht notwendige Reisen auch nicht entgegen der Konzern-Reiserichtlinie genehmigen. Eine Offenbarungspflicht der für den Kündigungsgrund “nicht genehmigungsfähige Reisedauer/Spaßreise/Umwegreise“ irrelevanten Dauerreisegenehmigung bestand damit nicht. Zudem erfasste die Dauerreisegenehmigung auch nicht die allein noch im Einzelfall genehmigungspflichtige Buchung von Hotels außerhalb des Reisetools der Beklagten. Die Konzern-Reisekostenrichtlinie sieht hierzu ab dem 01.01.2011 keine Möglichkeit der Dauergenehmigung mehr vor.

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Auch das Berufungsgericht legt die Anträge des Klägers dahingehend aus, dass die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nur für den Fall getroffen werden soll, dass die Vergleichsanfechtung erfolgreich ist, so dass hierüber nicht zu entscheiden war.

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Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

27

              Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

28

              Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.