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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 199/93·27.07.1993

Arbeitgeberhaftung bei Abbruch von Einstellungsverhandlungen nach Einstellungszusage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen, nachdem ihm der Geschäftsführer telefonisch eine sichere Einstellung in Aussicht gestellt hatte und er deshalb ein anderes Stellenangebot ablehnte. Das LAG bejahte eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen pflichtwidrigen Abbruchs ohne klare letzte Annahmefrist und ohne sachlichen Grund. Ersatzfähig ist der Vertrauensschaden in Höhe der Differenz zwischen entgangenem Verdienst aus der Alternativstelle und bezogenem Arbeitslosengeld. Wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers (frühe Absage der Alternativstelle trotz offenen Verhandlungsstands) wurde nur ein Drittel des Schadens zugesprochen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz aus c.i.c. dem Grunde nach bejaht, wegen Mitverschuldens auf 1/3 (6.059,50 DM) gekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (culpa in contrahendo), unabhängig davon, ob später ein Vertrag zustande kommt.

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Bricht ein Arbeitgeber Vertragsverhandlungen ohne sachlich tragfähigen Grund ab, nachdem er beim Bewerber die berechtigte Erwartung eines sicheren Vertragsschlusses erweckt hat, kann er zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein.

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Setzt der Arbeitgeber durch eine Einstellungszusage einen besonderen Vertrauenstatbestand, muss er vor Abbruch der Verhandlungen klarstellen, dass nur der angebotene Vertragstext akzeptiert wird, und dem Bewerber eine letzte Gelegenheit zur Annahme einräumen.

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Der ersatzfähige Vertrauensschaden umfasst den Vermögensnachteil, der dadurch entsteht, dass der Bewerber im Vertrauen auf den Vertragsschluss eine anderweitige sichere Erwerbsmöglichkeit aufgibt; er kann nach §§ 249, 252 BGB anhand entgangener Nettovergütung abzüglich erlangter Ersatzleistungen berechnet werden.

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Trifft der Bewerber bereits in einem frühen Stadium ohne gesicherte vertragliche Grundlage disponierende Entscheidungen, kann dies ein überwiegendes Mitverschulden begründen, das den Anspruch nach § 254 BGB erheblich kürzt.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 25 Abs. I Satz 1 BGB§ 315 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 2000/92

Leitsatz

Hat der Arbeitgeber einem Stellenbewerber erklärt, er könne sicher mit einer Einstellung rechnen, so haftet er bei einem nicht durch sachliche Gründe veranlaßten Abbruch der Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 3 Ca 2000/92 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.059,50 DM netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß in Anspruch.

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Mitte Juli 1991 bewarb sich der Kläger um eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als pädagogisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter in A. Am 06.08.1991 kam es zu einem ersten Gespräch von etwa 90- minütiger Dauer zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten. In diesem Gespräch wurden der Aufgabenbereich und in groben Zügen auch die vorgesehene Vergütung besprochen. Die Parteien kamen überein, daß der Kläger der Beklagten eine Arbeitsprobe überlassen werde. Zugleich bestand Einigkeit, daß ein etwaiger Arbeitsvertrag schriftlich abgefaßt werden sollte.

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Am 05.09.1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Arbeitsprobe sei positiv aufgenommen worden. Daraufhin wandte sich der Kläger am 09.09.1991 telefonisch an den Geschäftsführer der Beklagten und vereinbarte ein weiteres Gespräch für den 20.09.1991. Bei diesem Telefonat bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger, daß er sicher mit einer Einstellung rechnen könne. Der Kläger teilte daraufhin der Universität G , die ihm durch Vermittlung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes eine auf ein Jahr befristete Lektorenstelle angeboten hatte, mit, daß er an dem Vertragsschluß nicht interessiert sei. In dem Gespräch vom 20.09.1991 verhandelten die Parteien über weitere Einzelheiten des abzuschließenden Arbeitsvertrages, unter anderem darüber, daß die Beklagte 24 Tage Erholungsurlaub gewähren wolle. Über die Möglichkeit einer dauerhaften Versetzung des Klägers an einen anderen Arbeitsort wurde nicht gesprochen.

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Mit Schreiben vom 29.10.1991 übersandte die Beklagte dem Kläger zwei von ihr noch nicht unterschriebene Vertragsausfertigungen mit dem Zusatz, wenn der Kläger einverstanden sei, solle er beide Exemplare unterschreiben und zurücksenden; er erhalte den Arbeitsvertrag dann von der Beklagten unterschrieben zurück.

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§ 1 des Vertrages enthielt unter anderem folgende Regelung:

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„§ 1

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Das Institut ist berechtigt, Herrn W.     H.    bei gleicher Vergütung andere seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben nach näherer Weisung zu übertragen und/oder ihn zu versetzen, und zwar auch außerhalb A;              , entweder vorübergehend oder auch dauerhaft, in eigenen Niederlassungen oder bei Geschäftspartnern (Auftraggebern) . "

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Nach § 2 des Vertrages sollte sich der Kläger verpflichten, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Instituts zu stellen und für andere wissenschaftlich arbeitende Institute oder Unternehmen weder entgeltlich noch unentgeltlich tätig zu werden, auch nicht beratend.

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§ 7 Abs. 1 enthielt folgende Regelung:

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"Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für die Kündigung..."

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Der Kläger Unterzeichnete den Vertrag nicht und bat mit Schreiben vom 18.11.1991, in dem er mitteilte, daß er im großen und ganzen mit dem Entwurf der Beklag-

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ten einverstanden sei, um Präzisierung der Versetzungsklausel, der Nebentätigkeitsbestimmung und der Spesenregelung. Außerdem regte er an, auch für Kündigungen die Schriftform vorzusehen. Schließlich fragte er an, ob im Laufe der Zeit der Urlaubsanspruch erhöht werden könne. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 21.11.1991, es könne sich die Notwendigkeit ergeben, daß ein Außenbüro in den neuen Bundesländern eingerichtet werde und daß die Beklagte über einen längeren Zeitraum bei einem ihrer Auftraggeber vor Ort arbeiten müsse, weshalb sie an der Fassung des § 1 festhalten müsse. Im übrigen teilte sie mit, Nebentätigkeiten seien grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, sie wären ausdrücklich mit der Beklagten abgestimmt, lägen im Interesse des Instituts und/oder würden honoriert.

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Sie bekräftigte, daß dem Kläger eine Erhöhung des Erholungsurlaubs im Laufe der Zeit in Aussicht gestellt sei, und teilte mit, daß der Passus über die Form der Kündigung eine schriftliche Kündigung nicht ausschließe.

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Auf dieses Schreiben erwiderte der Kläger mit Datum vom 23.11.1991, in dem er Vorschläge für die Modifizierung des Vertragstextes unterbreitete. Er teilte mit, die Gründe für die Versetzungsklausel halte er für einleuchtend; da jedoch eine Versetzung aus persönlichen und auch aus finanziellen Gründen keine leichtzunehmende Angelegenheit sei, plädiere er für eine Vertragsergänzung dahin, daß er vor der Versetzung zu hören sei. Hinsichtlich der Nebentätigkeitsbestimmung schloß er sich der Interpretation der Beklagten an, bat jedoch, den Vertrag mit folgendem Zusatz zu versehen:

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"... auch nicht beratend, es sei denn eine derartige Tätigkeit wäre -mit dem Institut abgestimmt und läge in dessen Interesse.”

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Erneut machte er geltend, er halte es im beiderseitigen Interesse für angemessener, wenn die Kündigung schriftlich erfolgen müsse.

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Mit Schreiben vom 28.11.1991 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, sie betrachte die Vertragsverhandlungen als gescheitert. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf Blatt 23 bis 29 d.A. verwiesen .

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Mit seiner am 06.08.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, er hätte die Lektorenstelle in G   im Vertrauen darauf abgelehnt, daß der Geschäftsführer der Beklagten am 09.09.1991 auf die Frage des Klägers, ob er die Stelle sicher bekomme und andere Stellenangebote absagen könne, erklärt habe: "Ja, sicher". Wenn er in seinem Schreiben vom 18.11.1991 den Vertrag als "Entwurf" bezeichnet habe, so habe er eine Formulierung der Beklagten übernommen. Tatsächlich seien zu dieser Zeit beide Parteien von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgegangen. Der Schriftwechsel sei erforderlich geworden, weil die Beklagte hinsichtlich der Versetzungsklausel von dem vereinbarten Vertragsinhalt abgewichen sei. Außerdem habe der Kläger den Vertrag nicht abgelehnt und ein neues Angebot unterbreitet, sondern nur Präzisierungswünsche geäußert und Fragen gestellt. Durch den ungerechtfertigten Abbruch der Verhandlungen habe sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht. Ab 01.01.1992 sei er arbeitslos und erhalte monatlich 1.778,40 DM Arbeitslosengeld. Den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und den Nettobezügen in Höhe von 4.375,33 DM, die er als Lektor an der Universität G.              erhalten hätte, schulde

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die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.1992 seien das insgesamt 7 x 2.596,93 = 18.178,51 DM.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 17.178,51 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.08.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger habe das schriftliche Vertragsangebot der Beklagten nicht angenommen und stattdessen Änderungswunsche vorgebracht, über die es nicht zu einer Einigung gekommen sei. In den beiden Gesprächen vom 06.08. und 20.09.1991 seien alle Vertragsbedingungen eingehend erörtert worden. Die Beklagte sei nur bereit gewesen, den Kläger zu den im einzelnen behandelten vertraglichen Regelungen einzustellen. Sie habe deshalb für weitere Verhandlungen keine Grundlage mehr gesehen. Ein etwaiger Schaden sei demzufolge nicht von der Beklagten verursacht worden.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.12.1992 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 65 ff. d.A., wird verwiesen.

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Gegen dieses ihm am 04.02.1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.1993 durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 11.03.1993 begründet.

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Er hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und macht erneut geltend, er habe nicht ein Vertragsangebot der Beklagten abgelehnt und einen neuen Vertrag angeboten, sondern lediglich um Präzisierung einzelner Punkte gebeten, insbesondere der für ihn bedeutsamen Versetzungsregelung, die nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei. Im übrigen habe er sich in seinem weiteren Schreiben in diesem Punkt und auch bezüglich der Gestattung von Nebentätigkeiten der Ansicht der Beklagten angeschlossen und lediglich gebeten, das Vereinbarte als Zusatz in den Vertrag aufzunehmen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, daraufhin die Verhandlungen abzubrechen. Der Kläger wäre, wenn die Beklagte auf seine Wünsche um Vertragsergänzung nicht eingegangen wäre, bereit gewesen, den von der Beklagten formulierten Vertrag zu unterschreiben. Das gehe auch aus seinen beiden Schreiben vom 18.11. und 23.11.1991 hervor.

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Der Kläger beantragt,

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das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.178,51 DM netto nebst 4 % Zinsen ab 01.08.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und meint weiterhin, der Kläger habe das Angebot der Beklagten, den ausgehandelten Vertrag zu unterschreiben, abgelehnt und Änderungswünsche unterbreitet. Er habe nicht darauf vertrauen können, daß die Beklagte auf seine Vorschläge eingehen werde. Alle Einzelheiten des Vertrages seien bei den Vorgesprächen erörtert worden mit. Ausnahme der Versetzungsregelung von § 1. Wenn der Kläger in den Vorverhandlungen zu erkennen gegeben hätte, daß er das Recht zur Nebentätigkeit im Vertrag hätte absichern wollen, hätte die Beklagte die Verhandlungen sofort abgebrochen.

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Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, er habe den Kläger in einem Telefongespräch vor Absendung des Schreibens vom 28.11.1991 darauf hingewiesen, daß der Vertrag so, wie er von der Beklagten formuliert sei, unterschrieben werden müsse; die Beklagte werde auf Änderungswünsche nicht eingehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen, auf die zu den Akten gereichten Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Das Rechtsmittel ist in form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist es zulässig.

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In der Sache hatte die Berufung teilweise Erfolg.

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Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Sie ist wegen des dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens jedoch nur verpflichtet, 1/3 des entstandenen Schadens zu ersetzen.

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Die Beklagte hat die ihr aus den Vertragsverhandlungen erwachsene Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme und Beachtung der Interessen des Klägers verletzt, als sie mit Schreiben vom 28.11.1991 die Vertragsverhandlungen für gescheitert erklärte.

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Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder vorbereitenden geschäftlichen Kontakten entsteht zwischen den Verhandlungspartnern ein gesetzliches

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Schuldverhältnis, aus dem sich Verhaltenspflichten zur gegenseitigen Sorgfalt und Rücksichtnahme ergeben.

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              Die wechselseitigen Schutzpflichten erwachsen ohne Rücksicht darauf, ob es später zu einem Vertragsschluß kommt oder nicht (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,

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6. Aufl., § 25 I 1). Allerdings begründet der Abbruch von Vertragsverhandlungen für sich allein regelmäßig keine Schadensersatzpflichten, selbst dann nicht, wenn der die Verhandlungen Beendende weiß, daß der Verhandlungspartner in Erwartung des Vertrages Aufwendungen getätigt hat. Anders ist es jedoch beispielsweise, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer veranlaßt hat, eine sichere Stelle aufzugeben (Schaub, a.a.O., § 25 III 1 m.N. aus der Rechtsprechung; BAG, Urteil vom 07.06.1963 - 1 AZR 276/62 -, EzA, § 276 BGB Nr. 8). Danach darf der Arbeitgeber bei Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages in dem Arbeitnehmer nicht die gerechtfertigte Annahme erwecken, es werde bestimmt zum Abschluß des Arbeitsvertrages kommen, der Arbeitnehmer könne seine bisherige Stelle ohne großes Risiko kündigen. Wenn es in einem solchen Fall durch Verschulden des Arbeitgebers nicht zu einem Vertragsschluß kommt, haftet er dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Vertrauensschadens (BAG, a.a.O.).

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Der Geschäftsführer der Beklagten hat einen Vertrauenstatbestand gesetzt, als er auf die telefonische Anfrage des Klägers vom 09.09.1991 erklärte, der Kläger könne mit seiner Anstellung sicher rechnen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an bestand für die Beklagte im Rahmen der weitergeführten Vertragsverhandlungen eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, insbesondere deshalb, weil der Kläger in dem betreffenden Telefonat ausdrücklich gefragt hatte, ob er andere Angebote ablehnen könne, und weil er bei den weiteren Verhandlungen über den Vertragsinhalt vom 20.09.1991 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß er die Lektorenstelle in G.    ausgeschlagen habe.

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Gegen diese gesteigerten Sorgfaltspflichten hat die Beklagten durch den Abbruch der Verhandlungen am       verstoßen. Dabei liegt die Pflichtverletzung der Beklagten nicht darin, daß sie den Änderungswünschen des Klägers hinsichtlich der Vertragsformulierung nicht Rechnung tragen wollte. Denn darauf hatte der Kläger keinen Rechtsanspruch. Der Verstoß gegen die der Beklagten in der konkreten Situation ob-liegenden Rücksichtspflichten lag darin, daß der Geschäftsführer dem Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 23.11.1991 nicht konkret erklärt hat, die Beklagte werde an dem Vertragstext keinerlei Änderungen vornehmen, und ihm nicht die abschließende Gelegenheit gegeben hat, den vorformulierten Vertrag zu unterschreiben. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, sinngemäß habe er den Kläger in einem Telefongespräch nach dem 23.11. 1991 darauf hingewiesen, daß die Beklagte nur ihren Vertragstext gelten lassen wolle. Er hat jedoch nicht behauptet, daß er dem Kläger eine - wenn auch nur kurzfristige - abschließende Gelegenheit zur Vertragsunterzeichnung gegeben habe. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 28.11.1991. Zudem hat der Kläger in der Berufungsbegründung den Ablauf im einzelnen geschildert, insbesondere auch seine Versuche, den Geschäftsführer der Beklagten zwischen dem 22.11. und dem 30.11. telefonisch zu erreichen. Der Kläger hat darin konkret vorgetragen, die Sekretärin, Frau R              , habe ihm erklärt, der Geschäftsführer sei nicht in A.              und werde den Kläger zurückrufen. Der Beklagte ist in der Berufungserwiderung ebenfalls ausführlich auf den Schriftwechsel der Parteien im November 1991 unter Würdigung der einzelnen Schreiben aus seiner Sicht eingegangen, ohne das nunmehr behauptete Telefonat zu erwähnen. Das spricht dafür, daß es an der behaupteten klaren Erklärung des Geschäftsführers gefehlt hat. Jedenfalls aber hat er dem Kläger nicht deutlich gemacht, daß der Vertrag nur Zustandekommen könne, wenn er ohne jede Änderung unverzüglich unterschrieben werde und daß anderenfalls die Vertragsverhandlungen abgebrochen würden.

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Die Verletzung der vorvertraglichen Sorgfaltspflichten geschah auch schuldhaft. Richtig ist, daß die Beklagte die Verhandlungen hätte scheitern lassen können, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn der Kläger in seinen beiden Schreiben auf Vertragspositionen beharrt hätte, die so nicht besprochen waren. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, daß die mündlich ausgehandelten Konditionen nachgebessert würden. In diesem Sinne lassen sich jedoch die Schreiben des Klägers nicht deuten. Insbesondere folgt das Landesarbeitsgericht nicht der erstinstanzlichen Wertung, daß der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten abgelehnt und einen neuen Vertrag unterbreitet hätte. In einem Schreiben vom 18.11.1991 hat der Kläger in erster Linie um Präzisierung der Versetzungsklausel und der Nebentätigkeitsbestimmung gebeten. Unstreitig war die Frage einer dauerhaften Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort in den Vorverhandlungen nicht angesprochen worden. Es war deshalb ein nachvollziehbares Anliegen, wenn der Kläger wissen wollte, unter welchen Voraussetzungen er mit einer dauerhaften Versetzung werde rechnen müssen. Richtig ist, daß der Kläger im Schreiben vom 18.11.1991 um Ausdruck gebracht hat, daß er das Recht zur Nebentätigkeit und eine Verpflichtung der Beklagten zur späteren Erhöhung des Erholungsurlaubs im Vertrag normiert haben wollte. Entsprechendes gilt für den Vorschlag, die Kündigung dem Schriftformerfordernis zu unterwerfen. Indessen hat der Kläger in seinem weiteren Schreiben vom 23.11.1991 nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 21.11.1991 zum Ausdruck gebracht, daß er die Positionen der Beklagten im Grundsatz akzeptiere.

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              Die von ihm zuletzt noch vorgeschlagene Vertragsergänzung, wonach sich die Beklagte verpflichten sollte, den Kläger vor einer Versetzung anzuhören, stellte qualitativ keine Abweichung von der von der Beklagten in Aussicht genommenen Regelung dar. Die Beklagte wollte sich in § 1 des in Aussicht genommenen Vertrages das Recht Vorbehalten, den Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts an einen anderen Dienstort zu versetzen.

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              Eine solche Regelung ist zulässig. Die Ausübung des Direktionsrechts ist dann jedoch nur im Rahmen billigem Ermessens gemäß § 315 BGB möglich. Die Ermessensausübung nach dieser Norm setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus, was bedeutet, daß nicht nur die betrieblichen, sondern auch die Belange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen sind. Das ist in der Regel nur möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Versetzungsanordnung Gelegenheit gibt, aus seiner Sicht zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Der Kläger wollte entgegen der Ansicht der Beklagten kein Mitspracherecht". Es ging ihm nur um eine vorherige Anhörung. Das ist etwas anderes und stellt keine Abschwächung des umstrittenen Direktionsrechtes dar.

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Hinsichtlich der Nebentätigkeitsbestimmung hat der Kläger im Schreiben vom 23.11.1991 die Präzisierung der Beklagten aus dem Schreiben vom 21.11.1991 aufgegriffen und lediglich vorgeschlagen, die von der Beklagten genannten Ausnahmen, unter denen eine Nebentätigkeit gestattet sei, in den Vertrag aufzunehmen.

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Auch das stellte materiell keine Änderung der von der Beklagten in Aussicht genommenen Vertragsregelung dar. Den Wunsch, eine spätere Erhöhung des Erholungsurlaubs im Vertrag zu fixieren, hat der Kläger im Schreiben vom 23.11.1991nicht mehr aufgegriffen. An seinem ursprünglichen Vorschlag, der von der Position der Beklagten abwich, hielt er nur hinsichtlich der Form der Kündigung fest. Jedoch hat der Kläger auch insoweit in seinem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den Vertrag nur unterschreiben werde, wenn die Beklagte seinem Vorschlag folge. Die durch die bisherigen Verhandlungen begründete Rücksichtspflicht hätte es der Beklagten nach allem geboten, dem Kläger eine abschliessende Gelegenheit zur Unterzeichnung des Vertrages zu geben. Der Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben vom 28.11.1991 stellte sich daher als Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Vorverhandlungen dar.

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Als Folge der Pflichtverletzung haftet die Beklagte auf Ersatz des Vertrauensschadens, §§ 276, 249 BGB. Der Geschädigte ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es hat ein Vergleich der Vermögenslage stattzufinden, wie sie bestanden hätte, wenn das schadenbringende Ereignis nicht eingetreten wäre, und der wirklichen Vermögenslage (Schaub, a.a.O., § 25 II 3 m.N.).

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Im Falle des Klägers ist gemäß den §§ 249, 252 BGB anzunehmen, daß er ab 01.01.1992 befristet für ein Jahr als Lektor in G              gearbeitet hätte, wenn die Beklagte in ihm nicht das später enttäuschte Vertrauen erweckt hätte, es werde sicherlich zu einem Vertragsschluß mit der Beklagten kommen. Der Kläger hätte als Lektor eine monatliche Vergütung von 4.375,33 DM netto erhalten. Tatsächlich hat er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.778,40 DM je Monat bezogen. Der Schaden macht mithin monatlich 2.596,39 DM aus. Für sieben Monate sind das 18.178,51 DM. Rechnerisch war das in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr im Streit.

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Der Kläger kann den Schaden jedoch nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Er muß sich ein – sogar überwiegendes - Mitverschulden an dem entstandenen Verdienstausfall zurechnen lassen. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger schon in einem relativ frühen Stadium der Vertragsverhandlungen ein Stellenangebot ausschlug. Am 12.09.1991, als der Kläger der Universität G\ mitteilte, daß er dort als Lektor nicht tätig werden wolle, hatte nur ein erstes Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden, in dem, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden ist, zum Beispiel die Gehaltsfrage nur rahmenmäßig erörtert wurde. Das ein weiterer Besprechungsbedarf bezüglich der Einzelheiten des Vertrages bestand, zeigt sich daran, daß die Parteien am 20.09.1991 erneut etwa 1 1/2 Stunden über den in Aussicht genommenen Vertrag verhandelten. Zudem waren die Parteien übereingekommen, daß der Vertrag schriftlich abgefaßt werden sollte. Dem Kläger war somit klar, daß er vertragliche Ansprüche erst erwerben werde, wenn alle Punkte schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterschrieben waren. Wenn er in einem so frühen Stadium, wie hier geschehen, Dispositionen traf, so muß ihm der überwiegende Teil des daraus entstandenen Schadens zugewiesen werden. Eine angemessene Aufteilung führt nach Auffassung der Kammer dazu, daß der Kläger 2/3 seines Schadens alleine zu tragen hat. Für 1/3 hat die Beklagte einzustehen.

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Ob der Kläger auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten einen entsprechenden Schaden erlitten hätte, brauchte nicht geprüft zu werden. Denn darauf hat sich die Beklagte nicht berufen.

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              In diesem Zusammenhang wäre daran zu denken, daß die Beklagte in ihrem Vertragsentwurf vorgesehen hatte, daß das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluß kündbar sein sollte (§ 5 des Entwurfs). Eine Kündigung wäre, da der Entwurf gegenteiliges nicht erkennen läßt, im Zweifel erst nach Vertragsbeginn in Frage gekommen. Die Beklagte hätte dann im Falle einer Kündigung im Januar 1992 eine Frist bis zum 28.02.1992 einhalten und somit ein Gehalt für zwei Monate, insgesamt 10.400,00 DM brutto zuzüglich Arbeitgeberanteile aufwenden müssen. Dieser Betrag liegt über dem zuerkannten Schadensersatzbetrag.

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Nach allem war die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, an den Kläger 6.059,50 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.

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Da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.