Freigestellter Betriebsrat: Oberarzt-Liquidationsbeteiligung als fortzuzahlendes Entgelt
KI-Zusammenfassung
Ein freigestellter Oberarzt und Betriebsratsmitglied verlangte die Weiterzahlung einer monatlichen „Beteiligung Erlöseinnahme“ (600 €), die das Krankenhaus nach Freistellung eingestellt hatte. Streitig war, ob es sich um fortzuzahlendes Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG oder um eine Drittleistung der Chefärztin handelte. Das LAG Köln gab der Berufung statt und bejahte einen Vergütungsbestandteil aus dem Arbeitsverhältnis: Die Liquidationserlöse seien originäre Einnahmen des Krankenhauses; Abführung von Lohnsteuer/Sozialbeiträgen und die Ausweisung in der Entgeltabrechnung sprächen für Arbeitsentgelt. Mangels abweichender Vereinbarung sei die Zahlung während der Freistellung fortzuzahlen; Rückstände (12.000 €) und Feststellung wurden zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Krankenhaus zur Nachzahlung und künftigen Zahlung der Erlösbeteiligung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Fortzahlung aller Vergütungsbestandteile, die Arbeitsentgelt für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit sind.
Ob ein in der Entgeltabrechnung ausgewiesener Zahlungsbestandteil Arbeitsentgelt oder eine Drittleistung ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Abrechnungen, Zahlungsweg und Empfängerhorizont zu bestimmen.
Fehlt es an einem erkennbaren Schuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und einem Dritten, spricht dies gegen die Einordnung einer Zahlung als Drittleistung und für eine arbeitsvertragliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Werden für einen Zahlungsbestandteil Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber abgeführt und ist er als Entgeltbestandteil abgerechnet, indiziert dies eine eigene Vergütungsschuld des Arbeitgebers.
Mangels entgegenstehender Abrede kann eine über Jahre vorbehaltlos gezahlte, positionsbezogene Zulage als dauerhaft geschuldeter Vergütungsbestandteil anzusehen sein, der auch bei Betriebsratsfreistellung fortzuzahlen ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4989/16
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 403/17 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Mangels anderer Abreden gehört die Beteiligung eines Oberarztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses bei Freistellung als Betriebsrat zu den fortzuzahlenden Vergütungsbestandteilen. Ob eine vertragliche Regelung, die diesen Vergütungsbestandteil entfallen lässt, wenn ein BR-Mitglied freigestellt wird, zulässig wäre, brauchte nicht entschieden zu werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2016– 12 Ca 4989/16 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 600,00 € brutto monatlich, beginnend mit dem 01.01.2015 bis 01.07.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die „Beteiligung Erlöseinnahme“ zu zahlen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, welche Vergütungsbestandteile die Beklagte dem Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied zahlen muss.
Der Kläger wurde im Jahr 1999 als Assistenzarzt bei der Beklagten eingestellt. Es existiert ein Arbeitsvertrag vom 29.07.1999, der in der Folgezeit nicht mehr geändert oder angepasst wurde. In der Zwischenzeit ist der Kläger zum Oberarzt befördert worden. In dieser Position wurde er zum Betriebsrat und schließlich zum freigestellten Betriebsratsmitglied gewählt. Vor dem Beginn seiner Freistellung im Juni 2014 erhielt er monatlich eine Bruttozahlung i.H.v. 600 EUR, die in den Vergütungsabrechnungen der Beklagten mit der Bezeichnung „Beteiligung Erlöseinnahme“ aufgeführt war.
Vorgesetzte Abteilungsärztin des Klägers war Frau Dr. B , deren Arbeitsvertrag vom 27.04.2006 vorsah, dass neben einer jährlichen Grundvergütung eine leistungsabhängige Vergütung von der Beklagten gezahlt wurde. Diese berechnete sich aus den Nettoliquidationen, die die Beklagte aus der Behandlung von Privatpatienten durch Frau Dr. B und deren Oberärzten erzielt. § 14 des Vertrages von Frau Dr. B sieht dabei vor, dass die Liquidation gegenüber den Privatpatienten durch die Beklagte erfolgt und hiervon 40 % abzüglich der in § 15 des Vertrages von Frau Dr. B festgelegten Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter zur Auszahlung gelangen. § 15 des Vertrages von Frau Dr. B lautet:
„Die ärztlichen und sonstigen Mitarbeiter sind in analoger Anwendung der entsprechenden Regelungen des ärztlichen Standesrechts an der leistungsabhängigen Vergütung nach § 14 zu beteiligen.
Die Abteilungsärztin teilt den Kliniken der Stadt K gGmbH zu Beginn des Kalendervierteljahres (Quartal) mit, welcher Betrag (oder alternativ Prozentsatz) zur Verteilung zur Verfügung steht und wie dieser auf die Mitarbeiter aufgeteilt wird. Der für die Mitarbeiter/innen zur Verfügung stehende Beteiligungsbetrag wird von der für die Abteilungsärztin vorgesehenen leistungsabhängigen Vergütung abgezogen. Die für die einzelnen Mitarbeiter/innen vorgesehenen Beträge werden alsdann im Gehaltsabrechnungsverfahren durch die Kliniken der Stadt K gGmbH ausgezahlt und zulasten der jeweiligen Zahlungsempfänger mitversteuert und zu eventuellen Beiträgen zur Sozialversicherung herangezogen.
Mit Beginn der Freistellung des Klägers hat die Beklagte den 600 EUR betreffenden Betrag mit der Bezeichnung „Beteiligung Erlöseinnahme“ nicht mehr an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Mit der Klage macht der Kläger den unstreitig nicht verfallenen Zeitraum von November 2014 bis Juni 2016 als Leistungsklage (20 Monate a 600 EUR nebst Zinsen jeweils für 600 EUR beginnend mit dem 1. des auf die Fälligkeit folgenden Monats) geltend. Darüber hinaus beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte auch während der weiteren Zeit seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die “Beteiligung Erlöseinnahme“ zu leisten hat.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei nur Zahlstelle. Rechtsgrund der Zahlung sei eine nicht näher konkretisierte standesrechtliche Verpflichtung der Abteilungsärztin gegenüber dem Kläger als Oberarzt.
Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, es handele sich mangels anderer Abreden um einen Teil seiner Arbeitsvergütung, der gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG auch während der Freistellung fortzuzahlen sei. Zwischen ihm und der Abteilungsärztin bestehe keinerlei vertragliche Verpflichtung. Er schulde seine Arbeitsleistung ausschließlich der Beklagten und habe die Zusatzleistungen als Teil seiner Arbeitsvergütung erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht Schuldnerin der „Beteiligung Erlöseinnahme“ gewesen. Deshalb sei sie in der Zeit der Freistellung nur zur Fortzahlung der tarifvertraglichen Vergütung (nebst unstreitiger Pauschalberechnung für die entfallende Verdienstmöglichkeit durch Bereitschaftszeiten etc.) verpflichtet.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2016 - Az. 12 Ca 4989/16
1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 12.000 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 600 EUR brutto beginnend mit dem 01.01.2015 bis zum 01.07.2016 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm auch während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die “Beteiligung Erlöseinnahme“ zu zahlen hat.
(*1)
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist begründet. Soweit in der Vergangenheit bis zur Klageerhebung Rückstände aufgelaufen waren, hat der Kläger einen Leistungsantrag geltend gemacht. Der Feststellungsantrag ist zulässig, da der Kläger für die Zukunft geklärt wissen will, ob der Zahlungsbestandteil “Beteiligung Erlöseinnahme“ zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zählen ist.
Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte während der Zeit der Freistellung auch weiterhin den in der Lohnabrechnung zuvor enthaltenen Bestandteil “Beteiligung Erlöseinnahme“ zahlen muss, ist die Einordnung dieses Vergütungsbestandteils als Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG.
Der Arbeitsvertrag des Klägers gibt zunächst für eine Verpflichtung, eine solche Leistung zu erbringen, nichts her. Die Parteien haben auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger zum Oberarzt befördert wurde, keine gesonderte vertragliche Abrede über diesen Zahlungsbestandteil getroffen. Andererseits gibt es aber auch keinerlei vertragliche Abrede zwischen der Abteilungsärztin Dr. B und dem Kläger.
Es ist deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Kläger erteilten Lohnabrechnungen einzuordnen, ob es sich um Arbeitsentgelt für die vom Kläger geschuldete Tätigkeit oder eine sonstige Leistung außerhalb des Arbeitsverhältnisses, insbesondere eine Leistung eines Dritten handelt, die die Beklagte lediglich zur Arbeitsvereinfachung an den Kläger weitergibt.
Sollte es sich um eine Zahlung von Frau Dr. B an den Kläger handeln, so müsste dieser Zahlung ein irgendwie geartetes vertragliches Verhältnis zwischen diesen beiden Personen zugrunde liegen. Ein solches Schuldverhältnis konnte das Landesarbeitsgericht bereits nicht erkennen. Insbesondere ist ein Schenkungsvertrag fernliegend.
Der Kläger schuldet seine Arbeitsleistung auch nicht Frau Dr. B sondern ausschließlich der Beklagten. Dabei schuldet er gegenüber der Beklagten auch die Behandlung von Privatpatienten, wenn ihm deren Behandlung zugewiesen wird. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit insgesamt um die Erfüllung seines Arbeitsvertrages.
Die Arbeitsleistung des Klägers steht vollständig im Synallagma zu den Vergütungszahlungen der Beklagten. Sie kann nicht in zwei Teile gesplittet werden, von denen der Kläger einen Teil an Frau Dr. B leistet und von dieser hierfür Vergütung erhält.
Selbst eine moralische Verpflichtung, nachgeordnete Ärzte an Liquidationseinnahmen zu beteiligen, kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese lediglich ein Berechnungsposten bei der Feststellung der Höhe der leistungsabhängigen Vergütung ist, die die Beklagte an Frau Dr. B leistet. Frau Dr. B erhält die Erlöseinnahmen aus Privatliquidationen überhaupt nicht unmittelbar selbst, sondern die Beklagten vereinnahmt sämtliche Erlöse, leitet hiervon einen Betrag von 40 % an Frau Dr. B weiter wobei dieser Betrag rechnerisch noch um die Summe ermäßigt wird, die Frau Dr. B aufgrund ihres Vertrages mit der Beklagten (§ 15) zur Auszahlung an nachgeordnete Ärzte bestimmt.
Bei den Erlöseinnahmen aus Liquidationen gegenüber Privatpatienten handelt es sich bei dieser Konstruktion deshalb um originäre Einnahmen der Beklagten. Es ist fernliegend anzunehmen, dass Frau Dr. B zunächst 40% der Einnahmen als Zulage erhält, da sie diese dann zunächst als eigene Einnahmen versteuern müsste, um sie dann wieder als Werbungskosten oder Ausgaben für Arbeitsleistungen „ihrer“ Arbeitnehmer von ihren Einnahmen ab zu ziehen.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte diejenige ist, die für den Kläger Lohnsteuer und soweit sie anfallen Sozialversicherungsbeiträge für den hier streitigen Vergütungsbestandteil abgeführt, spricht dafür, dass es sich unmittelbar um eine Leistung der Beklagten handelt, die deshalb geleistet wird, weil der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gegenüber der Beklagten erbringt. Insbesondere spricht die Verpflichtung, evt. anfallende Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu übernehmen, dafür, dass es sich um Arbeitsentgelt handelt, deren Schuldnerin die Beklagte ist.
Letztlich ist ausgehend vom Empfängerhorizont auch die Leistungsbezeichnung in der Lohnabrechnung maßgeblich dafür, dass der Kläger die Zahlung als eine Leistung der Beklagten für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung ansehen durfte. Mangels Kenntnis über Abreden zwischen der Abteilungsärztin und der Beklagten konnte der Kläger nur davon ausgehen, dass die Erlöseinnahmen bei der Beklagten anfallen und sie den Kläger hieran beteiligen möchte. Ein verständiger Dritter in der Position des Klägers durfte die jahrelange Zahlung dahingehend verstehen, dass er für seine Tätigkeit als Oberarzt jedenfalls eine besondere außerhalb des Tarifvertrages liegende Zulage erhalten sollte. Ebenso wie bei der Abteilungsärztin besteht auch bei Oberärzten grundsätzlich das Bedürfnis besondere Leistungsanreize außerhalb des Tarifgefüges zu verteilen.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, mit dem Kläger einen Vertrag dergestalt abzuschließen, dass die „Beteiligung Erlöseinnahme“ entfällt, wenn der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt wird oder ob dieser Vergütungsbestandteil widerruflich für den Fall der Freistellung als Betriebsratsmitglied hätte ausgestaltet werden dürfen. Hier dürften sich auch Probleme aus dem AGB-Recht ergeben. Mangels einer konkreten vertraglichen Regelung konnte der Kläger diesen Zahlungsbestandteil nur als vorbehaltlose Leistung der Beklagten, dauerhaft verbunden mit seiner Position als Oberarzt und als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Normalarbeitsleistung ansehen.
Damit ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die unstreitig eingeklagten rückständigen Monatsraten für die Monate November 2014 bis Juni 2016 (20 Monate) jeweils nebst gesetzlicher Verzinsung aus § 286 BGB ab dem Ersten des übernächsten Monats zu zahlen. Ebenso war die Feststellungsklage zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Da nicht ersichtlich ist, dass bereits eine höchstrichterliche Klärung der rechtlichen Einordnung dieses Zahlungsbestandteils erfolgt ist, wurde die Revision zugelassen.
(*1) Am 28.08.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Das Urteil vom 26.06.2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 wird nach den Anträgen des Klägers eingefügt:
„Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.“
Gründe
Der Antrag wurde gestellt und nur versehentlich nicht im Urteil übernommen.