Reisekostenrecht: 30-km-Grenze im Landesreisekostengesetz ist sachgerecht
KI-Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer verlangte zusätzliche Reisekostenvergütung, weil bei Dienstreisen von der Wohnung aus § 4 Abs. 2 Landesreisekostengesetz ab 30 km Entfernung zum Dienstsitz die Erstattung auf das Niveau einer Abreise/Ankunft an der Dienststätte begrenzt. Er rügte eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber näher wohnenden Beschäftigten. Das LAG wies die Berufung zurück: Die Ungleichbehandlung beruhe auf Tarifverweisung (§ 42 BAT) und sei jedenfalls am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Typisierung und 30-km-Grenze dienten zulässiger Verwaltungsvereinfachung und Haushaltsbegrenzung, ohne systemwidrige Benachteiligungen in größerem Umfang zu erzeugen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf zusätzliche Reisekostenvergütung zurückgewiesen; 30-km-Differenzierung als sachgerecht bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Beruht eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten auf tarifvertraglichen Regelungen (einschließlich einer Tarifverweisung auf Gesetzesrecht), ist vorrangig die zugrunde liegende Norm auf ihre Gleichheitskonformität zu überprüfen; eine eigenständige Gestaltungsmacht des Arbeitgebers liegt dann regelmäßig nicht vor.
Eine gesetzliche oder tarifliche Typisierung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sie durch sachliche Gründe getragen ist, nur in geringem Umfang zu Härten in Randbereichen führt und keine systemwidrigen Benachteiligungen in größerem Umfang bewirkt.
Die Differenzierung bei der Dienstreisevergütung nach der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie dem Ausgleich zwischen Verwaltungsvereinfachung und möglichst haushaltsschonender Erstattung von dienstreisebedingten Mehraufwendungen dient.
Eine kilometerbezogene Grenzziehung (hier: 30 km) ist als typisierende Abgrenzung zulässig, wenn die Grenze nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Vereinfachungszwecken steht und die dadurch entstehenden Ungleichheiten im Grenzbereich hinnehmbar gering sind.
Die Begrenzung der Reisekostenvergütung auf das bei Abreise/Ankunft an der Dienststätte entstehende Niveau kann bei weiter entfernt wohnenden Beschäftigten mit dem Ziel gerechtfertigt werden, erhebliche Abweichungen zwischen Wohnort- und Dienststättenbezug auszugleichen und eine Überkompensation zu vermeiden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 (11) Ca 4238/99
Leitsatz
Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern die innerhalb von 30 km zum Behördensitz wohnen und weiter entfernt wohnenden Mitarbeitern ist bezüglich der Dienstreisever-gütung sachgerecht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2000 - 3 (11) Ca 4238/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten letztlich darum, ob die in § 4 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes enthaltene unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern, die in einer Entfernung von bis zu 30 km vom Dienstsitz wohnen und solchen Mitarbeitern, die mehr als 30 km entfernt wohnen berechtigt ist.
Der Kläger ist Mitarbeiter des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes K , in dessen Auftrag er auch Dienstreisen durchführt, die er von seinem Wohnsitz aus antritt. Dieser Wohnsitz ist mehr als 30 km vom Dienstsitz entfernt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT anwendbar. Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen verweist § 42 BAT auf § 4 des Landesreisekostengesetzes. Dieser ist zum 01.01.1999 geändert worden. Er lautet nunmehr wie folgt:
(1) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
(2) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden Trennungsentschädigungsempfängern.
Der Kläger hat in der Zeit von Januar bis März 1999 verschiedene Dienstreisen unternommen. Diese sind vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 Landesreisekostengesetz abgerechnet worden. Bei einer Berechnung nach § 4 Abs. 1 hätte der Kläger zusätzlich den mit der Klage geltend gemachten Betrag ausgezahlt erhalten. Der Kläger begründet seinen Anspruch im Wesentlichen mit dem Gleichheitsgrundsatz. Er hält die gezogene Kilometergrenze für willkürlich und die Schaffung von zwei unterschiedlichen Tatbeständen bei der Reisekostenabrechnung für unzulässig.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 973,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.05.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zur Begründung der Differenzierung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen ausgeführt, dass die Besserstellung der Mitarbeiter, die innerhalb des 30-km-Radius vom Behördensitz wohnhaft sind, auf einer Verwaltungsvereinfachung beruhe. Für diese Mitarbeiter werde stets nur die Entfernung Wohnsitz/Einsatzort festgestellt. Es handele sich damit um eine Besserstellung der nah am Betriebssitz wohnenden Mitarbeiter, die zur Verwaltungsvereinfachung erfolge. Grundsätzlich müsste eigentlich auch bei diesen Mitarbeitern eine Doppelberechnung erfolgen, nämlich zum einen die Entfernung Wohnsitz/Einsatzort als auch die Entfernung Behördensitz/Einsatzort festgestellt werden, um sodann die kürzere Strecke bestimmen zu können. Bei Wohnsitzen, die nah am Behördensitz liegen, verringern sich jedoch die Differenzen in der Entfernung zwischen den beiden Berechnungsarten, je näher der Angestellte am Behördensitz wohnhaft ist, so dass die Arbeitsbelastung der Doppelberechnung eingespart werden könne. Zudem sei in einer pauschalen Betrachtung die Menge aller Einsatzorte, die näher am Behördensitz liegen und die Menge aller Einsatzorte, die näher am Wohnsitz des Mitarbeiters liegen, annähernd gleich groß, wenn der Mitarbeiter nah am Behördensitz wohnt. Zudem falle bei einem Mitarbeiter, der weit entfernt vom Behördensitz wohnhaft ist, die grundsätzlich von diesem selbst zu tragende Aufwendung für das Aufsuchen des Behördensitzes (Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte) stärker ins Gewicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2000 abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist. Wie bei einer Stichtagsregelung auch werde für einen pauschalisierten Sachverhalt eine Grenzlinie gezogen. Zwar sei der Unterschied zwischen Mitarbeitern, die 29 oder 31 km vom Behördensitz entfernt wohnen, nicht wesentlich unterschiedlich, die verfolgten Zwecke rechtfertigten jedoch die vorgenommene Gruppenbildung.
Gegen dieses am 12.04.2000 und damit vor Erhöhung der Streitwertgrenze verkündete Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Sowohl der Kläger als auch das beklagte Land vertiefen in zweiter Instanz ihre Rechtsansichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2000 3 (11) Ca 4298/99, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 973,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.05.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere auch nach dem Wert der Beschwer des Klägers zulässig. Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes ist für das vor dem 01.05.2000 verkündete Urteil noch die ursprüngliche Wertgrenze zu berücksichtigen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf zusätzliche Vergütung seiner Reisekosten ist zunächst nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber vorliegend nicht eigene Regeln aufgestellt hat, nach denen er Gruppen von Angestellten ungleich behandelt. Vielmehr folgt die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter aus der Anwendung des Tarifvertrages, so dass es an der Ausübung einer eigenen Gestaltungsmacht fehlt. Für diese Fälle hat das Bundesarbeitsgericht sich in seiner Entscheidung vom 07.03.1995 (3 AZR 282/94 AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) dafür ausgesprochen, dass bei einer Ungleichbehandlung, die auf der Anwendung von tarifvertraglichen Vorschriften beruht, die wiederum eine Ungleichbehandlung vorsehen, lediglich die tarifvertraglichen Regelungen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind. Rechtlich nicht zu beanstandende Tarifvorschriften darf der Arbeitgeber im Übrigen auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden.
Überprüfungsgegenstand ist damit, ob § 42 BAT wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unwirksam ist.
Inwieweit die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung von Tarifrecht den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung beachten müssen, insbesondere wenn dieser mit dem Regelungsspielraum, der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz den Tarifvertragsparteien garantiert ist konkurriert, ist von den einzelnen Senaten des Bundesarbeitsgerichts unterschiedlich beurteilt worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte noch nicht abschließend Stellung genommen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2000 4 AZR 563/99 NZA 2001 Seite 613 m. w. N.).
Vorliegend braucht auf den Meinungsstreit nicht weiter eingegangen zu werden, da selbst bei Überprüfung der zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschrift des § 4 Landesreisekostengesetz am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG der allgemeine Gleichheitssatz durch dieses Gesetz nicht verletzt ist und damit § 42 BAT selbst bei Anwendung des für Gesetze geltenden Maßstabs auf jeden Fall Bestand hat.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Generalisierungen und Typisierungen sind zulässig, wenn sie nur in geringfügigem Maß und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und Härten führen. Es dürfen aber nicht in größerem Umfang systemwidrige Benachteiligungen entstehen (BAG 3 AZR 282/94). Zu überprüfen ist demnach, ob die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern, die weniger als 30 km vom Behördensitz ihren Wohnsitz haben und denjenigen, die mindestens 30 km entfernt wohnen, gemessen am Gesamtziel der gesetzlichen Regelung zulässig ist oder nicht.
Ziel des Landesreisekostengesetzes ist es, Regelungen dafür zu treffen, dass Mitarbeitern von Behörden Aufwendungen für Dienstreisen erstattet werden. Andererseits zielt das Landesreisekostengesetz darauf ab, die Belastungen des Landeshaushalts insgesamt möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund enthält das Landesreisekostengesetz beispielsweise Einschränkungen hinsichtlich der vom Beschäftigten zu verwendenden Verkehrsmittel aber auch Regelungen, die die Berechnung des Ersatzanspruches vereinfachen sollen, um durch Einsparung bei der Kostenberechnung wiederum den personellen Aufwand zu verringern. Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich die wirtschaftliche Lage eines Beamten, für den das Landesreisekostengesetz vorrangig geschaffen ist, nur dann verschlechtert, wenn durch die Dienstreise höhere Aufwendungen veranlasst sind als durch die reguläre Arbeitsaufnahme am Dienstort, hätte sich der Gesetzgeber darauf beschränken können, nur eine Erstattung der Mehraufwendungen vorzusehen. Dann hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, welche tatsächlichen Kosten für die Fahrt zum Behördensitz hypothetisch angefallen wären und welche Mehrkosten durch die Dienstreise konkret veranlasst wurden. Eine solche Regelung hätte den anderen Gesetzeszweck, nämlich den Verwaltungsaufwand, der bei der Reisekostenentschädigungsberechnung anfällt, gering zu halten, nicht erreicht. Der Gesetzgeber war deshalb berechtigt, eine Lösung zu wählen, die nach seiner Einschätzung einen sinnvollen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Verwaltungsaufwand für die Berechnung und den tatsächlichen Mehrausgaben der Dienstreise beinhaltet. Aus diesem Grund hat er sich zunächst dazu entschlossen, von einer individuell konkreten Mehraufwandsberechnung Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr zur Bildung von zwei Arbeitnehmergruppen entschlossen, die jede für sich nach einem pauschalisierten Verfahren Reisekosten erstattet erhalten. Dabei ist weder die Gruppenbildung als solche noch die gezogene Grenze gemessen an den gesetzgeberischen Zwecken gleichheitswidrig.
Zunächst ist eine Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, die unterschiedlich weit vom Behördensitz entfernt wohnen zulässig, weil sich diese Entfernung gleich mehrfach auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten auswirkt. Zum einen sind die Kosten der Anfahrt vom Wohnsitz zum Behördensitz für einen Arbeitnehmer, der nahe am Behördensitz wohnt geringer als die Kosten, die ein weit entfernt wohnender Arbeitnehmer auf sich nimmt. Zudem können Arbeitnehmer, die nahe am Behördensitz wohnen, diesen in der Regel günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Außerachtlassung dieser ersparten Kosten bei der Reisekostenerstattung birgt deshalb für den Arbeitnehmer einen um so größeren Vorteil, je weiter er vom Behördensitz entfernt wohnt.
Die Entfernung des Wohnsitzes vom Behördensitz wirkt sich bei Dienstreisen darüber hinaus auch in der Weise aus, dass die maximale Kilometerdifferenz bei Vergleich der Strecken Behördensitz/Einsatzort und Wohnsitz/Einsatzort um so geringer ausfällt je näher der Arbeitnehmer am Behördensitz wohnt. Wohnt also ein Arbeitnehmer nur ein Kilometer vom Behördensitz entfernt, so kann auch die maximale Differenz zwischen den Fahrtstrecken Behördensitz/Einsatzort und Wohnsitz/Einsatzort nur ein Kilometer betragen. Hierbei kann es sich einerseits um eine Differenz zu Gunsten des Arbeitnehmers aber auch um eine Differenz zu Gunsten der Behörde handeln. Der Gesetzgeber ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich über die Menge der Einsatzorte die jeweiligen Differenzen mitteln. Wohnt demgegenüber ein Arbeitnehmer weit entfernt vom Behördensitz, so entspricht die größt mögliche Differenz der beiden Vergleichsstrecken der Entfernung des Wohnsitzes vom Behördensitz. Zudem verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Einsatzorte so verteilt sind, dass sie in etwa gleichmäßig näher am Behördensitz oder näher am Wohnsitz des Arbeitnehmers liegen. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn der Arbeitnehmer, wie vorliegend, seinen Wohnsitz in der Nähe der Landesgrenze hat, so dass eine höhere Anzahl von Einsatzorten näher am Behördensitz als am Wohnsitz liegt.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern zu bilden, bei der die Reisekosten in höherem Maße pauschal berechnet werden, als bei der anderen Gruppe ist deshalb nicht gleichheitswidrig, weil bei Arbeitnehmern, die näher am Behördensitz wohnen, eine pauschale Berechnung, die nur den Wohnsitz als Ausgangspunkt der Dienstreise berücksichtigt geeignet ist, das Ziel der Verwaltungskostenersparnis zu erreichen, ohne dass diese Kostenersparnis durch höhere Auszahlungen bei den Reisekosten wieder zunichte gemacht würde. Demgegenüber ist der Verwaltungsaufwand der Doppelberechnung dann sinnvoll, wenn die effektiven durch die Dienstreise veranlassten Mehraufwendungen und die Kosten bei Berechnung der Dienstreise vom Wohnsitz aus erheblich differieren können. Der Gesetzgeber hat damit zu Recht zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet und der Gruppe, bei der geringere Abweichungen auftreten können eine vereinfachte Berechnungsart zugeordnet.
Der Gesetzgeber war auch berechtigt, die beiden Gruppen durch Grenzziehung einer Kilometergrenze, die er bei 30 Kilometern Wohnsitzentfernung angesetzt hat, von einander abzutrennen. Wie bei jeder Grenzziehung oder Stichtagsregelung ergibt sich auch hier, dass die Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die nahe an der Grenze wohnen, für sich gesehen gering sind. Da aber die festgelegte Kilometergrenze nicht außer Verhältnis zu den erstrebten Berechnungsvereinfachungen steht und sich die Gruppenbildung als solche als rechtmäßig darstellt, sind die Ungerechtigkeiten, die durch die Differenzierung zwischen nah am Grenzbereich wohnenden Arbeitnehmern auftreten, als geringfügig einzustufen und zu akzeptieren.
Die getroffene Regelung begünstigt damit zwar die näher am Behördensitz wohnenden Mitarbeiter, dies ist aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung berechtigt und führt nicht zu einer übermäßigen Begünstigung dieser Mitarbeiter. Der Kläger mag sich als Beispielsfall vor Augen halten, dass ein Mitarbeiter, der 31 km vom Behördensitz entfernt wohnt und einen Dienstort aufsuchen muss, der sowohl 31 km vom Wohnsitz als auch vom Behördensitz entfernt liegt, auf jeden Fall diese Strecke ersetzt erhält, obwohl er bei regulärer Arbeitsaufnahme am Behördensitz 31 km ohne jede Kostenerstattung hätte zurücklegen müssen. Auch für die Mitarbeiter außerhalb der 30-km-Grenze enthält die Regelung deshalb immer noch eine pauschalisierende Besserstellung gegenüber der Berechnung der effektiven Mehraufwendungen. Dabei wirkt sich bei diesen Mitarbeitern die Besserstellung um so mehr aus, je weiter sie vom Dienstsitz entfernt wohnen. Wird dieser Vorteil in die Betrachtung der Vergleichsgruppen einbezogen, ergibt sich erst recht kein Gleichheitsverstoß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(Olesch) (Kramer) (Wallau)