Versetzung nach § 12 BAT: Keine Konkretisierung auf Dialyse-Stellvertretung trotz Dauerübertragung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er als stellvertretender Leiter der Dialyse-Abteilung weiter eingesetzt werden müsse und eine Versetzung unzulässig sei. Streitpunkt war, ob sich sein Arbeitsverhältnis durch das Schreiben zur „Dauer“-Übertragung bzw. durch langjährige Tätigkeit auf diesen Arbeitsplatz konkretisiert hatte. Das LAG verneinte eine solche Konkretisierung und bejahte das Versetzungsrecht nach § 12 BAT im Rahmen der Vergütungsgruppe. Betriebliche Gründe (erhebliche Spannungen, Wiederherstellung des Arbeitsfriedens) sowie die Wahrung billigen Ermessens (§ 315 BGB) lagen vor; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Arbeitgebers erfolgreich; Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren zur Dialyse-Abteilung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher festgelegt und gilt § 12 BAT, kann der Arbeitgeber aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine andere gleichwertige Tätigkeit innerhalb der Vergütungsgruppe zuweisen; dabei ist billiges Ermessen (§ 315 BGB) zu wahren.
Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Ermöglichung einer Höhergruppierung nach BAT-Regelungen lässt das tarifliche Direktionsrecht aus § 12 BAT grundsätzlich unberührt und begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Selbstbindung auf einen bestimmten Arbeitsplatz.
Eine Konkretisierung des geschuldeten Arbeitsinhalts auf einen bestimmten Arbeitsplatz tritt im Geltungsbereich des § 12 BAT regelmäßig nicht allein durch langjährige tatsächliche Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz ein.
Betriebliche Gründe für eine Versetzung können insbesondere in erheblichen Spannungen und einer Gefährdung des Arbeitsfriedens liegen; der Arbeitgeber muss zur Konfliktursache nicht zwingend abschließend ermitteln, wenn dies die Konflikte zu vertiefen droht.
Bei der Ermessensausübung ist eine Versetzung regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn dem Arbeitnehmer eine in jeder Hinsicht gleichwertige Tätigkeit im selben Betrieb ohne wesentliche Erschwernisse zugewiesen wird.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3273/92
Leitsatz
1) Ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Vergütungsgruppe entspricht. Das ergibt sich insbesondere aus § 12 BAT.
2) Eine spätere Konkretisierung auf eine bestimmte Tätigkeit tritt im allgemeinen auch nach langjähriger Beschäftigung des Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz nicht ein.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 3273/92 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte den Kläger versetzen durfte.
Der Kläger ist seit dem 15.01.1979 als Kranken pfleger in den Krankenanstalten der beklagten Stadt in Merheim beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 08./17.03.1979 zugrunde, in dem die Parteien vereinbart haben, daß sich das Arbeits verhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten soll.
Seit dem 01.06.1985 war der Kläger in der Dialyse Abteilung eingesetzt. Diese Tätigkeit war ihm zunächst vorübergehend zur Probe übertragen. Mit Schreiben vom 19.03.1986 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie übertrage ihm das Aufgabengebiet des stellver tretenden Leiters des Pflegedienstes in der Dialyse Abteilung auf Dauer; von diesem Zeitpunkt an werde er in die Vergütungsgruppe Kr VI Fallgruppe 14 des BAT höhergruppiert. Der Kläger verdiente zuletzt rund 3.500,00 DM brutto im Monat.
In der Zeit vom 01.11.1991 bis zum 31.01.1992 arbeitete der Kläger auf Bitten der Pflegedieost leitung auf der Lungen-Intensiv-Station. Im Anschluß an seinen Urlaub wurde er ab 17.02.1992 als Pfleger in der Schwerverbranntenabteilung beschäftigt. Hiergegen setzte sich der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 21.02.1992 zur Wehr und machte geltend, er habe einen vertraglichen Anspruch darauf, weiterhin als stellvertretender Leiter der Dialyse-Station eingesetzt zu werden; der Versetzung auf die Schwerverbrannten station widerspreche er ausdrücklich. Der Kläger, der in der Folgezeit wiederum auf der Lungen-Intensiv Station eingesetzt wurde, hat mit seiner am 27.04.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Fest stellung beantragt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn aus der Dialyse-Abteilung in eine andere Abteilung zu versetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mit Wirkung ab 01.08.1989 gebe es im Tarifvertrag die Tätigkeit eines stellvertretenden Leiters der Dialyse-Station mit einer speziellen Tarif gruppe nicht mehr, so daß der Kläger keinen tarif vertraglichen Anspruch mehr auf eine solche Tätigkeit mit der damit verbundenen Vergütung geltend machen könne. Im übrigen sei die Beklagte nach dem Bundes Angestelltentarifvertrag befugt, dem Kläger eine Tätig keit auf einer anderen Station zuzuweisen. Sie habe dazu auch Veranlassung gehabt, weil der Kläger in der Dialyse-Abteilung durch sein Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten und den meisten seiner Mitarbeiter das Be triebsklima so zerrüttet habe, daß der überwiegende Teil des Pflegepersonals eine weitere Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt habe. Der Kläger habe gegen seinen Vorgesetzten offen Front gemacht und ihn als inkompetent bezeichnet.
Er habe Anordnungen bewußt mißachtet und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, gleiches zu tun. Das Arbeitsklima auf der Dialyse-Abteilung sei dadurch unerträglich geworden. Etliche Mitarbeiter hätten sich deswegen an die Pflegedienstleitung gewandt. Der Kläger habe sich in mehreren Gesprächen völlig uneinsichtig gezeigt. Der Personalrat, der an den Gesprächen teil genommen habe und über die Problematik vollständig informiert gewesen' sei, habe in seiner Sitzung vom 04.02.1992 der beabsichtigten Umsetzung des Klägers auf die Schwerverbranntenstation zugestimmt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.09.1992 nach Klageantrag erkannt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19.03.1986 einen arbeitsvertragliehen Anspruch darauf, als stellver tretender Leiter der Dialyse-Abteilung eingesetzt zu werden. Diesen Anspruch könne die Beklagte allenfalls durch Änderungskündigung beseitigen. Wegen der Einzel heiten der Begründung wird auf Blatt 38 ff. der Akten verwiesen.
Gegen dieses ihr am 13.01.1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.1993 Berufung einge legt und das Rechtsmittel am 01.03.1993 begründet. Sie hat dem Kläger vor Zustellung des Urteils mehrere Angebote zu einer Weiterbeschäftigung auf anderen Stationen unterbreitet, unter anderem eine Position als Stationsleiter. Der Kläger lehnte alle Angebote ab und bestand auf einer weiteren Tätigkeit in der Dialyse-Abteilung. Das wiederum lehnte die Beklagte ab, woraufhin der Kläger mit Wirkung ab 19.11.1992 seine Tätigkeit einstellte. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.1992 unter Hinweis auf vorsätzlichen Leistungs verzug des Klägers mit sofortiger Wirkung. Hilfs- weise kündigte sie fristgerecht zum 30.06.1993. Die Kündigungen erfolgten mit Zustimmung des Personalrats. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe an, daß er auf der Intensiv-Station der Plastisch-Chirurgischen-Klinik des Krankenhauses K.-M. (Schwerstverbrannten-Intensiv-Station) eingesetzt werden solle. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und blieb weiterhin untätig. Er hat sich gegen die Kündigungen durch Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr gesetzt und am 19.10.1993 ein obsiegendes Urteil erstritten, das noch nicht rechtskräftig ist.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im vorliegenden Verfahren erneut aus, daß durch ihr Schreiben vom 19.03.1986 keine Konkretisierung des Auf gabenbereichs auf Dauer habe vorgenommen werden sollen. Der ursprüngliche Vertrag sei dadurch nicht geändert worden. Ein weiteres Verbleiben des Klägers in der Dialyse-Abteilung sei wegen seines Verhaltens gegenüber seinem Vorgesetzten und den meisten seiner Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern nicht möglich gewesen.
Er habe das Betriebsklima derartig gestört, daß sich der überwiegende Teil seiner Arbeitskollegen geweigert habe, mit ihm weiterhin zusammenzuarbeiten. Sie hätten für den Fall des Verbleibens des Klägers in der Dialyse Abteilung Kündigungen oder Versetzungsanträge in Aus sicht gestellt. Mehrmals habe die Pflegedienstleitung im Beisein des Personalrats mit dem Kläger über die unhaltbare Situation gesprochen. Der Kläger habe sich jedoch nicht einsichtig gezeigt. Mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit habe sich die Beklagte im Rahmen geltenden Rechts gehandelt. Der Kläger sei nach wie vor im selben Klinikum eingesetzt. Die neue Stelle hätte im Gegensatz zur Tätigkeit auf der Dialyse Station sogar die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs eröffnet.
Die Beklagte beantragt,
das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlußberufung stellt er den in teilweiser Abänderung des arbeitsgericht liehen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als stellvertretenden Leiter in der Dialyse-Abteilung weiterzubeschäftigen.
Er meint weiterhin, sein Aufgabenbereich habe sich auf die Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Dialyse-Station konkretisiert. Deshalb könne die Beklagte ihm nicht in Ausübung ihres Direktionsrechts eine andere Aufgabe zuweisen. Für die Versetzung habe es auch keine triftigen Gründe gegeben. Die Unstimmigkeiten seien nicht durch ihn, sondern durch den Stationsleiter Ganz verursacht. Auch stimme es nicht, daß die meisten Mitarbeiter mit ihm nicht mehr zu sammenarbeiten wollten.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist es zulässig.
Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger eine Tätigkeit auf der Lungen-Intensiv-Station und später auf der Schwerverbranntenstation zuzuweisen.
Mit Recht ist das Arbeitsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgegangen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob sich sein Arbeitsverhält nis auf die Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Dialyse-Station konkretisiert hat. Das Interesse an der alsbaldigen Klärung der Streitfrage besteht trotz der von der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.1992 aus gesprochenen Kündigung. Der Kläger hat inzwischen ein erstinstanzliches obsiegendes Urteil im Kündigungs rechtsstreit erwirkt und könnte im Zweifel einen Beschäftigungsanspruch geltend machen. Beide Parteien müssen in einer solchen Situation wissen, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit außerhalb der Dialyse-Abteilung zuzuweisen.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kann sich das Berufungsgericht nicht anschließen.
Nach dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag vom 08./17.03.1979 war der Kläger als Krankenpfleger eingestellt. Er hat danach Anspruch darauf, als Krankenpfleger eingesetzt zu werden. Dieser Beschäftigungs pflicht ist die Beklagte ohne Unterbrechung nachge kommen. Außerdem war im Vertrag vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den Änderungs- und Ergänzungstarifverträgen richten sollte. Damit war auch die Geltung des § 12 BAT als Vertragsrecht verein bart. Nach dieser Regelung kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Dem Arbeitgeber ist durch diese Regelung das Recht eingeräumt, dem Arbeitnehmer durch Ausübung des Direktionsrechts andere Tätigkeiten im Rahmen der vereinbarten Vergütungsgruppe zuzuweisen.
Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht.
Die Geltung des § 12 BAT ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 19.03.1986 aufgehoben worden. Daß die Beklagte das sich aus dem Tarifvertrag ergebende Direktionsrecht beschränken und auf die ihr zustehende Befugnis, den Kläger durch einseitige Anweisung zu versetzen, in Zukunft verzichten wollte, ist dem Schreiben nicht zu ent nehmen. Insbesondere ergibt sich eine solche Selbst bindung der Beklagten nicht aus der Formulierung, dem Kläger werde "auf Dauer" die Tätigkeit eines stellvertretenden Leiters der Dialyse-Station zuge wiesen. Denn für die Auslegung der Erklärung muß auch der sonstige Inhalt des Schreibens herangezogen werden. Außerdem sind die den Parteien bekannten Umstände in die Wertung einzubeziehen, §§ 133, 157 8GB. Danach ergibt sich folgendes: In dem Schreiben vom 19.03.1986 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß er tarif lich höhergruppiert werde. Voraussetzung für eine Höhergruppierung ist nach den§§ 22, 23 BAT, daß dem Angestellten die Tätigkeit "nicht nur vorübergehend", d. h. also "auf Dauer" übertragen ist. Eben dieses hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19.03.1986 bewirkt und folgerichtig darauf hingewiesen, daß der Kläger nun mehr Anspruch auf Gehalt nach der höheren Vergütungsgruppe habe. Damit endete die Zeit der nur vorübergehenden Über tragung der höherwertigen Tätigkeit. Auch für den Kläger war erkennbar, daß das Schreiben letztlich ein Beförde rungsschreiben darstellte, nachdem er offensichtlich während der Dauer der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zufriedenstellende Leistungen erbracht hatte. Durch eine Beförderung wird jedoch das sich aus dem Tarifvertrag ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers im Kern nicht berührt. Er ist weiterhin befugt, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zuzuweisen, wobei es sich nunmehr um Tätigkeiten mit den Merkmalen der höheren Vergütungsgruppe handeln muß.
Auch durch die mehrjährige Tätigkeit des Klägers in der Dialyse-Abteilung hat sich sein Aufgabenbereich nicht auf den eines Pflegers auf der Dialyse-Station konkretisiert. Ohne dahingehende Erklärungen des Arbeit gebers kann ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, das in § 12 BAT normierte Direktionsrecht des Arbeitgebers solle eingeschränkt werden, und der gegenwärtige Aufgaben bereich könne ihm, dem Arbeitnehmer, nur noch durch Änderungskündigung entzogen werden. Das Direktionsrecht des § 12 BAT ist für den öffentlichen Arbeitgeber ein bedeutsames Recht. Es sichert die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei Bedarf mit anderen gleichwertigen Auf gaben zu betrauen, und verschafft dem Arbeitgeber die notwendige Flexibilität, die Arbeitskräfte da einzu setzen, wo sie benötigt werden. Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben, die der Kläger als Einschränkung des als Vertragsrecht geltenden § 12 BAT hätte verstehen können.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Abordnung oder Versetzung nach § 12 BAT zulässig ist, lagen im Streitfall vor. Es gab betriebliche Gründe. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es zu erheb lichen Spannungen zwischen dem Kläger und seinem Vor gesetzten und zwischen dem Kläger und einem großen Teil des Pflegepersonals der Dialyse-Abteilung gekommen war. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens auf der Station. Sie mußte mit Recht befürchten, daß ein ver giftetes Betriebsklima letztlich negative Auswirkungen auf die Versorgung der Patienten der Dialyse-Station haben könnte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im einzelnen zu recherchieren, wer die Schuld an den Unstimmigkeiten trug und ob tatsächlich der Kläger der Initiator aller Streitigkeiten gewesen ist. Mit solchen Recherchen wäre die Gefahr einer weiteren Vertiefung der Zwistigkeiten verbunden gewesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sie sich - nach mehreren Personalgesprächen mit dem Kläger - dazu entschloß, ihm eine andere Tätigkeit zuzuweisen, damit es nicht zu weiteren Auseinandersetzungen in der Dialyse-Abteilung kam.
Die Beklagte hat dabei auch nicht die Interessen des Klägers verletzt. Bei der Ausübung des Direktions rechts nach § 12 BAT muß der Arbeitgeber billiges Er messen im Sinne des § 315 BGB walten lassen. Er muß bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Das hat die Beklagte getan. Sie hat dem Kläger eine Tätigkeit zugewiesen, die in jeder Hin sicht der Tätigkeit in der Dialyse-Station gleich- wertig war. Der Kläger sollte nach wie vor im selben Klinikum tätig sein. Er hatte folglich weder längere Anfahrtswege, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, noch sonstige Erschwernisse. Jedenfalls hat er derartiges nicht dargetan. Die Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus sogar eine Tätigkeit angeboten, die eine abermalige Beförderung ermöglicht hätte. Damit hat sie den berechtigten Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Sie hat sich damit bei der Aus übung ihres Direktionsrechts gesetz- und rechtmäßig verhalten.
Aus alledem ergibt sich, daß die Feststellungs klage in Abänderung des arbeitsgerichtliehen Urteils abzuweisen war. Zugleich folgt daraus, daß der mit der Anschlußberufung verfolgte Antrag unbegründet ist, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, in der Dialyse Abteilung eingesetzt zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.