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Landesarbeitsgericht Köln·2 Sa 1090/14·03.05.2015

Befristung von Vertretungsverträgen an Schulen zulässig; Berufung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nicht am Ende der Befristung geendet habe. Das LAG Köln hält die Befristung als zulässig nach §14 Abs.1 TzBfG für Vertretungen erkrankter Lehrkräfte, sofern kein institutioneller Missbrauch vorliegt. Schwangerschaft der Klägerin macht die Befristung nicht automatisch unwirksam; Bewerbungsverhalten auf Folgevertretungen ist entscheidend. Die Berufung wird zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Befristung nach §14 Abs.1 S.1 Nr.1 TzBfG zur Vertretung erkrankter Arbeitnehmer ist zulässig, wenn sie sachlich begründet ist und nicht auf institutionellem Missbrauch beruht.

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Befristungen, die jeweils vom Ende einer Unterrichtsperiode bis zum Beginn der nächsten Schulferien reichen, sind grundsätzlich formell und materiell nicht zu beanstanden, soweit der Befristungsbedarf konkret besteht.

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Die Schwangerschaft der Vertretungskraft führt nicht von sich aus zur Unwirksamkeit einer sachlich begründeten Befristung; bei weiter bestehendem Bedarf muss sich die Schwangere auf Folgeverträge bewerben und darf nicht diskriminiert werden.

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Erklärungen eines nicht vertretungsberechtigten Schulleiters begründen keinen wirksamen Arbeitsvertrag; die Arbeitsaufnahme vor schriftlicher Unterzeichnung vermag die Wirkungen des §14 Abs.4 TzBfG nicht herbeizuführen.

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Bei einer behaupteten Benachteiligung nach dem AGG führt eine Diskriminierung nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrags, sondern kann allenfalls Ansprüche auf Entschädigung begründen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 15 Abs. 5 TzBfG§ 14 Abs. 4 TzBfG§ 7 AGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 8522/13

Leitsatz

Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung erkrankter Lehrer jeweils vom Beginn der Schulferien bis zum Beginn der nächsten Schulferien ist, soweit nicht wegen der Gesamtdauer der Befristungen und der Anzahl der befristeten Verträge von institutionellem Missbrauch auszugehen ist, nicht zu beanstanden.

Die Befristung wird nicht dadurch unwirksam, dass die Vertretungskraft schwanger ist. Dauert der Vertretungsbedarf an, muss sich die Schwangere auf die Folgevertretung bewerben und darf hierbei nicht diskriminierend von der Auswahl ausgeschlossen werden. Fehlt es an einer solchen Bewerbung, hat dies auf die Überprüfung des sachlichen Grundes der Vertretungsbefristung keinen Einfluss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2014 – 12 Ca 8522/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.10.2013 geendet hat. Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist hinsichtlich der Durchführung von Vertretungsbefristungen an Schulen durch das beklagte Land unstreitig geworden, dass diese im Internet regelmäßig auf die Zeit bis zum letzten Schultag vor den nächsten Schulferien beschränkt sind und im Internet ausgeschrieben werden. Hierauf können Bewerbungen abgegeben werden. Die Vorauswahl erfolgt durch die Schule, an der der Einsatz erfolgen soll. Die Entscheidung über den Vertragsabschluss trifft die Bezirksregierung. Besteht der Vertretungsbedarf fort, so werden die Schulferien dem folgenden befristeten Vertrag zugeschlagen. Dementsprechend war der 22.03.2013, der 19.07.2013 sowie der ursprünglich in der Ausschreibung enthaltene 18.10.2013 jeweils der letzte Schultag vor den folgenden Ferien.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2010 Az. 12 Ca 8522/13 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 29.07.2013 vereinbarten Befristung am 13.10.2013 beendet worden ist.

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              Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Es hat den Antrag auf Vertretungsunterricht, der von der Klägerin unterzeichnet wurde, vorgelegt. Hierbei hat die Klägerin unter dem Datum 18.07.2013 ihre Bewerbung für den Vertretungszeitraum 20.07.2013 bis 30.10.2013 abgegeben. In dem Formular wurde sie darauf hingewiesen, dass vor Unterschrift unter den Arbeitsvertrag Vertretungslehrkräfte die Arbeit nicht aufnehmen dürfen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Dem letzten befristeten Arbeitsvertrag der Parteien, der im Auftrage der Bezirksregierung K am 29.07.2013 durch den Schulleiter und am 26.08.2013 durch die Klägerin unterzeichnet wurde, lag ein zulässiger Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG zu Grunde. Die Klägerin wurde als Krankheitsvertreterin der Schulsozialarbeiterin an der städtischen Gesamtschule K R eingesetzt. Der Befristungsgrund rechtfertigt die Befristung auch dann, wenn die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum erfolgen soll, die Abwesenheit der zu vertretenden Arbeitskraft also voraussichtlich länger dauern wird als der befristete Arbeitsvertrag.

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Zwischen den Parteien ist auch nicht mündlich ein (unwirksamer) befristeter Arbeitsvertrag zu Stande gekommen. Die Klägerin war durch die bisherigen Arbeitsverträge darüber informiert, dass der Schulleiter, mit dem sie die Bewerbungsgespräche geführt hat, nicht zur Einstellung berechtigt ist. Dieser handelte jeweils im Einzelauftrag der Bezirksregierung K , nicht aber als satzungsmäßiger Vertreter des beklagten Landes. Erklärungen des Schulleiters über die voraussichtliche Dauer des Vertretungsbedarfs haben damit keine rechtsgeschäftliche Bedeutung sondern rein informativen Charakter. Die Klägerin wusste aus den vorherigen Befristungen, dass dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die Ausschreibung im Internet vorausgeht und die Prüfung und Genehmigung durch die Bezirksregierung. Abgesehen von der fehlenden Vertretungsmacht des Schulleiters fehlt es damit auch am Vertrauen auf dessen vermeintliche Vertretungsberechtigung.

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Damit ist auch durch die von der Klägerin behauptete Arbeitsleistung in den Schulferien am 22. und 23.07.2013 kein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen. Auch hier gilt, dass der betreffende Schulleiter, da er nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt ist, sondern diese nur im Auftrage ausfertigt, nicht Wissensvertreter des beklagten Landes im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG ist.

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Zusätzlich wurde die Klägerin im Bewerbungsformular darauf hingewiesen, dass der Vertrag erst mit der schriftlichen Unterzeichnung zu Stande kommt und eine Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht zulässig ist. Das beklagte Land wollte damit ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 16.03.2008 Az. 7 AZR 1048/06) entsprechen und zum Ausdruck bringen, dass eine Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht die Wirkungen des § 14 Abs. 4 TzBfG haben könne.

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Die Klägerin ist auch nicht nach § 7 AGG wegen ihrer Schwangerschaft ungünstiger behandelt worden als andere befristete Vertretungskräfte. Auch der letzte befristete Vertrag wurde in derselben Weise ausgeschrieben, wie die vorherigen Befristungen. Er sollte ursprünglich mit dem letzten Schultag vor den Herbstferien ebenfalls sein Ende finden. Dies entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten bei der Vergabe von Vertretungstätigkeiten in Schulen. Zu Gunsten der Klägerin wurde die Vertretungszeit bis zum Beginn des Mutterschutzes der Klägerin verlängert. Dies stellt keine Abweichung zulasten der schwangeren Klägerin von den regelmäßig angebotenen Befristungsverträgen dar. Soweit es danach zu einer neuen Ausschreibung gekommen ist, hätte die Klägerin sich hierauf bewerben müssen. Ob dies der Fall war und die Klägerin mit ihrer Bewerbung auf die Folgevertretung abgelehnt worden ist, ist vorliegend nicht bekannt, führt aber auch nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Prozessziel. Denn im Falle einer Diskriminierung bei der (Wieder-) Einstellung kommt nach deutschem Recht kein Arbeitsvertrag zu Stande sondern ist lediglich eine Geldentschädigung geschuldet.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

17

              Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.