Berufung zur Auskunftsklage: Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses nach §260 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom ehemaligen Arbeitnehmer ein geordnetes Verzeichnis über entwendete Fleischwaren; das LAG weist die Berufung zurück. Das Gericht hält die Auskunftspflicht für durch polizeiliche Aussage und prozessuale Erklärungen erfüllt. Mangels Besitz von Gegenständen oder Unterlagen besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses. Gerüchte über Dritte sind nicht herausgabepflichtig.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Auskunftsklage als erfüllt, keine Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses nach § 260 BGB
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstellung eines Verzeichnisses nach § 260 BGB besteht nur, wenn der Verpflichtete im Besitz der Gegenstände oder entsprechender Unterlagen steht, aus denen ein solches Verzeichnis erstellt werden kann.
Eine aus dem Gedächtnis erteilte Auskunft in Textform kann den Auskunftsanspruch erfüllen, wenn der Auskunftspflichtige keine weiteren Hilfsmittel oder Aufzeichnungen besitzt.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer Gerüchte oder vom Hörensagen bekannte Verdachtsmomente über andere Beschäftigte offenlegt; eine solche Weitergabepflicht folgt nicht allein aus der Treuepflicht.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Arbeitnehmer gemachten Angaben ist im Auskunftsverfahren nur insoweit entscheidend, als die Partei substantiiert darlegt, dass die Auskunft nicht ersichtlich erfüllt ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 6 Ca 1183/11
Leitsatz
Ist der auskunftspflichtige Arbeitnehmer nicht im Besitz der entwendeten Gegenstände und besitzt er auch keine Unterlagen über diese, so ist kein Verzeichnis nach
§ 260 BGB zu erstellen. Eine aus dem Gedächtnis gegebene Auskunft in Textform erfüllt den Auskunftsanspruch. Ein Anspruch auf Weitergabe von Gerüchten betreffend andere Mitarbeiter besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.08.2011
– 6 Ca 1183/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Auskunftspflicht des Beklagten, sodann über die Eidesstattliche Versicherung der Auskunft und später über einen von der Beklagten noch zu beziffernden Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin betreibt einen Zerlege- und Produktionsbetrieb für Fleisch-, Wurst- und Schinkenwaren. Der Beklagte war bei ihr vom 06.07.1995 bis zum 16.11.2010 als Zerleger beschäftigt.
Bei der Klägerin wurden von Mitarbeitern im großen Umfang Fleisch- und Wurstwaren gestohlen. Die von der Klägerin eingeschaltete Kriminalpolizei führte im September, Oktober und November 2010 Observationen durch. Der Beklagte wurde dabei beobachtet, dass er am Tor 7 mehrere Kisten mit Fleisch- und Wurstwaren wegschaffte. Er wurde am 10.11.2010 polizeilich vernommen. Er gab dabei an, dass er seit ca. drei Monaten an den Diebstählen beteiligt gewesen sei. Er sei von einem Kollegen mit dem Vornamen M angesprochen worden. Er habe dann in der Folgezeit zwischen zwei- und viermal wöchentlich für den Kollegen "M " Fleischwaren an der Rampe herausgegeben. Es habe sich hierbei in jedem Einzelfall um ca. 200 Kilogramm Fleisch gehandelt. Er habe hierfür zwischen 50,00 € und 100,00 € ausschließlich von M erhalten. Insgesamt habe er ca. 3.000,00 € Schweigegeld erhalten. Er habe auch gesehen, dass der Kollege Ra Z Fleischwaren in sein Auto geladen habe. Ob diese bezahlt gewesen seien, wisse er nicht. Dem Mitarbeiter Z habe er nicht beim Verladen geholfen. Auch habe er von keinem anderen Mitarbeiter Geld erhalten.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte hinsichtlich der Art der Fleischwaren geäußert, es habe sich um Hähnchenbrüste sowie um Schweinelachse, Schweinenacken und -oberschalen gehandelt. Wurstwaren habe er nicht gesehen. Rindfleisch habe er ebenfalls nicht gesehen.
Im Prozess hat der Beklagte erklärt, mehr als diese Auskünfte könne er nicht geben. Er habe weder Buch geführt, noch könne er sich an mehr erinnern.
Das Arbeitsgericht hat die Auskunftsklage im Teilurteil abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Beklagte zur Auskunft verpflichtet sei, diese aber durch die polizeiliche Aussage und seine Prozesserklärungen erfüllt sei. Ein geordnetes Verzeichnis müsse der Beklagte nicht vorlegen, da er über die Diebstähle nicht Buch geführt habe.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter und beantragt,
das am 17.08.2011 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 6 Ca 1183/11 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskünfte darüber zu erteilen, seit wann er Fleisch- und Wurstwaren unbefugt aus dem Betrieb der Klägerin geschafft oder zu schaffen geholfen hat, in welcher Regelmäßigkeit und/oder Häufigkeit, insbesondere an welchen Tagen er welche Mengen (Angaben im Kilogramm oder Kosten) und Art dieser Ware weggeschafft oder wegzuschaffen geholfen hat und welche weiteren Mitarbeiter oder dritte Personen ihm dabei als Anstifter, Gehilfen oder Abnehmer der Waren durch eigene Beobachtung oder vom Hörensagen bekannt geworden sind und in welchem Umfang er die Waren an sich genommen oder an Dritte ausgeliefert hat und die Namen dieser Dritten konkret zu benennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zwischenzeitlich ist Anklage erhoben worden. Der Klägerin ist die Anklageschrift bekannt. Die Hauptverhandlung wird am 15.03.2012 stattfinden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dem Beklagten seien weitere Auskünfte als die bisher Erteilten möglich. Wenn der Beklagte antragsgemäß verurteilt werde, müsse er sich zu Hause hinsetzen und verschärft über den Sachverhalt nachdenken. Wenn er dann zu dem Ergebnis komme, er wisse nicht mehr, könne er auch ein leeres Blatt abgeben. Dieses verschärfte Nachdenken zu erreichen, sei Ziel der Auskunftsklage. Der Beklagte müsse deshalb ein Verzeichnis erstellen und die Auskünfte geordnet abgeben. Dies ergebe sich aus § 260 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte tritt dem erstinstanzlichen Urteil bei und vertritt die Ansicht, dass die Auskunft bereits erteilt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Auskunftsanspruch ist durch den Beklagten erfüllt worden. Der Beklagte schuldet nicht die Erstellung eines Verzeichnisses nach § 260 BGB.
Auf die Frage, ob die Auskünfte richtig sind, kommt es im vorliegenden Verfahren ebenso wenig an, als darauf, ob die Vermutung der Klägerin zutrifft, die Auskünfte seien deshalb unrichtig, weil sie unvollständig seien.
Im Einzelnen: Der Beklagte hat die Frage, seit wann er an den Diebstählen beteiligt ist beantwortet. Dies sei ab August 2010 der Fall gewesen. Die Frage, wie oft er selbst hieran mitgewirkt hat, hat er mit zwei- bis viermal pro Woche beantwortet. Aus seinem schriftsätzlichen Vortrag ist zu entnehmen, dass er weder ein Erinnerungsvermögen an einzelne konkrete Tattage hat, noch, sich die Taten auf bestimmte Wochentage bezogen. Hinsichtlich der Menge hat der Beklagte erklärt, dass ca. 200 Kilogramm Fleischwaren pro Tattag, an dem er beteiligte war, über die Rampe gegangen seien. Hierzu hat er hinsichtlich der Art im Kammertermin spezifiziert, dass es sich um Hähnchenbrüste sowie um Schweinelachse, Schweinenacken und -oberschalen gehandelt habe, nicht aber um Rindfleisch oder Aufschnitt. Hinsichtlich der Mittäter hat der Beklagte lediglich einen M sowie Herrn R Z als weiteren Täter genannt. Zudem dürften nach Anklageerhebung die Namen der Mittäter bekannt sein. Wenn der Beklagte keine weiteren Mittäter nennt, so mag die Auskunft falsch sein. Jedenfalls ist eine Auskunft erteilt, von der der Beklagte behauptet, sie sei vollständig.
Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich eventueller Mittäter "vom Hören Sagen" besteht nicht. Dies würde voraussetzen, dass eine Verpflichtung des Beklagten besteht, Gerüchte, die ihm bekannt geworden sind, an die Klägerin weiterzugeben. Insoweit besteht bereits kein Anspruch, als nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin diese Auskünfte benötigt, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen dessen Tatbeteiligung durchsetzen zu können. Die Auskunftsklage dient der Bezifferung im Verhältnis der Parteien, d. h. bezüglich eines zwischen den Parteien bestehenden Anspruchs. Zwar gehört es auch zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber vor Schaden zu bewahren. Dies führt aber nicht dazu, dass Verdachtselemente gegenüber anderen Arbeitnehmern geäußert werden müssen, die als Gerücht zur Kenntnis des Arbeitnehmers gekommen sind. Denn die Konsequenzen einer sich als falsch herausstellenden Anschuldigung treffen in diesem Fall den Arbeitnehmer.
Der Beklagte hat auch den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob er Kenntnisse über eine Auslieferung an Dritte habe, ebenso wie die Kenntnis von Namen Dritter verneint. Er hat geschildert, dass die von ihm an der Rampe verladenen Fleischwaren in das Auto des Mitarbeiters "M " verladen wurden.
Damit sind die von der Klägerin im Klageantrag formulierten Fragen durch den Beklagten bereits beantwortet worden. Ein Verzeichnis nach § 260 BGB muss der Beklagte nicht aufstellen. Er ist nicht verpflichtet, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen. Der Beklagte befindet sich nicht im Besitz der Fleischwaren. Er hat keinen Zugriff auf die Sachgesamtheit der entwendeten Gegenstände, noch befindet er sich im Besitz von Buchhaltungsunterlagen, Verträgen oder ähnlichen schriftlichen Erklärungen, aus denen er ein Verzeichnis über die entwendeten Gegenstände erstellen könnte. Damit bleibt es dabei, dass die Auskunft, die zwar grundsätzlich in Textform, d. h. auch in einem Anwaltsschriftsatz, aber auch ergänzend mündlich gegeben werden kann, erteilt ist, da sie ohne weitere Hilfsmittel, also aus dem Gedächtnis heraus gegeben werden musste.
Die Klägerin kann damit zur zweiten Stufe des Urteilsverfahrens übergehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
Olesch Trimborn Müller