Sofortige Beschwerde gegen 10%‑Abfindungsanteil zur Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, der für einen Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, focht die Auflage an, sich mit 10 % ihrer Abfindung (6.000 €) an den Prozesskosten zu beteiligen. Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass bis zu 10 % der Abfindung als einzusetzendes Vermögen herangezogen werden können; von dem anzurechnenden Vermögen sind jedoch Verbindlichkeiten und als Altersvorsorge angelegtes Vermögen abzuziehen. Mangels diesbezüglichen Vortrags war die Festsetzung gerechtfertigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verpflichtung zur Zahlung von 10 % der Abfindung als Prozesskostenbeitrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei bewilligter Prozesskostenhilfe kann eine erhaltene Abfindung als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden; dabei ist eine Obergrenze von 10 % der Abfindung maßgeblich.
Soweit die Abfindung zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wird, scheidet deren Einsatz zur Befriedigung von Prozesskosten aus.
Beträge, die als zusätzliche, staatlich geförderte Altersvorsorge angelegt sind (§ 115 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI), dürfen bei der Anrechnung auf PKH nicht berücksichtigt werden.
Erfolgt kein substantierter Vortrag zu abzuziehenden Verbindlichkeiten oder altersvorsorgebedingter Nichtanrechnung, kann das Gericht einen angemessenen Beitrag (bis zur genannten Obergrenze) festsetzen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 387/05
Leitsatz
1. Ein Einsatz eines Teils der Abfindung zur Prozesskostenhilfe kann nicht verlangt werden, soweit die Abfindung zur Schuldentilgung eingesetzt wird.
2. Vom Abfindungsvermögen ist ferner abzuziehen, was als Altersvorsorge gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI angelegt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.012.2005, mit dem der Antragstellerin aufgegeben wurde, aus ihrem Vermögen einen einmaligen Beitrag von 10 % der erhaltenen Abfindung = 600,00 € zu zahlen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit zunächst ohne eigene Einkommens- und Vermögensbeteiligung bewilligt. Nachdem der Kündigungsrechtsstreit dadurch endete, dass die Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 € erhielt, wurde der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 auferlegt, sich mit einem einmaligen Beitrag in Höhe von 10 % der Abfindungssumme = 600,00 € an den Prozesskosten zu beteiligen.
Gegen diesen am 22.12.2005 zugestellten Beschluss richtete sich die am 20.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2006 nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, es könne allenfalls ein Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 10 % der Differenz zwischen Abfindungsbetrag und Schonvermögen festgesetzt werden.
Auf gerichtliche Anfrage vom 13.04.2006, ob Verbindlichkeiten geltend gemacht werden, die vom Abfindungsvermögen abzuziehen sind, oder ob die Nichtberücksichtigung von Vermögen geltend gemacht wird, weil es als Altersvorsorge zurückgelegt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine weitergehende Stellungnahme nicht beabsichtigt ist.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.
2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, dass zum einzusetzenden Vermögen gemäß § 115 Absatz 2 ZPO auch Teile einer erhaltenen Abfindung gehören. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 %. Maximal 10 % der Abfindung können berücksichtigt werden. Davon geht auch die von der Antragstellerseite zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln – 10 Ta 321/05 – aus.
Verbleiben muss der rechtssuchenden Partei auf jeden Fall das Schonvermögen, das im vorliegenden Fall 2.600,00 € für die Antragstellerin, 614,00 € für den Ehepartner und 256,00 € für das Kind, insgesamt also 3.470,00 € beträgt. Nach Abzug des Schonvermögens verbleibt ein Betrag von 2.530,00 €, so dass es der Partei zuzumuten ist, sich mit maximal 10 % der Abfindungssumme, also 600,00 €, an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
Abzuziehen hiervon wären allerdings Verbindlichkeiten, wie dies auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln – 10 Ta 321/05 - hervorgeht. Demzufolge hat das erkennende Gericht der Klägerin Gelegenheit gegeben, vorzutragen, ob entsprechende Verbindlichkeiten bestehen, die von dem einzusetzenden Vermögen abzuziehen wären. Aufgrund des § 115 ZPO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nr. 2 SGB XI wäre darüber hinaus dasjenige Vermögen nicht berücksichtigungsfähig, was dieser Vorschrift entsprechend als zusätzliche Altersvorsorge mit staatlicher Förderung angelegt worden ist, da die rechtssuchende Partei nicht verpflichtet werden kann, Mittel, die zur Altersvorsorge zurückgelegt worden sind, zur Prozessführung zu verwenden. Auch diesbezüglich ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, vorzutragen, ob die Abfindung als Altersvorsorgevermögen angelegt worden ist und deshalb nicht angerechnet werden kann.
Da keine Umstände vorgetragen werden konnten, die zu einer Nichtanrechnung führen konnten, musste die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
(Dr. Griese)