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Landesarbeitsgericht Köln·14 Ta 340/06·07.09.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Arbeitszeugnis auf ½ Monatsgehalt abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeugnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Klage auf Änderung eines Arbeitszeugnisses erhoben; strittig waren jedoch nur grammatikalische/formelle Mängel und Unterschriften. Die Beklagte erfüllte die Ansprüche vor dem Gütetermin und der Kläger nahm die Klage zurück. Das LAG bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf ein halbes Bruttomonatsgehalt, da kein inhaltlicher Streit bestand.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf ein halbes Monatsgehalt als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang des streitigen Inhalts; in der Regel wird ein Monatsgehalt zugrunde gelegt.

2

Eine geringere Streitwertbemessung bis zu einem halben Monatsentgelt ist gerechtfertigt, wenn nicht der gesamte Zeugnisinhalt, sondern lediglich einzelne Formulierungen oder formale Mängel streitig sind.

3

Liegt kein inhaltlicher Streit über das Zeugnis vor, sondern nur die Korrektur von Grammatik, Formfehlern oder die Frage der Unterschriftspersonen, entspricht es dem auszuübenden Streitwertermessen, den Streitwert auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

4

Bei der Überprüfung einer Streitwertfestsetzung ist auf die konkrete Streitlage abzustellen; bloße Titulierungs- oder Formstreitigkeiten rechtfertigen keine volle Monatsbewertung des Streitwerts.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 12 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2550/06

Leitsatz

Ist der Inhalt des Zeugnisses nicht streitig, sondern nur Formalia (Rechtschreibfehler etc.), entspricht es dem auszuübenden Streitwertermessen, den Streitwert auf eine halbe Monatsvergütung festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006.

4

Mit der am 13.06.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger Änderungen hinsichtlich des erteilten Zeugnisses. Diese bezogen sich nicht mehr auf den Inhalt, sondern lediglich auf grammatikalische Fehler und Formfehler sowie auf die Unterschriften. Vor Durchführung des anberaumten Gütetermins erfüllte die Beklagtenseite die Forderungen des Klägers, weshalb der Kläger die Klage am 16.06.2006 zurücknahm

5

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 06.07.2006 auf eine halbe Monatsvergütung festgesetzt, da das Zeugnis inhaltlich nicht streitig gewesen sei, und hat an dieser Auffassung auch angesichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der eine Festsetzung auf ein Monatseinkommen begehrt, im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2006 festgehalten.

6

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

8

Die Beschwerde ist zulässig nach § 33 Abs. 3 RVG. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt, da der Streitwertbeschluss der Klägerseite am 10.07.2006 zugestellt wurde und diese durch am 13.07.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat.

9

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

10

Zwar ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in der Mehrzahl der Fälle mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist (siehe Schwab/Weth ArbGG, § 12, Rnd. 281).

11

Eine geringere Bewertung kann aber gerechtfertigt sein, wenn nicht über den gesamten Zeugnisinhalt, sondern nur über vereinzelte Formulierungen gestritten wird. Eine geringere Bewertung ist auch dann angemessen, wenn die an und für sich unstreitige Zeugnisverpflichtung allein aus Titulierungsgründen eingeklagt wird.

12

In solchen – einfachen – Fällen geht die Rechtsprechung von einem Gegenstandswert von bis zu einem halben Monatsentgelt aus (siehe LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 – 4 Ta 110/96 -, MDR 1999, Seite 814; LAG Hessen, Beschluss vom 23.04.1999 – 15/6 Ta 426/98 -; MZA-RR 1999, Seite 382 f.).

13

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Inhalt des Zeugnisses zwischen den Parteien nicht streitig war. Es ging allein um die Korrektur von formalen Fehlern und die Frage der Unterschriftspersonen. Da ein inhaltlicher Streit nicht bestand, entsprach es dem auszuübenden Streitwertermessen, die Vergütung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

14

Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

17

(Dr. Griese)