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Landesarbeitsgericht Köln·14 Sa 507/91·12.07.1992

BAT-Eingruppierung eines Behördenbetreuers: einheitlicher Arbeitsvorgang, VergGr. III ab 01.09.1990

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Amtsvormund/Amtspfleger bzw. nach dem Betreuungsgesetz als Behördenbetreuer tätig, begehrte eine höhere Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT ab 01.09.1990. Streitpunkt war insbesondere, ob seine Tätigkeiten in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind und ob „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ (VergGr. IVa Fallgr. 1b) vorliegen. Das LAG bejahte einen einheitlichen Arbeitsvorgang (ca. 80% der Arbeitszeit) und sah die Merkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ als erfüllt an. Einen „Verbrauch“ von Tatsachen durch das Merkmal „besondere Verantwortung“ lehnte es ab und gab der Eingruppierungsfeststellungsklage statt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung der Vergütung nach VergGr. III BAT ab 01.09.1990 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitsvorgang im Sinne der §§ 22, 23 BAT ist eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare, rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis gerichtet ist; tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zusammengefasst werden.

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Die Tätigkeit eines Amtsvormunds/Amtspflegers bzw. Behördenbetreuers kann einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, wenn das Arbeitsergebnis in der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Betreuungsaufgaben liegt und die Aufgaben organisatorisch örtlich gebündelt und eigenverantwortlich wahrgenommen werden.

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Eine Aufspaltung der Betreuertätigkeit in Arbeitsvorgänge nach einzelnen Betreuten oder nach Heim-/Nichtheimunterbringung scheidet aus, wenn Umfang und Intensität der Betreuung fall- und zeitabhängig wechseln und eine Unterteilung nach Zeitabschnitten zu einer tarifrechtlich unerwünschten Atomisierung führen würde.

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„Besondere Schwierigkeit“ (VergGr. IVa) liegt vor, wenn die Tätigkeit gegenüber VergGr. IVb ein beträchtlich gesteigertes fachliches Können/Erfahrungswissen erfordert, insbesondere durch jederzeit abrufbare vertiefte Kenntnisse einer außergewöhnlichen Breite von Rechtsgebieten und komplexe Anforderungen im Umgang mit besonders gefährdeten/erkrankten Personen.

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Die Tarifmerkmale „Bedeutung“ und „besondere Verantwortung“ schließen sich nicht durch einen „Verbrauch“ derselben tatsächlichen Umstände aus; die Systematik des BAT lässt zu, dass identische Tatumstände mehrere aufeinander aufbauende Heraushebungsmerkmale tragen können.

Relevante Normen
§ 1892 Abs. 2 BGB§ 1 Betreuungsgesetz§ 1896 BGB§ 1910 BGB§ BGB§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1635/90

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, denKläger mit Wirkung ab dem 1. September 1990 nach Vergütungs-gruppe III BAT zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis dieBestimmungen des BAT-VKA, des Bezirks-Zusatztarifver-trages (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgein der jeweiligen Fassung Anwendung finden, streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

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Der Kläger ist am    1949 geboren und seitdem 1. Juni 1971 bei dem Beklagten als Verwaltungs-angestellter tätig. Er hat die Verwaltungslehrgänge

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I und II absolviert. Seit 1985 ist er im Sachgebiet Amtsvormundschaften und Pflegschaften für Erwachsene als Amtsvormund und Amtspfleger, seit Inkraft-

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treten des Betreuungsgesetzes (01.01.1992) alsBehördenbetreuer im Sinne des § 1892 Abs. 2 BGB n.F.tätig.

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Seit dem 1. Februar 1986 erhält er Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, wobei der Beklagte die Fallgruppe 1 a zugrundelegt. Mit Schreiben vom

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2. Juni 1989 beantragte der Kläger die Neubewertung seines Arbeitsplatzes mit dem Ziel der Eingruppierung und Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b

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BAT. Der Beklagte lehnte eine Änderung mit Schreiben

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vom 4. Januar 1990 ab. Mit seiner Klage begehrt der

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Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, da

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sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit

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und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe1 a BAT heraushebe, so daß er nach Ablauf der vier-jährigen Bewährungszeit nunmehr nach der Vergütungs-gruppe III BAT bezahlt werden müsse.

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Neben der Wahrnehmung der Amtsvormundschaftenund Amtspflegschaften, heute der Behördenbetreuungen,gehört zu den Aufgaben des Klägers die Werbung,Beratung und Unterstützung von Einzelvormündern/Einzelpflegern (Betreuern) und die Abwesenheitsver-tretung des Sachgebietsleiters.

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Zur Zeit der Klageerhebung betreute der Klägerzehn Mündel, von denen sechs in Heimen untergebrachtwaren, vier im häuslichen Bereich. Von den 21 Pflege-befohlenen befanden sich zwölf in einer Heimunterkunft,neun im häuslichen Bereich. In vier Pflegschaftsfällenwar dem Kläger die Vermögenssorge übertragen, in

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13 Fällen zusätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrechtund in weiteren vier Fällen die Gesundheitsfürsorge.Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes wurden die Vormundschaften/Pflegschaften kraft Gesetzes in Betreuungen umgewandelt (§ 1 Betreuungsgesetz).

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In etwa 120 Fällen wurden jährlich Vormünderund Pfleger gewonnen, wobei es jährlich rund 60 Beratungsfälle gab. Bei der Bestellung von Einzelvor-mündern bzw. Einzelbetreuern unterbreitet der Klägerdem Vormundschaftsgericht die Vorschläge.

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Die Abwesenheitsvertretung des Sachgebietsleiters erstreckt sich auf die Bereiche Kriegsopferfürsorge, Vormundschaft und Unterhaltssicherung.

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Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahr-nehmung der Vormundschaften/Pflegschaften bzw. Betreuungen sind in der Arbeitsplatzbeschreibung darge-stellt, die im Jahre 1979 von dem Beklagten erstelltwurde und die nach Angaben beider Parteien auch heutenoch aktuell ist. Auf diese (BI. 10 ff. d. A.) wird

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Bezug genommen. Nachdem zunächst zwischen den Parteienstreitig war, welchen Umfang die Wahrnehmung derVormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen am Zeitauf-wand für die gesamte Arbeitstätigkeit des Klägers ausmachte, ist nunmehr zwischen den Parteien unstreitig,daß - wie sich aus den tagebuchartigen Aufstellungendes Klägers für die Monate Dezember 1991 bis Juli 1992 ergibt - der Anteil dieser Tätigkeiten am gesamten Zeitaufwand des Klägers rund 80% beträgt. Der Klägerverrichtet seine Aufgaben im Innen- und Außendienst.Der Außendienst dient in erster Linie der persönlichenBetreuung in Form von Besuchen, Gesprächen, gemein-samen Unternehmungen mit den Betreuten. Zu diesenzählen vornehmlich Geisteskranke und -schwache, Selbst-mordgefährdete und Drogenabhängige.

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Während im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen die Akten personenbezogengeführt werden, ist die Zuständigkeit örtlich

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verteilt, nämlich dergestalt, daß der R in vier Bezirke eingeteilt ist, in denen jeweils alle Amtsvormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen von

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einem Beschäftigten übernommen werden. Der Bezirk desKlägers umfaßt rund 130.000 Einwohner. Der Kläger nimmtdie Aufgaben als Behördenbetreuer (vormals Amtsvormund/Amtspfleger) im Rahmen des ihm zugeteilten Bezirksallein und alleinverantwortlich wahr.

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Beide Parteien haben Beispiele für die Aufgabendes Klägers im Bereich der Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften/Betreuungen vorgetragen. ZweiBeispiele hat der Kläger mit Schriftsatz vom

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5. Dezember 1991 vorgetragen (BI. 104/105 d. A.).Diese Beispiele sind ebensowenig bestritten wie das von dem Beklagten vorgetragene, von beiden Parteien

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als „typisch“ bezeichnete Beispiel aus dem Schriftsatzvom 13.05.1992 (BI. 143 - 147 d. A.). Wegen des Inhaltsder Beispiele wird auf die genannten Aktenstellen

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Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere die Ansicht vertreten, die im Vormundschafts-und Pflegschaftsbereich übertragenen Aufgaben seieneinheitlich zu bewerten. Ihre besondere Schwierigkeitberuhe auf der Vielfalt der anzuwendenden Gesetzeskenntnisse, die nahezu alle Lebensbereiche abdeckten,und auf den darüber hinaus abgeforderten Fähigkeiten

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im Umgang mit den von ihm betreuten Menschen und ihrerFührung, wobei medizinische, psychologische und viel-fältige menschliche Belange berührt würden. Auch beieiner Heimunterbringung seien die gestellten Anforde-rungen nicht geringer, da er diese zu überwachen und

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zu kontrollieren habe. Er sei Ansprechpartner und Berater in allen sozialen Bereichen.

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Auch bei der Gewinnung von Vormündern undPflegern seien das gesamte Spektrum des Aufgabenkreisesund die sich hieraus ergebenden Komplikationen darzustellen. Die Beratung sei nicht anders zu bewerten alsdas selbständige Führen der Vormundschaft/Pflegschaft.Er, der Kläger, trage die moralische und rechtlicheVerantwortung. Bei unzutreffender Beratung könne Amts-haftung eintreten. Auch würden durch die Beratung Probleme aufgedeckt, die sonst nicht ersichtlich seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtetist, ihn mit Wirkung ab 1. September 1990

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nach der Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gewinnung und Beratung von Einzelvormündern/Einzel-pflegern enthalte zwei Arbeitsvorgänge im Sinne desTarifrechtes, nämlich den Arbeitsvorgang "Gewinnen" und den Arbeitsvorgang "Beraten".

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Er hat weiter die Ansicht vertreten, auch dieFührung von Vormundschaften/Pflegschaften könne nicht nur unter einen Arbeitsvorgang subsumiert werden.

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Diese Aufgaben unterschieden sich danach, ob sie Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesund-heitsfürsorge beträfen und ob die Mündel bzw. Pflegebefohlenen in Heimen oder im häuslichen Bereich untergebracht seien. Insoweit seien Arbeitsziele, Arbeits-aufwand als auch Anforderungen und Abläufe unterschied-lich zu bewerten. Auch die Arbeitsergebnisse seienunterschiedlich, bei der Vermögenspflegschaft sei esdie Fürsorge für das Vermögen, bei dem Aufenthalts-bestimmungsrecht und der Gesundheitsfürsorge die ausschließliche Sorge gerade für diesen Bereich.

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Im Bereich der Heimunterbringung werde dergrößte Teil der "Sozialarbeitertätigkeit" durch Heimleitung, Betreuungspersonal, Ärzte und Therapeutenabgedeckt.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.1991(3 Ca 1635/90) die Klage abgewiesen. Es hat die genaue Unterscheidung der Tätigkeiten des Klägers bei Arbeitsvorgängen dahinstehen lassen, weil auch dann, wenn zugunsten des Klägers die ihm übertragenen Arbeitsbereiche zusammengefaßt beurteilt würden, eine höhere Eingruppierung nicht Platz greife. Dabei hat dasArbeitsgericht - mit den Parteien - die Merkmale"gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selb-

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ständige Leistungen" und das Merkmal "besondersverantwortungsvoll" und damit die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bejaht. Es hat aber das Heraushebungsmerkmal "von Bedeutung" im Sinnevon Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b deshalbverneint, weil die möglichen Anhaltspunkte für die Bedeutung bereits im Zusammenhang mit der Bewertungder Tätigkeit des Klägers als "besonders verantwortungsvoll" verbraucht seien.

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Gegen dieses, dem Kläger am 24.06.1991 zugestellte Urteil wendet sich seine am 09.07.1991 beimerkennenden Gericht eingegangene Berufung, die am23.07.1991 begründet worden ist.

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Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Arbeitsgericht eine Tätigkeit nur unter ein Merkmal desTarifvertrages subsumiert hat und danach von einem Verbrauch ausgegangen ist. Seine, des Klägers, Entscheidungen wie beispielsweise die Einweisung in einegeschlossene Einrichtung oder auch bei der Vermögensverwaltung hätten weitreichende Wirkungen nicht nur

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für die Betroffenen selbst, sondern auch für seine Familie und für die Allgemeinheit, darunter auchfinanzielle Auswirkungen, so etwa Kosten, die mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in Pflegestationen usw. verbunden seien. Bei seiner

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Tätigkeit handele es sich nicht um eine "Sachbearbeitung",da es materiell um die persönliche und rechtliche Betreuung von Menschen gehe und um Entscheidungen,

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die die Lebensführung der betreuten Menschen ent-scheidend beeinflußten. Zu denken sei dabei beispiels-weise auch an eine erforderliche Zustimmung bei notwendigen operativen Eingriffen. Die Zustimmung oder Verweigerung zu einem operativen Eingriff könne von

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erheblicher Tragweite und nahezu verheerenden Auswirkungen sein.

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Seine Tätigkeit hebe sich auch durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe1 a heraus. Bereits die Arbeitsplatzbeschreibung und die gesetzlichen Vorschriften über den Vormund und Pfleger ergäben, daß das von ihm geforderte Wissen im Hinblick auf die zu bearbeitende Materie vielschichtigsei und zusätzlich außergewöhnliches Erfahrungswissengefordert sei. Er sei gezwungen, auch auf alle Belange sachlicher und emotionaler Art der Pflegebefohlenen einzugehen. Seine Tätigkeit sei nicht als bloßes Ausführen vorhandener Schemata zu verstehen. Er könne sichnicht auf Dienstanweisungen und Vorschriften stützen,müsse die Auswirkungen seiner Entscheidungen selbsterkennen. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit einerführenden Funktion, nur daß ein einfacher Vorgesetztersich regelmäßig auf Dienstanweisungen und ähnlichesberufen könne, seine Entscheidungen aber auf diebesonderen Persönlichkeitsstrukturen der Betroffenenbezogen sein müßten. Es träten ständig völlig unterschiedliche Problemstellungen mit völlig unterschiedlichen rechtlichen Rahmen in seiner Tätigkeit auf und müßten behandelt werden.

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Der Kläger vertritt weiterhin seine Ansicht,

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bei der Wahrnehmung der Vormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die zu betreuenden Mündel müßten in allen Lebensbereichen vertreten werden, es müßten umfassende

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Entscheidungen getroffen werden, und zwar unabhängigdavon, ob er, der Kläger, in seiner Funktion als Vormundoder Pfleger tätig werde. Auch liege ein ständigerWechsel der Pflegebefohlenen vor, so daß das ent-

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sprechende Wissen immer vorhanden und einsatzbereitsein müsse. Er, der Kläger, müsse sich ständig auf neueSituationen und neue Menschen einstellen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.02.1991 - 3 Ca 1635/90 - abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtetist, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.09.1990 nach Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem im wesentlichen mit dem Argument entgegen, bei der Wahrnehmung der Amtsvormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne

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des Tarifrechtes. Der Arbeitsvorgang müsse am Arbeits-ergebnis orientiert werden. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers sei aber nicht die Besorgung der Angelegenheiten aller Pflegebefohlenen und Mündel,sondern die des jeweiligen konkreten Pflegebefohlenen.·Dies entspreche auch der personenbezogenen Aktenführung.Die Tatsache, daß der Aufgabenkreis des Klägers durch Gesetz vorgegeben sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn letztlich sei den öffentlich.Bediensteten der Auftrag zur Verwaltung immer durch Gesetz übertragen.

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Gliedere man aber die Arbeitsvorgänge personenbezogen, so ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß

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die Bearbeitung der einzelnen Pflegschaften bzw.Vormundschaften unterschiedlichen Schwierigkeitsgradhätten und daher eine unterschiedliche Wertigkeit.

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Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des

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Bundesarbeitsgerichts (vom 14.02.1979 - 4 AZR 414/77 -),nach der selbst bei äußerer Ähnlichkeit und funktioneller Zugehörigkeit zum gleichen behördlichen Aufgabengebiet tariflich verschieden zu bewertendeabgrenzbare Tätigkeiten nicht ein einheitlicher Arbeits-vorgang seien. Der Beklagte verweist darauf, daß dasBundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall zwischen

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der Erteilung von Flüchtlingsausweisen in schwierigenund weniger schwierigen Fällen differenziert habe.

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So müsse auch im vorliegenden Fall mindestensdifferenziert werden zwischen Pflegschaften und Vormundschaften mit bzw. ohne Heimunterbringung. Denn

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bei der Heimunterbringung entfalle der umfassende persönliche Kontakt mit dem Pflegling und daher das Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Der Beklagte beruft sich dazu auf das von ihm vorgetragene

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- unstreitige - typische Beispiel.

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Schließlich meint der Beklagte, jedenfallsnach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am

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1. Januar 1992 stelle sich die Bewertung der Tätigkeitdes Klägers anders dar, als diese in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bewertet worden sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war, die überreichten Unterlagen und dieNiederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hatte Erfolg.

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              A.               Die Klage ist. zulässig. Der Kläger erstrebt

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Bezahlung nach Vergütungsgruppe III BAT mit einersogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese ist bei Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet keinen Bedenken.

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              B.               Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach

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der Vergütungsgruppe III BAT zu. Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des BAT-VKA Anwendung finden, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Arbeitszeit

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des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III entspricht.Dieses ist der Fall, wenn der Kläger sich vier Jahre

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in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 b BAT

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bewährt hat. Darüber, daß der Kläger sich bewährt hat,besteht zwischen den Parteien kein Streit. Allein strittig ist, ob die vom Kläger seit dem Jahre 1985 ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b erfüllt.

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              1.               Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge ist

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von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieses versteht darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbareund rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit

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der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führendenTätigkeit des Angestellten (BAG AP Nr. 115, 116, 120,151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbareTätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG AP Nr. 129 zu § 22, 23 BAT 1975).Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilungen, Behördenanschauung, gesetzlicheBestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (BAG AP Nr. 12 zu §§22, 23 BAT 1975).

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a)               Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm

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(Urteil vom 14.05.1991 - 18 Sa 892/90 -), das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.1987

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- 4 (16) Sa 661/87 ~) für die Tätigkeit als Amts-pfleger/Amtsvormund und das Bundesarbeitsgericht fürdie Tätigkeit als Amtspfleger (BAG AP Nr. 127 zu

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§§ 22, 23 BAT 1975) geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß es sich bei den Tätigkeiten des Klägers als Amtspfleger/Amtsvormund/Behördenbetreuer um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung

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- wie der Beklagte zu Recht hervorhebt - einmal vonder "Besorgung der Angelegenheiten des Pflegebe-

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fohlenen", ein anderes Mal von der "Erledigung allerAngelegenheiten der Pflegebefohlenen" spricht, so können diese sprachlichen Feinheiten doch nicht darüberhinwegtäuschen, daß das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung ersichtlich die Erledigung

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aller Pflegschaften im übertragenen Wirkungskreis

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als einheitlichen Arbeitsvorgang ansieht. DasBundesarbeitsgericht knüpft damit inhaltlich an seine zum früheren Tarifrecht ergangene Entscheidung vom10.12.1969 (AP Nr. 27 zu § 22, 23 BAT) an, in der

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es bereits damals davon ausgegangen ist, daß Sachbearbeitertätigkeit im Rahmen der Amtsvormundschaft

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eine einheitliche, nicht weiter aufspaltbare Tätigkeitdarstelle. Die Argumente des Beklagten haben die Kammernicht davon zu überzeugen vermocht, daß in der genanntenTätigkeit des Klägers, die 80% seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllt, entgegen dieser einheitlichen Rechtsprechung mehrere Arbeitsvorgänge zu sehen sind.

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b)               Wie die Landesarbeitsgerichte und das Bundes-

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arbeitsgericht sieht auch die erkennende Kammer die Erfüllung der gesetzlich in den §§ 1896 und 1910

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(a.F.) BGB vorgegebenen Aufgabe als das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers an. Das Argument desBeklagten, alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltungund damit auch alle Aufgaben der Bediensteten deröffentlichen Verwaltung seien gesetzlich vorgegeben,stimmt nicht. Die einzelnen Aufgaben sind nämlich

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nicht sämtlich gesetzlich vorgegeben. Dieses zeigen schon die Beispiele der kommunalen Selbstverwaltungoder der staatlichen Lenkung durch Subventionen.Insbesondere sind aber auch dort, wo Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gesetzlich vorgegeben sind,damit typischerweise nicht gleichzeitig die Aufgabender einzelnen Bediensteten, zumal dar einzelnen Sachbearbeiter klar definiert. Der vorliegende Fallstellt insoweit eine Ausnahme dar: Die vom Kläger amtlich zu verrichtenden Aufgaben im Rahmen der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Betreuung ergebensich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz.

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Diese Aufgaben nimmt der Kläger unstreitig allein und alleinverantwortlich wahr.

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              c)               Der Beklagte argumentiert in zweiter Instanz

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nicht mehr dahingehend, daß eine Trennung zwischen

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Pflegschaften und Vormundschaften vorzunehmen sei.Unabhängig davon kommt eine solche Trennung - wiebereits das Landesarbeitsgericht Hamm (a.a.O.) ausgeführt hat - nicht in Betracht. Die Pflegschaft ist eine vormundschaftliche Fürsorge aus anderen Gründenwegen Fehlens oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft nur quantitativ, nicht qualitativ. Dieses zeigt gerade

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die gesetzliche Neufassung durch das Betreuungsgesetz.Sie unterscheidet nicht mehr zwischen Vormundschaft

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und Pflegschaft sondern kennt nur noch die Betreuung

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in von Fall zu Fall und von Zeit zu Zeit unterschiedlichem Umfang (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1, § 1908 d 8GBn.F.). Konsequenterweise wurde § 1910 BGB gestrichen.Die gesetzliche Neufassung zeigt aber zugleich auch

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ein wesentliches Merkmal, welches schon dem bisherigen Recht innewohnte: Der Umfang der Betreuungs-notwendigkeit für eine bestimmte Person kann nach Zeitabschnitten sich verändern. Er kann zunehmen, erkann auch abnehmen. Dieses ist das typische Schicksalleidender Menschen. Kann sich aber im Zeitlaufe derBetreuung für eine einzelne Person der Umfang derBetreuungsnotwendigkeit, d. h. nach altem Recht derUmfang der Pflegschaft bis hin zur vollen Vormundschaft jederzeit positiv wie negativ verändern, dann ließ sich schon nach früherem Recht das. Aufgabengebietdes Klägers nicht nach Vormundschaften und Plegschaftenteilen.

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              d)               Aus dem selben Grunde verbietet sich aber auch

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die Sichtweise des Beklagten, der für eine personen-bezogene Trennung in verschiedene Arbeitsvorgängemindestens für eine Trennung je nach dem, ob sich diebetreute Person in Heimunterbringung befindet, eintritt.

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aa)               Eine solche Trennung ist dashalb nicht möglich,

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weil die Unvorhersehbarkeit menschlichen Schicksals

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es jederzeit als möglich erscheinen läßt, daß sich ausdem gesamten Spektrum möglicher Aufgaben eines Vor-mundes/Pflegers/Betreuers für die jeweilige einzelne Person alle möglichen Anforderungen stellen können.Dies belegt gerade das von dem Beklagten als typischherausgestellte Beispiel, daß eine und dieselbe Personzunächst nicht untergebracht war, dann sich in einem Landeskrankenhaus befand, später - nach Besserungihres Zustandes - graduell in verschieden, immerweniger betreuten, Wohneinrichtungen untergebrachtwar. Mit diesem Wechsel der Unterbringung wechselte naturgemäß auch die Intensität der Betreuung durch den Kläger.

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              bb)               Darüber hinaus ist die Argumentation des

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Beklagten widersprüchlich. Eine Aufteilung der Tätigkeit in personenbezogen definierte Arbeitsvorgängehilft im eigenen Sinne des Beklagten nicht weiter.

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Er müßte vielmehr diese Arbeitsvorgänge wiederum nach Zeitabschnitten unterteilen, um zu seinem Ziel zugelangen. Eine Unterteilung nach Zeitabschnitten aber läßt sich beliebig ausdehnen und führt zu eben der Atomisierung und Vernachlässigung von Zusammenhangs-tätigkeiten, die das heutige Tarifrecht vermeidenwill.

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              e)               Damit unterscheidet sich der vorliegende

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Fall auch wesentlich von dem vom Bundesarbeitsgerichtam 14.02.1979 entschiedenen, auf den sich der Beklagte,beruft. Anders als bei einem Sachbearbeiter, der Vertriebenenausweise zu erteilen hat, lassen sich

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die an den Kläger herangetragenen Einzeltätigkeiten

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für die von ihm betreuten Personen je nach Person

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nicht im voraus prognostizieren und damit die Tätigkeiten auch nicht personenbezogen kategorisieren.Während nämlich bei der Erteilung von Flüchtlings-

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ausweisen es sich um kurzzeitig abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen sich nach Herkunftland unterschiedliche, definierbare Typiken ergeben,entwickeln sich die einzelnen Betreuungsfälle über einelange Zeit hin und können völlig unterschiedliche, im Einzelfall nicht vorhersagbare Anforderungen stellen.Diese können das gesamte rechtliche Spektrum von Sozialhilfe, Rente, über Mietvertrag, Arbeitsvertrag,Grundeigentum, Dienstbarkeiten, bis zu Fragen des Erbrechts erfassen. Sie können jegliche Art von Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich betreffen und vielfältige Arten der Unterbringung und Aufenthaltsbestimmung notwendig werden lassen.

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              f)               Auch die Verwaltungsübung spricht entgegen

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der Ansicht des Beklagten nicht gegen, sondern für eine Sichtweise als einheitlicher Vorgang. Die

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Akten personenbezogen zu führen, drängt sich gerade-zu auf. Die Bearbeitung der gesamten Tätigkeit desKlägers in einer einzigen Akte wäre völlig abwegig.Die Akten werden aber eben nach Personen geführt,

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und nicht etwa danach, welche Einzelaufgaben gerade

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in einem bestimmten Zeitabschnitt der Vormund-schaft/Pflegschaft/Betreuung anfallen. Für eineneinheitlichen Vorgang spricht zudem die Zuständig-keitsverteilung des Beklagten. Dieser hat nämlich

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die Aufgaben im Rahmen der Amtsvormundschaft/-pflegschaft/Behördenbetreuung nicht nach einzelnen Gruppen von Klienten, nicht nach einzelnen Betreuungsbereichen, nicht nach schweren oder minder schweren Fällen, sondern allein örtlich abgegrenzt, dergestalt,daß der jeweilige Bedienstete in diesem örtlich

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abgegrenzten Bezirk unterschiedslos alle Aufgabenallein und alleinverantwortlich wahrzunehmen hat.

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              2.               Dieser einheitlich zu bewertende, rund 80%

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der vom Kläger zu verrichtenden Gesamttätigkeitumfassende Arbeitsvorgang erfüllt die Voraussetzungender Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT.

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Mit dem Arbeitsgericht und dem LAG Hamm (a.a.O.)geht die erkennende Kammer davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Innendienstes heranzuziehen sind. Der zu bewertende Arbeitsvorgang muß

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daher die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe

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V b Fallgruppe 1 a, die darauf aufbauenden Merkmaleder Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, und schließ-lich die darauf aufbauenden Merkmale der Vergütungs-gruppe IV a erfüllen, wobei angesichts der Tatsache,daß der einheitliche Arbeitsvorgang 80% der Gesamt-tätigkeit des Klägers ausmacht, die Fallgruppe 1 b

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der Vergütungsgruppe IV a erfüllt ist, wenn dieHeraushebungsmerkmale im Rahmen der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Behördenbetreuung überhaupt vorkommen

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- unabhängig davon - in welchem Umfang dieses innerhalbdes Vorganges geschieht.

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              a)               Angesichts der Tatsache, daß die Parteien inso-

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weit nicht streiten, ergibt die ausreichende

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pauschale rechtliche Überprüfung (SAG AP Nrn. 56 und66 zu §§ 22, 23 BAT 1975), daß die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V b und IV b vorliegen:

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              aa)               Die Tätigkeiten des Klägers fordern gründliche,

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umfassende Fachkenntnisse. Die nach dem Klammerzusatz

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zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a erforderlicheSteigerung der Tiefe und der Breite nach bedeutet,daß umfassende Fachkenntnisse dann anzunehmen sind,wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kennt-nisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird, wobei aus der Breite des geforderten Fachwissens auf eine Vertiefung rückgeschlossen werden kann (BAG AP Nr. 12

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zu § 23 BAT; AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

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Der hier zu prüfende Arbeitsvorgang erfordertsolche Fachkenntnisse. -Für die Tätigkeit als Amts-pfleger/Amtsvormund/Berhördenbetreuer sind Fach-kenntnisse auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten erforderlich, die das gesamte bürgerliche Gesetzbuch,weite Bereiche des Sozialgesetzbuches und speziellesozialrechtliche Vorschriften, das Arbeitsrecht sowieBereiche des allgemeinen und besonderen Verwaltungs-rechts umfassen (vgl. die Anlage zur Arbeitsplatz-beschreibung des Klägers, BI. 19 d. A.). Die außer »gewöhnliche Breite der geforderten Rechtskenntnisseläßt den Rückschluß auf die notwendige Vertiefung desFachwissens zu.

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              bb)               Daß die Tätigkeit des Klägers auch selbständige

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Leistungen erfordert, bedarf angesichts der Tatsache,daß der Kläger die vielfältigen Aufgaben des Amtspflegers/Amtsvormundes/Behördenbetreuers alleine und alleinverantwortlich wahrnimmt, keiner weiteren Dar-legung.

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              cc)               Die Tätigkeit des Klägers ist auch besonders

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verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b.Verantwortung im Tarifsinne meint dem allgemeinen

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Sprachgebrauch entsprechend die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h.die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Auf-gabe entsprechend dafür zu sorgen, daß innerhalb einesbestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. In diesem

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allgemeinen Sinne verstehen auch die Tarifparteien

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den Begriff Verantwortung, nämlich die Verpflichtung

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des Angestellten, dafür einzustehen, daß in dem ihmübertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort

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- auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung

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des Angestellten auf andere Mitarbeiter, auf dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen,daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Während jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich ist, sind Art und

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Inhalt der Verantwortung jeweils unterschiedlich

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danach, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifparteien die Heraushebung durch das Qualifikationsmerkmal fordern. Das Qualifikationsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a ist dann erfüllt,wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen· und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das

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Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger,beträchtlicher Weise heraushebt (BAG AP Nr. 116 zu

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§§ 22, 23 BAT 1975).

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Der hier zu bewertende Arbeitsvorgang wirddiesen Anforderungen gerecht. Die Entscheidungen

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des Klägers sind für seine Mündel/Pfleglinge/Betreutenvon einschneidenden Auswirkungen, sei es auf dieGesundheit, sei es auf die persönliche Freiheit,

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sei es auf das Vermögen. Der Kläger übt seine Tätigkeiten allein und alleinverantwortlich aus. Die Auf-sicht durch das Vormundschaftsgericht beschränkt sich im Prinzip darauf, zu überwachen, ob sich die Tätigkeit

156

-innerhalb der gesetzlichen Schranken - und der vomVormundschaftsgericht getroffenen Anordnungen hält.Damit hat der Kläger in gewichtiger, beträchtlicher Weise mehr dafür einzustehen, daß in seinem Tätigkeitsbereich alle Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden, als dieses voneinem Angestellten der Vergütungsgruppe V b gefordertwird.

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              b)               Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts

158

liegen nach der Auffassung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Hamm(a.a.O.) aber auch die weiter qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe IV a vor. Die Tätigkeit desKlägers hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus.

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              aa)               Indem die Tarifparteien nicht nur Schwierigkeit

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der Tätigkeit sondern besondere Schwierigkeit verlangen,fordern sie eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b hinaus. Die Schwierigkeit der Tätigkeit muß in

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erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein. Dabei betrifft die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die

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fachliche Qualifikation des Angestellten, also an sein fachliches Können, seine fachliche Erfahrung. Gefordert ist ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in gewichtigerWeise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben,aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung und einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderenSpezialkenntnissen (zum Ganzen BAG AP 116 zu §§ 22,

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23 BAT 1975).

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Die zu bewertende Tätigkeit des Klägers ist besonders schwierig. Die Tätigkeit des Amtsvormundes/Amtspflegers/Betreuers verlangt stets abrufbare

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und einsetzbare, vertiefte Kenntnisse einer außerordentlichen Breite anzuwendender Gesetze undVerordnungen. Der Kläger wird mit Entscheidungsnotwendigkeiten praktisch über die gesamte Breite eines

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am Rechts- und Wirtschaftsleben teilnehmenden Menschenkonfrontiert. Anders als eine Privatperson für sichselbst darf der Kläger sich dabei keine Nachlässig-keiten und Lücken leisten, muß also im gesamtenrechtlichen Rahmen solchen Handelns, der wie obenbereits gesagt eine Vielzahl von Rechtsgebietenüberspannt - jederzeit einsetzbar - sein Wissen und Können parat haben. Anders als bei zahlreichenVerwaltungstätigkeiten des gehobenen Dienstes reicht dieses rechtliche Fachwissen jedoch nicht zur ordungs-gemäßen Erledigung der Aufgaben des Klägers aus. Es stellt nur den notwendigerweise zu beachtenden Rahmendar. Hinsichtlich der vielfältigen Einzelentscheidungenmuß der Kläger im Rahmen der Vermögenssorge wirtschaftlich handeln, er muß mit großem menschlichen Ein-fühlungsvermögen handeln. Beides setzt ein außer-

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gewöhnliches Erfahrungswissen voraus. Wie das Landes-arbeitsgericht Hamm zu Recht hervorgehoben hat,erfordert das besondere Klientel des Klägers, nämlich Geisteskranke, Selbstmordgefährdete und Drogenab-hängige darüber hinaus ein spezielles, besonderskomplexes Erfahrungswissen im Umgang mit solchen gefährdeten Personen. Gefördert ist ein umfassendes Eingehen auf alle Anforderungen sachlicher und emotionaler Art.

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Unabhängig davon, daß die hier zu prüfendeTätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, ist nach Auffassung der Kammer das Merkmal der besonderen Schwierigkeit gerade auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt auch dann zu bejahen,wenn sich die Klienten des Klägers in Heimunterbringung befinden. Die Notwendigkeit umfassenden Eingehens

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auf alle Anforderungen auch emotionaler Art bedeutet nämlich nicht, daß der Kläger etwa therapeutische Aufgaben zu übernehmen hätte. Selbstverständlich

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kommen diese ausgebildeten Therapeuten zu. Der Klägerhat aber gleichwohl die erforderlichen Entscheidungenzu treffen und ist dabei - gleich wo der Betreute untergebracht ist - gefordert, die hochkomplexe Gefühlswelt des Betreuten zu berücksichtigen.

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Unabhängig davon, ob dieses angesichts der Tatsache, daß der Kläger bereits vor Inkrafttreten

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des Betreuungsgesetzes das tarifliche Merkmal erfüllte,jetzt noch rechtlich relevant sein kann, sei hinzugefügt, daß unter der Regie des Betreuungsgesetzes

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sich die Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägerskeineswegs verringert hat. Nach wie vor fällt für denKläger das gesamte Spektrum fürsorgender Entscheidungenan. Daß grundsätzlich der Betreute auch im Aufgaben-

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kreis des Betreuers neben diesem weiterhin rechts-wirksame Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann,vereinfacht die Tätigkeit des Klägers nicht, sondern kompliziert sie noch. Der Kläger ist nämlich jetzt

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auch verpflichtet, die Angelegenheiten des Betreuten

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so zu besorgen, wie es dessen Wohl entsprich, wobei

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zum Wohl des Betreuten die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat daher den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und ihm, dem Betreuer, zuzumuten ist.Ausdrücklich ist ihm aufgegeben, sich mit dem Betreuten zu besprechen, ehe er eine wichtige Angelegenheiterledigt, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer auch dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden,

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die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zubeseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zuverhüten und ihre Folgen zu mindern (§ 1901 Abs. 2 und3 BGB).

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              bb)               Die erkennende Kammer bejaht auch das Merkmal der

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"Bedeutung". Die Tarifparteien verwenden den Begriff

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der "Bedeutung" zunächst dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend. Danach ist etwas von Bedeutung, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es

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gewichtige Nachwirkungen hat. Der Rechtsbegriff der"Bedeutung der Tätigkeit" ist gegenständlich oder inhaltlich nicht begrenzt, so daß grundsätzliche jede Art der Auswirkungen der Tätigkeit des Angestelltengeeignet ist, die Bedeutung seines Aufgabengebietes

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im tariflichen Sinne zu begründen. Die Bedeutung kannsich aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgaben-

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stellung, der zU bearbeitenden Materie, der Größe desAufgabenkreises, der Vorgesetztenfunktion, der Zahl der unterstellten Bediensteten, den Auswirkungen

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der Tätigkeit auf den innerdienstlichen Bereich,

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auf die Öffentlichkeit oder auf die Lebensverhält-nisse Dritter, aber auch aus finanziellen Folgen

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________________________für den Dienstherrn und die Allgemeinheit ergeben(Nachweise bei LAG Hamm a.a.O., Seite 19). Da bei der Bedeutung der Tätigkeit das Adjektiv "besondere" fehlt,

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ist nach dem Willen der Tarifparteien der Grad der Heraushebung bei der Bedeutung geringer als bei der Schwierigkeit (BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

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Die erkennende Kammer sieht das Hervorhebungsmerkmal

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der Bedeutung schon in den Auswirkungen der Tätigkeit

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des Klägers auf die Lebensverhältnisse der Betreuten.Umfassender und zugleich gravierender in ihren Auswirkungen auf private Lebensverhältnisse läßt sich kaum eine andere Amtstätigkeit vorstellen. Die Entscheidungendes Klägers greifen nicht nur umfassend in das Vermögender Betreuten ein, sie können unmittelbare Auswirkungenauf die Gesundheit oder gar das Leben der Betreuten

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haben (Einwilligung in Heilbehandlungen - § 1904 8GB -Sterilisation - § 1905 BGB -, Entscheidungen beiSelbstmordgefährdeten). Sie greifen schließlich inGrundrechte der Betreuten ein, die nach unserer Verfassung höchsten Rang genießen (Unterbringung, die

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mit Freiheitsentziehung verbunden ist § 1906 "BGB) .

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Daß in manchen dieser Fälle eine Genehmigung desVormundschaftsgerichts notwendig ist, ändert nichts

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an der Bedeutung der Entscheidungen des Klägers.

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Dieser hat nämlich das "Initiativrecht". Er ent-

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scheidet, das Vormundschaftsgericht genehmigt.

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Daß damit das Merkmal der Bedeutung grundsätzlich mit den selben Tatumständen ausgefüllt wird,

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wie das Merkmal der "besonderen Verantwortung" ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach Meinung der erkennenden Kammer unschädlich. Einen

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vom Arbeitsgericht angenommenen "Verbrauch" von Tatbestandsmerkmalen kennt die Systematik des BAT

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nicht. Ein solcher Topos würde dieser Systematik widersprechen. Wie das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich (insbesondere in der zitierten Entscheidung AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hervorgehoben hat, verwenden die Tarifparteien mehrfach gleiche oder schematisch gleichbedeutende Begriffe

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in aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen. Sie

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selbst gehen ersichtlich davon aus, daß inhaltlichIdentisches in verschiedenen Steigerungen aufeinanderaufbauende Merkmale erfüllen kann. Es ist auch nach-vollziehbar, daß ein bestimmter Tatumstand so viel„überschießende Energie" besitzen kann, daß sein Vorliegen gemssen an der Tätigkeit anderer Angestelltereine Steigerung nicht nur um eine, sondern gleich ummehrere Tarifgruppen bedingen kann. Es ist daher nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht erforderlich,daß eine Tätigkeit, um mehrere Steigerungsstufen der Auswirkungen zu erfüllen, einerseits zum Beispiel Auswirkungen auf die privaten Lebensverhältnisse(Verbrauch bei der ersten Steigerungsstufe), andererseits dann Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzenhaben müßte (Verbrauch bei der zweiten Steigerungs-stufe). Eine solche Zuordnung verschiedener Auswirkungsarten zu verschiedenen Steigerungsstufen geriete

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schnell in den Bereich der Willkürlichkeit. Zudem

205

sind Einzelauswirkungen vorstellbar, die in ihrerIntensität weit bedeutsamer sind als die Summe

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mehrerer anderer Auswirkungen.

207

C.               Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1

208

ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann vom Beklagten Revisioneingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann

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nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellungdieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht,Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe,eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gerichtzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.