Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen angeblicher Unmöglichkeit bei Schwestergesellschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein und rügte Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, weil angeblich eine Schwestergesellschaft Arbeitgeberin sei. Das LAG stellte fest, dass beide Unternehmen identische Gesellschafter und eine gemeinsame Personalleitung haben, sodass Weiterbeschäftigung möglich ist. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zwangsgeldfestsetzung mangels substantiiertem Unmöglichkeitsvortrag kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitgeber kann sich auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht berufen, wenn die Aufgabe zwar auf eine Schwestergesellschaft übergegangen ist, beide Unternehmen jedoch durch eine gemeinsame Geschäftsführung/Personalleitung gesteuert werden und die Weiterbeschäftigung dort möglich erscheint.
Die bloße Behauptung eines Arbeitgeberwechsels reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil zu verhindern; es bedarf konkreter, substantiiert dargelegter Tatsachen, die die Unmöglichkeit der Leistung begründen.
Die Aussetzung der Vollziehung eines Zwangsgeldbeschlusses setzt darlegungs‑ und glaubhaft gemachte Umstände voraus, die die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung nachweisen.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer weder rechtlich noch tatsächlich durchgreifende Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorträgt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2828/05
Leitsatz
Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber kann sich jedenfalls dann nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Schwestergesellschaft des Arbeitgebers übergegangen sein soll, beide Unternehmen aber durch eine gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2006 – 2 Ca 2828/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz in der E als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung Geschäftsbereich Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 12.01.1988 einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit beim Landesarbeitsgericht Köln am 15.02.2006 eingegangenen Antrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn einzustellen.
Sie hat ferner mit am 02.03.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn auf Festsetzung eines Zwangsgeldes eingelegt und beantragt, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben sowie vorab die Vollziehung des Zwangsgeldbeschlusses auszusetzen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 09.03.2006 zurückgewiesen (Bl. 310 – 313 d. A.).
II. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch das Arbeitsgericht Bonn hatte in der Sache keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.
Die Beklagte begründet die sofortige Beschwerde damit, mit der Beschäftigung der Klägerin auf dem begehrten Arbeitsplatz werde von ihr etwas unmögliches verlangt, weil nicht sie sondern die Schwestergesellschaft zwischenzeitlich die Arbeitgeberin der Klägerin geworden sei.
Mit diesem Vortrag kann die Beklagte angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht durchdringen. Denn der Arbeitsplatz der Klägerin ist nicht entfallen, sondern – unterstellt man den Beklagtenvortrag – auf ein ausgegliedertes Schwesterunternehmen der Beklagten übergegangen. Sowohl die Beklagte als auch das Schwesterunternehmen haben identische Gesellschafter und eine identische Geschäftsführerin und werden durch eine gemeinsame Personalleitung gesteuert. Angesichts dessen ist es ohne Weiteres möglich, der Klägerin ihre Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz gegebenenfalls bei dem ausgegliederten Schwesterunternehmen zu verschaffen. Auf die Begründung des Beschlusses zur Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 09.03.2006 wird verwiesen.
Aus diesem Grund konnte auch der im Rahmen der sofortigen Beschwerde gestellte Antrag, vorab die Zwangsvollstreckung auszusetzen, keinen Erfolg haben.
Die sofortige Beschwerde war folglich kostenpflichtig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
(Dr. Griese)