Betriebsratsinterne Wahlen: Ersatzmitglied bei Workshop verhindert; Beamtenvertreter zu entsenden
KI-Zusammenfassung
Betriebsratsmitglieder fochten interne Wahlen des Betriebsrats (Freistellungen, Betriebsausschuss, GBR-Entsendungen) an. Das LAG bestätigte die Unwirksamkeit, weil wegen Verhinderung eines Ersatzmitglieds kein weiteres Ersatzmitglied geladen wurde und damit keine ordnungsgemäß einberufene Sitzung vorlag. Ein verpflichtender Workshop kann eine zeitweilige Verhinderung i.S.d. § 25 BetrVG begründen. Zudem musste bei Entsendung von zwei Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 32 PostPersRG ein Beamtenvertreter entsandt werden; die Ablehnung durch das Plenum war rechtswidrig. Nichtigkeitsfeststellungen wurden abgelehnt; ein neuer Verpflichtungsantrag zur Beschlussfassung war unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die erstinstanzliche Feststellung der Unwirksamkeit interner Wahlen zurückgewiesen; neue Nichtigkeitsanträge abgewiesen und ein weiterer Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Betriebsratsinterne Wahlen können in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG binnen zwei Wochen von wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern angefochten werden.
Eine Betriebsratssitzung ist nicht ordnungsgemäß einberufen, wenn bei zeitweiliger Verhinderung eines (Ersatz‑)Mitglieds entgegen § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG kein weiteres Ersatzmitglied geladen wird; darauf beruhende interne Wahlen sind unwirksam, wenn eine Ergebnisbeeinflussung nicht ausgeschlossen ist.
Die verpflichtende Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung mit Fortbildungscharakter (z.B. Workshop) kann eine zeitweilige Verhinderung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG begründen, auch wenn es sich nicht um eine Schulung im Sinne betriebsverfassungsrechtlicher Fortbildungsregelungen handelt.
Bei der Entsendung von mehr als einem Mitglied in den Gesamtbetriebsrat muss nach § 32 PostPersRG ein Vertreter der Beamten zu den entsandten Mitgliedern gehören; verhindert werden kann dies nur durch ein Veto der Mehrheit der Beamtenvertreter im Betriebsrat.
Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn in besonders gravierender Weise gegen Wahlgrundsätze verstoßen ist, sodass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 BV 41/10
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) - 10) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2010 - 1 BV 41/10 - wird zurückgewiesen.
2) Die Anträge zu 3., 16. und 17. der Beteiligten zu 1) - 3) aus dem Schriftsatz vom 10.01.2011 werden zurückgewiesen.
3) Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Antrags zu 5. zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der internen Wahlen des Beteiligten zu 4).
Die Beteiligten zu 1) - 3) - Antragsteller - sind Mitglieder des Betriebsrats der Zentrale der D P A . Sie machen die Unwirksamkeit verschiedener interner Wahlen des Betriebsrats geltend. Die Beteiligten zu 5) - 10) sind weitere Betriebsratsmitglieder, die von den Wahlen unmittelbar betroffen sind. Die Beteiligte zu 11) ist die Arbeitgeberin.
Die Beteiligte zu 11) unterhält am Standort der Zentrale in B einen Gemeinschaftsbetrieb mit der P D G . Für diesen Gemeinschaftsbetrieb ist der Beteiligte zu 4) (im Folgenden Betriebsrat) aufgrund der Betriebsratswahl vom 26. - 28. April 2010 gewählt worden. Dem Betriebsrat gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus zwei Vorschlagslisten an. Auf die Vorschlagliste 1 "v .d für Alle" entfielen 10 Sitze, auf die Vorschlagsliste 2 "Die Gute Wahl" 4 Sitze. Bei der Gruppe der Beamtinnen und Beamten wurde eine Persönlichkeitswahl durchgeführt. Gewählt wurde der Beteiligte zu 3), der für die Vorschlagsliste "Die Gute Wahl" kandidierte. Die Betriebsratswahl wurde nicht angefochten. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 5. Mai 2010 statt. In dieser Sitzung wurde der Beteiligte zu 5) als Vorsitzender gewählt.
Am 6. Mai 2010 fand eine Vorabfrage statt, welche ordentlichen Betriebsratsmitglieder an der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 um 9.00 Uhr teilnehmen könnten. Auf diese Vorabfrage teilten 2 Betriebsratsmitglieder der Vorschlagsliste "Die Gute Wahl" mit, dass sie wegen Urlaubs privat verhindert seien. Mit E-Mail vom 06.05.2010, 10.20 Uhr, wurde bei dem Ersatzmitglied V H durch den Betriebsrat angefragt, ob sie als Vertretung an der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 teilnehmen könne. Sie teilte mit, sie könne an der Betriebsratssitzung um 10.30 Uhr teilnehmen, nicht jedoch um 9.00 Uhr (E-Mail 06.05.2010, 10.25 Uhr). Die Sekretärin des Betriebsrats erwiderte um 11.03 Uhr, dass sie Frau H für die Betriebsratssitzung um 10.30 Uhr eingetragen habe und bat um Mitteilung des Verhinderungsgrundes. Frau H teilte dazu um 11.08 Uhr mit, dass sie den Morgenkommentar der Research-Webseite eintragen müsse und die Daten nach 9.00 Uhr kämen. Auf ihre Nachfrage hin teilte die Sekretärin des Betriebsrats mit, dass die Unterlagen zur Betriebsratssitzung morgen mit der ersten Post versandt würden (E-Mail von 12.04 Uhr). Als weiteres Ersatzmitglied wurde Frau B -R mit E-Mail vom 07.05.2010 (8.57 Uhr) angefragt. Diese antwortete um 9.52 Uhr, dass sie gerne teilnehmen würde, aber ein Workshop "Optimierung Kundenkommunikation" von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr angesetzt sei, an dem sie zwingend teilnehmen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Workshops wird auf die Anlagen AST 35, 36 Bl. 413 - 432 d. A. verwiesen. Weitere Ersatzmitglieder lud der Betriebsrat nicht ein. An der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 nahmen 14 von 15 Betriebsratsmitgliedern teil, darunter 3 Ersatzmitglieder einschließlich Frau H , die ab 9.37 Uhr anwesend war. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgte per Mail vom 07.05.2010, 11.28 Uhr. Unter dem Tagesordnungspunkt "5. Einzelthemen" wird auf eine Anlage verwiesen. Aus der Anlage geht hervor, dass unter diesem Tagesordnungspunkt die Wahl der Freistellungen gemäß § 38 BetrVG (5.1), Beratung mit dem Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG (5.1.1), die Wahl der Ausschussmitglieder für den Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG (5.2), die Entsendung von 2 BR-Mitgliedern und deren Vertreter in den Gesamtbetriebsrat der P D G (5.3) und die Wahl der/des ordentlichen Vertreterin/Vertreters des Betriebsrats der Gruppe der Beamten (5.4) behandelt werden sollte
In der Sitzung am 11. Mai 2010 wurde die Wahl von 3 freizustellenden Betriebsratsmitgliedern durchgeführt. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf die Liste "v .d für Alle" entfielen 10 Stimmen, auf die Liste "Die Gute Wahl" 3 Stimmen. Darüber hinaus fand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses statt. Darüber hinaus fand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses statt. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wurden die 3 Betriebsratsmitglieder der Liste "v .d für Alle" gewählt. Ferner wurde die Entsendung der Vertreter in den Gesamtbetriebsrat der P D G beschlossen. Es wurden 2 Betriebsratsmitglieder der Liste "v .d für Alle" und 3 Ersatzmitglieder der Liste "v .d für Alle" gewählt. Schließlich wurde der Tagesordnungspunkt 5.4 (Wahl der/des ordentlichen Vertreterin/Vertreters des Betriebsrats der Gruppe der Beamten) behandelt. Zur Wahl wurde der einzige Beamtenvertreter des Betriebsrats, der Beteiligte zu 3), gestellt. Die Wahl erfolgte mit 4 Zustimmungen und 10 Gegenstimmen. Daraufhin stellte der Betriebsratsvorsitzende (Beteiligter zu 5)) fest, eine Entsendung erfolge nicht.
Die Beteiligten zu 1) - 3) (Antragsteller) haben die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 unter dem Tagesordnungspunkt 5 abgehaltenen Wahlen mit ihrem am 27.05.2010 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Antrag angefochten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und der gestellten Anträge wird auf die Gründe unter I. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben und unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen festgestellt:
1. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführte Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung am 11.05.2010 durchgeführte Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführte Entsendung der Mitglieder des Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat der P D G nach § 47 Abs. 2, 2 HS BetrVG und die Festlegung der Ersatzvertreter unwirksam ist.
…
5. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführte "Wahl" zur Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der D P A unwirksam ist.
Auf den Beschluss (Bl. 247 - 267 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4) – 10), die weiter der Auffassung sind, dass das Ersatzbetriebsratsmitglied Frau B -R nicht verhindert gewesen sei. Der Workshop, an dem sie teilgenommen habe, sei weder eine Schulungsmaßnahme noch Fortbildung und könne nicht als Verhinderungsfall im Sinne des § 25 BetrVG angesehen werden.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die am 11.05.2010 durchgeführte "Wahl" zur Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der D P A für unwirksam gehalten. Die Auslegung des einschlägigen § 32 PostPersRG ergebe nach Wortlaut wie auch Sinn und Zweck, dass hinsichtlich der zu entsendenden Mitglieder der Betriebsrat durch Beschluss des Plenums entscheide, insofern stehe der Beamtengruppe lediglich ein Vetorecht zu. Führe die Plenumsentscheidung aber dazu, dass der vorgesehene Beamtenvertreter keine mehrheitliche Zustimmung finde, müsse es im Wege einer teleologischen Reduktion der entsprechenden Vorschrift dabei bleiben, dass dann nur 1 Mitglied des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat entsandt werde. Es treffe nicht zu, dass in den Gesamtbetriebsrat der P D G ein Beamtenvertreter hätte entsandt werden müssen. Die Vorschriften der §§ 24, 32 PostPersRG griffen jedoch nur ein, wenn es um die Interessenvertretung innerhalb der P , also Aktiengesellschaften P A , P A und T A gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG gehe. Eine Anwendung auf den Bereich von Tochterunternehmen sei daher ausgeschlossen.
Die Beteiligten zu 4) - 10) beantragen,
den Beschluss des Arbeitgerichts Bonn vom 02.09.2010 - 1 BV 41/10 - abzuändern und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) - 3) beantragen
die Zurückweisung der Beschwerde und stellen die Anträge
3. festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung am 11.05.2010 durchgeführte Entsendung der Mitglieder des Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat der P D G und die Festlegung von Ersatzvertretern nichtig, hilfsweise unwirksam ist;
16. festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung am 11.05.2010 durchgeführte Entsendung der Mitglieder des Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat der D P A und die Festlegung von Ersatzvertretern und die "Wahl" zur Entsendung des Beamtenvertreters nichtig, hilfsweise unwirksam ist;
17. dem Antragsgegner zu 4) aufzugeben, einen Beschluss über die Entsendung eines Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G herbeizuführen.
Die Beteiligte zu 11) stellt keinen Antrag.
Der Vertreter der Beteiligten zu 4) - 10) erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2011, der Antrag zu 3. habe sich hinsichtlich der Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat P D G und der Ersatzmitglieder durch die Wahl am 01.02.2011 erledigt. Es handele sich dabei um keine Wahl, sondern um die Entsendung jedes einzelnen Mitglieds mit Mehrheitsbeschluss.
Der Vertreter der Beteiligten zu 1) - 3) schließt sich der Erledigungserklärung nicht an.
Die Beteiligten zu 4) - 10) sind der Auffassung, dass hinsichtlich des Ersatzbetriebsratsmitglieds B -R ein Verhinderungsgrund bestehe. Die unter dem Tagesordnungspunkt 5. der Betriebsratssitzung am 11.05.2010 durchgeführten Wahlen seien nicht nur unwirksam, sondern nichtig, da ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vorläge.
Zu Recht habe das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass nach § 32 PostPersRG eine Entsendung des Beteiligten zu 3) in den Gesamtbetriebsrat der D P A hätte erfolgen müssen. Nach dieser Vorschrift hätte ein Beamtenvertreter auch in den Gesamtbetriebsrat der P D G entsendet werden müssen. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt habe, der Hilfsantrag zu 15. (dem Antragsgegner aufzugeben, die Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G gemäß § 47 Abs. 2 2 HS BetrVG, § 32 PostPersRG neu zu beschließen) ins Leere ginge, weil keine Beschlussfassung erfolgt sei, so sei diese Feststellung rechtskräftig. Deshalb werde in der zweiten Instanz mit der Ziffer 17. ein neuer sachdienlicher Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) - 10) ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren neu gestellten Anträge der Beteiligten zu 1) - 3) sind zulässig (§ 87 Abs. 2 S. 3 2 HS i. V. m. § 81 Abs. 3 S. 1 und 2 ArbGG, mit Ausnahme des Antrags zu 17., haben in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführte Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Mitgliedern des Betriebsrats unwirksam ist (Antrag zu 1.), die durchgeführte Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist (Antrag zu 2.) und die durchgeführte Entsendung der Mitglieder des Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat der P D G nach § 47 Abs. 2 2 HS BetrVG sowie die Festlegung der Ersatzvertreter unwirksam ist (Antrag zu 3.). Das Beschwerdegericht schließt sich in vollem Umfang der zutreffend und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts an. Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die betriebsratsinterne Wahl unter dem Tagesordnungspunkt 5. der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG rechtswirksam angefochten.
a. Die Beteiligten zu 1) - 3) und Antragsteller sind als wahlberechtigte Mitglieder des Betriebsrats zur Anfechtung der betriebsratsinternen Freistellungswahl befugt, auch erfolgte die Wahlanfechtung in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG innerhalb einer Frist von 2 Wochen.
b. Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Denn die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist nicht auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung erfolgt, weil der Betriebsratsvorsitzende für das verhinderte Ersatzbetriebsratsmitglied Frau B -R kein Ersatzmitglied geladen hat und es sich bei dem Verstoß gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG um eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG in entsprechender Anwendung handelt.
aa. Frau B -R hat wegen der Teilnahme an einem Workshop von 9.00 - 16.00 Uhr am 11.05.2010 nicht an der Betriebsratssitzung teilgenommen. Dabei handelt es sich um einen Verhinderungsfall im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG.
bb. Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (z.B. wegen Urlaubs-, Dienstreise, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung usw.) (Fitting § 25 BetrVG, Rn. 17; Richardi/Thüsing § 25 BetrVG, Rn. 7; Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe § 25 BetrVG, Rn. 15). cc. Dabei kommt es nicht, wie die Beteiligten zu 4) - 10) meinen darauf an, ob es sich um eine im Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung nach § 98 BetrVG angezeigte betriebliche Fortbildungsveranstaltung gehandelt hat. Aus den Unterlagen zum Workshop "Optimierung der schriftlichen Reklamations-Kundenkommunikation" ergibt sich, dass es sich nicht etwa um ein "Meeting" mit freigestellter Teilnahme oder der Erfüllung einer bloßen Arbeitspflicht gehandelt hat, was in beiden Fällen eine Verhinderung an der Betriebsratssitzung nicht begründen könnte, sondern um eine dienstliche Veranstaltung mit verpflichtender Teilnahme, mit entsprechender Dringlichkeit, wie bei der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung. Denn dieser von 9.00 - 16.00 Uhr stattfindende Workshop diente, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausführt, der Vereinheitlichung und Optimierung von Kundenkontakten im Bereich Kundenservice/Reklamation und sah neben der Diskussion der eingebrachten Vorschläge auch Abstimmungen vor. Es nahmen auch Mitarbeiter einer anderen P , dem Betriebscenter Banken, an dem Workshop teil, der von zwei Referenten geleitet wurde. Ferner fand bereits im April 2010 ein Vorbereitungstreffen statt. Es handelte sich demnach um ein einmaliges Treffen, das nicht ohne Weiteres nachgeholt werden konnte.
dd. Es lag auch kein plötzlicher nicht vorhersehbarer Verhinderungsfall vor. Denn Frau B -R teilte dem Betriebsrat bereits am 7. Mai 2010 um 9.52 Uhr per E-Mail mit, dass sie an dem Workshop "zwingend" teilnehmen müsse. Trotz dieser Mitteilung hat der Betriebsrat kein weiteres Ersatzmitglied geladen, sich nicht einmal mit Frau B -R in Verbindung gesetzt.
ee. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich festgestellt, dass nicht auszuschließen ist, dass durch diesen Verstoß das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte, nämlich die betriebsratsinternen Wahlen von 3 Freistellungen anders ausgefallen wäre, wenn anstelle von 14 Betriebsratsmitgliedern 15 Mitglieder gewählt hätten.
2. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) - 10) hat sich der Antrag zu 3. (Festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung am 11.05.2010 durchgeführte Entsendung der Mitglieder des Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat der P D G nach § 47 Abs. 2 2 HS BetrVG und die Festlegung von Ersatzvertretern unwirksam ist) nicht dadurch erledigt, dass, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2010 mitgeteilt, am 01.02.2011 jeweils mit Mehrheitsbeschluss Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder in den Gesamtbetriebsrat P D G entsandt worden sind. Denn der Antrag zu 3. befasst sich nur mit der in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführten Entsendung, betrifft demnach einen anderen Streitgegenstand.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Hilfsanträge zu 14. und 15. dahin ausgelegt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zur Entsendung geltend gemacht wird und dem Hilfsantrag zu 14. unter Ziffer 5. des Tenors mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wird, dass die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010 durchgeführte "Wahl" zur Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der D P A unwirksam ist.
a. Die Unwirksamkeit ergibt sich, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, auch insoweit aus dem bereits oben dargelegten Fehler bei der ordnungsgemäßen Ladung zur Betriebsratssitzung.
b. Darüber hinaus hätte eine Entsendung des Beteiligten zu 3) in den Gesamtbetriebsrat der D P A erfolgen müssen.
aa. Das Beschwerdegericht schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu an. Ausweislich des Wortlauts des § 32 PostPersRG muss ein Vertreter der Beamten den in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitgliedern angehören. Die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss des Plenums. Dabei steht der Beamtengruppe ein Vetorecht zu (Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, § 32 PostPersRG, Rn. 3). Allerdings greift diese Regelung erst ein, wenn in den Gesamtbetriebsrat mehr als nur ein Mitglied zu entsenden ist (so: Fitting, § 47 BetrVG, Rn. 31; Trittin, in: Deubler/Kittner/Klebe, § 47 BetrVG, An. 28). Der 15-köpfige Beteiligte zu 4) kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 2 HS BetrVG zwei Mitglieder entsenden. Eines dieser Mitglieder muss ein Vertreter der Beamten sein. Das kann nach der gesetzlichen Konzeption des § 32 PostPersRG nur durch ein Veto der Mehrheit der Vertreter der Beamten im Betriebsrat und nicht von den übrigen Vertretern verhindert werden. Die "Wahl", die die Entsendung des Beteiligten zu 3) in den Gesamtbetriebsrat der D P A ablehnt, verstößt daher gegen wesentliche Wahlvorschriften. Auch ist nicht auszuschließen, dass durch diesen Verstoß das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte.
bb. Die Einwände der Beteiligten zu 4) - 10), dass wenn die Plenumsentscheidung dazu führt, dass der vorgesehene Beamtenvertreter keine mehrheitliche Zustimmung findet, es im Wege einer teleologischen Reduktion der entsprechenden Vorschrift bei der Entsendung eines Mitglieds des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat bleiben müsse, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zu Recht weisen die Beteiligten zu 1) - 3) demgegenüber darauf hin, dass diese Auslegung die Zwecksetzung des § 32 PostPersRG entgegensteht, die Minderheit der Beamten zu schützen.
4. Die mit Schriftsatz vom 10.01.2011 neu gestellten Anträge der Beteiligten zu 1) - 3) unter Ziffer 3. und 16. sind zulässig, jedoch unbegründet. Denn die darin angegriffenen betriebsinternen Wahlen sind, wie bereits ausgeführt zwar unwirksam, jedoch nicht, wie nunmehr begehrt, auch nichtig. Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in dem gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt (Fitting, § 19 Rn. 4 m.w.N.). Davon kann hinsichtlich der festgestellten Fehler keine Rede sein.
5. Der neu gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) - 3) unter der Ziffer 17. ist bereits unzulässig, da nicht sachdienlich gemäß § 87 Abs. 2 S. 3 2 HS i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG.
a. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag zu 15. (bei fortlaufenden Bezifferung Antrag zu 17.) der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, die Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G gemäß § 47 Abs. 2 2 HS BetrVG, § 32 PostPersRG neu zu beschließen, zutreffend dahin ausgelegt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zur Entsendung geltend gemacht wird und sodann festgestellt, dass dieser so ausgelegte Antrag unbegründet ist, da es in er Sitzung vom 11.05.2010 keinen Beschluss über eine Entsendung eines Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G stattgefunden und der Antrag somit ins Leere geht. Diese erstinstanzlichen Feststellungen greifen die Beteiligten zu 1) - 3) nicht an, so dass die Zurückweisung dieses Antrags rechtskräftig ist.
b. Der von den Beteiligten zu 1) - 3) unter der Ziffer 17. im Beschwerdeverfahren neu gestellte Antrag, dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, einen Beschluss über die Entsendung eines Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G herbeizuführen, ist deshalb nicht sachdienlich und damit unzulässig, weil dieser Antrag einen neuen Streitgegenstand gegenüber den erstinstanzlich gestellten Anträgen enthält. Diese betrafen sämtlich die Anfechtung der betriebsinternen Wahlen in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2010. Nunmehr begehren die Beteiligten zu 1) - 3) mit ihrem Antrag zu 17. unabhängig von dieser Betriebsratssitzung und der Wirksamkeit der darin erfolgten Wahlen, eine Verpflichtung des Betriebsrats zu einem Beschluss über die Entsendung eines Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat der P D G herbeizuführen. Zwar gibt es zu dieser Frage seitens der Beteiligten zu 4) - 10) eine den Beteiligten zu 1) - 3) entgegengesetzte Auffassung, die bereits in diesem Verfahren mitgeteilt worden ist, der Betriebsrat hat sich jedoch damit, soweit dies dem Beschwerdegericht bekannt ist, noch nicht befasst.
III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hinsichtlich des im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 5. tenorierten Antrags zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4) bis 10)
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. von Ascheraden Erhard Fries
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (Schreibfehler) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO iVm § 87 Abs. 2 ArbGG berichtigt:
Unter Ziffer I. der Gründe (Seite 8, letzter Absatz, 1. Satz,) heißt es statt:
"Die Beteiligten zu 4) - 10) …"
richtigt:
"Die Beteiligten zu 1) - 3) …"
Köln, den 29.04.2011
Die Vorsitzende der 13. Kammer
Dr. von Ascheraden
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht