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Landesarbeitsgericht Köln·13 Sa 842/94·09.03.1995

Befristeter Auslandsarbeitsvertrag politischer Stiftung sachlich gerechtfertigt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein befristeter Auslandsarbeitsvertrag über den 31.12.1993 hinaus fortbestehe, und verlangte Weiterbeschäftigung. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Befristung nach dem MTV für Auslandsmitarbeiter politischer Stiftungen sowie eine Fortsetzung nach § 625 BGB. Das LAG hielt die Befristung wegen des ausschließlich vereinbarten Auslandseinsatzes und der tariflichen Regelbefristung für sachlich gerechtfertigt. Ein unbefristetes Fortbestehen nach § 625 BGB scheiterte jedenfalls am wiederholt erklärten Widerspruch des Arbeitgebers; bis zur Projektübergabe am 24.02.1994 bestand das Arbeitsverhältnis aufgrund befristeter Fortsetzung fort.

Ausgang: Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen; Beendigung durch Fristablauf (Fortbestand nur bis 24.02.1994).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Befristung eines Auslandsarbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Einsatz ausschließlich im Ausland vereinbart ist und ein einschlägiger Tarifvertrag die Befristung als Regelfall vorsieht.

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Tarifvertragliche Regelungen zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse sind als Inhaltsnormen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich wirksam und nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar.

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Die gerichtliche Befristungskontrolle als Einschränkung des § 620 Abs. 1 BGB setzt eine Umgehungsgefahr des Kündigungsschutzes voraus; diese besteht nur bei zwingender, nicht bei bloß gewillkürter Anwendbarkeit des KSchG.

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Ist eine Befristungsabrede bei Vertragsschluss wirksam, kann sich jede Vertragspartei auf den Fristablauf unabhängig von späteren Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsendes berufen.

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Ein Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 625 BGB kann auch in einem im Entfristungsprozess gestellten Klageabweisungsantrag liegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 620 Abs. 1, BGB § 625, EGBGB Art. 30 Abs. 2§ SGB IV § 4§ 620 Abs. 1 BGB§ KSchG§ 625 BGB§ 20 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3237/93

Leitsatz

Die Befristung der Auslandsarbeitsverträge von Mitarbeitern der politischen Stiftungen ist bei Anwendbarkeit des derzeitigen MTV sachlich gerechtfertigt.

Die Einschränkungen des § 620 Abs. 1 BGB durch die gerichtliche Befristungskontrolle setzt die Gefahr einer Umgehung des KSchG voraus, die nur bei dessen zwingender, nicht aber bei bloß gewillkürter Anwendbarkeit gegeben ist.

Ist eine Befristungsvereinbarung einmal wirksam, können sich die Vertragsparteien auf sie unabhängig von den Umständen berufen, die zur Zeit des Fristablaufs herrschen.

Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses iSd. § 625 BGB kann auch in seinem Klageabweisungsantrag liegen, den er im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten Entfristungsprozess stellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15.06.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 3237/93 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung trägt der Kläger zu 2/3, im übrigen die Beklagte.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.

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Der beklagte Verein ist eine politische Stiftung, der u.a. der Förderung der internationalen  Verständigung sowie der Bildung und Sozialstruktur der Entwicklungs länder dient. Der 19              geborene Kläger war bei ihm ab Juli 1986     als Projektleiter  für das  Projekt     "Wissenschaftliche Kooperation"  in K                    beschäftigt. Zugrunde lag  ein  "Auslandsdienstvertrag"   vom   24 . 06 . 1986 (Bl. 7 ff. d.A.), der eine Befristung bis Juni 1988 vorsah. Der Vertrag wurde mehrfach verlängert,  zuletzt bis Dezember 1993. In ihm vereinbarten die Parteien in ihrem                            Verhältnis      zueinander     die   Anwendung              deutschen Rechts sowie die Geltung des Manteltarifvertrags für die Auslandsmitarbeiter   der      politischen        Stiftungen              (MTV). Der MTV gilt für Mitarbeiter der - namentlich aufgeführ ten - politischen Stiftungen "mit befristeten Auslands arbeitsverträgen"              (§  1); er verpflichtet              den Projekt leiter, "beim endgültigen Verlassen eines Projekts" die Unterlagen , die das Projekt betreffen , vollständig und geordnet              seinem              Nachfolger              zu              übergeben . (§              12 Abs ..1) sowie den Arbeitgeber, dem Mitarbeiter spätestens sechs Monate vor Vertragsende mitzuteilen, ob und für welche Zeitdauer er zu einer Verlängerung bereit ist, andern falls eine befristete Verlängerung kraft Tarifvertrags eintreten   soll   (§ 40); außerdem  ist für den Fall der Beendigung              des         Arbeitsverhältnisses      ein   nach            dessen Dauer gestaffeltes "übergangsgeld" vorgesehen (§ 44).

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Mit Schreiben vom 02. 03. 1993 (Bl. 83 d.A.) teilte der

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Beklagte                            dem              Kläger              mit ,              daߠ             eine              Verlängerung              des Arbeitsvertrages              nicht beabsichtigt              sei              (Bl . 83 d .A. ). Eine entsprechende Ankündigung war bereits mit Schreiben vom              13.              01. 1992 vorausgegangen,              das                            der              Kläger mit Schreiben vom 01. 02. 1992 mit den Worten. erwiderte, er werde die Befristung seines Arbeitsverhältnisses respek tieren . Auf Wunsch des Klägers wurde von der Beklagten unter dem 22 . 06 . 1993 ein Zwischenzeugnis erstellt, in dem abschließend darauf verwiesen wird , der Kläger werde seine Tätigkeit am 31. Dezember 1993 beenden .

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Mit Schreiben vom 03. 12. 1993 (Bl. 165 d.A.) sprach der Beklagte die endgültige Heimreise des Klägers an, mit Schreiben vom 08. 12. 1993 (Bl. 164 d.A.) der Kläger die Umzugskosten, wobei der Rücktransport allerdings vorerst nicht stattfinden werde, weil - so sein Schreiben vom

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29. 12. 1993 (Bl. 162 d .A .) - sich seine Abreise auf alle Fälle verschieben werde . Der Beklagte seinerseits wies mit Schreiben vom 30. 12. 1993 (Bl. 163 d.A .) darauf hin, daf3 ein Ersatz der übersiedlungskosten für die Heimreise nur beansprucht werden könne, wenn binnen

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3 Monaten              nach Beendigung              des Auslandsarbeitsvertrages das Übersiedlungsgut auf den Weg gebracht und die Über siedlungsreise beendet sei. Ebenfalls unter dem 30. 12. 1993 - oder 31. 12. 1993 - bot der Kläger seine Arbeits kraft an, nachdem er sich bereits unter dem 14. 12. 1993 mit der vorliegenden Feststellungsklage gegen die Been digung seines Arbeitsverhältnisses gewandt hatte; demge genüber              hatte              der              Beklagte              mit              Bestellungsschriftsatz vom              29. 12. 1993 Klageabweisung              beantragt . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß sich sein Arbeitsverhält nis unbefristet              fortsetze,                   weil                            zum einen              die Befri-

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stungsvereinbarung unwirksam sei, zum anderen sein

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Einsatz wegen unveränderter Fortdauer des Projekts

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möglich sei und er schließlich seine Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Beklagten über den Fristablauf hinaus fortgesetzt habe . Zur Begründung hat er sich auch auf den unstreitigen Umstand berufen, daß der Beklagte ihm noch vor Fristablauf mitgeteilt hatte, daß sein Nachfolger erst im Februar 1994 nach Ä

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werde; tatsächlich geschah dies am 05. 02 . 1994, die

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Übergabe erfolgte am 24 . 02. 1994. Dennoch so der Kläger - sei er auch danach noch für den Beklagten tätig gewesen - und zwar bis Mai 1994, indem er sich nämlich weiter um die von ihm abzuschließende Publikation gekümmert habe .

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Der Kläger hat beantragt,

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1.        festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung mit dem 31. 12. 1993 seine Ende gefunden hat;

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2.        festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. 12. 1993 unge kündigt fortbesteht;

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3.        die Beklagte zu verurteilen, ihn über den

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31. 12. 1993 hinaus zu unveränderten Be- dingungen bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung des vorliegenden Rechtsstreits als Projektleiter der Beklagten in Kairo weiterzubeschäftigen.

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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Be fristungsvereinbarung für wirksam gehalten; von einer Weiterarbeit des Klägers habe er nichts gewußt; der Wechsel in der Projektleitung sei durch eine inhaltliche

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Änderung des Projekts veranlaßt worden.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage nur in soweit statt gegeben , als es den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Projektübergabe am 24. 02 . 1994 festgestellt hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Mit der Berufung des Klägers sowie der unselbständigen Anschlußberufung des Beklagten verfolgen die Parteien ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte mit den erst instanzlichen Anträgen weiter.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen sind zulässig aber beide nicht begründet.

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I.         Zur Berufung des Klägers

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Das .Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Zeitraum nach dem 24 . 02. 1994 betroffen ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch Fristablauf sein Ende gefunden. Das folgt aus §     20 Abs .1 BGB.

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Die Voraussetzungen, an die die Rechtsprechung eine Einschränkung des § 620 Abs. 1 BGB knüpft, liegen nicht vor. Die Befristungsvereinbarung der Parteien ist nicht unwirksam, weil sie durch einen sachlichen Grund ge rechtfertigt ist. Der sachliche Grund besteht in dem ausschließlich für das Ausland vereinbarten Einsatz des Klägers verbunden mit der Tatsache, daß der anwendbare MTV für diesen Fall die Befristung als Regel vorsieht.

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Den Tarifvertragsparteien ist es nämlich unbenommen, tarifliche Regeln zu setzen, die den Abschluß befriste ter Arbeitsverhältnis se aus anerkennenswerten Gründen rechtfertigen . Soweit ein Tarifvertrag Regeln über die Befristung von Arbeitsverhältnis sen enthält, handelt es sich anerkanntermaßen um Inhaltsnormen über die Beendi gung von Arbeitsverhältnissen i .S. des § 1 Abs. 1 TVG. Derartige Regelungen halten sich im Rahmen der Tarifau tonomie. Angesichts der anerkannten Bedeutung und des Einflusses der Gewerkschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß beim Abschluß von Tarifverträgen die schutzwerten Interessen der Arbeitnehmer gebührend be rücksichtigt sind , wobei der Schutzzweck des Tarifver trags nicht ohne weiteres und immer mit dem ·Schutzbe dürfnis des einzelnen Arbeitnehmers identisch zu sein braucht. Haben aber die Tarifvertragsparteien hier eine tarifvertragliche Regelung über die allgemeine Zulässig keit befristeter Arbeitsverhältnis se getroffen und damit durch Ausfüllung ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglich keit selbst Maßstäbe gesetzt, so führt die verfassungs rechtlich garantierte Regelungszuständigkeit der Tarif vertragsparteien zur gerichtlichen Nachprüfung nur in soweit , als gewisse Existenzgrenzen unterschritten wer den (vgl. Biedenkopf , Grenzen der Tarifautonomie , 1964,

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S. 193, 256 ff .). Deshalb ist in aller Regel ohne weite-

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re Untersuchung des Einzelfalles von der Rechtswirksam keit der tariflich zugelassenen Befristung von Arbeits verhältnissen auszugehen, weil eine Überprüfung der

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rechtfertigenden Gründe bereits durch die Tarifvertrags parteien selbst erfolgt ist (BAG 18, 217 ff. = AP Nr . 54

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und AP Nr . 57 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr . 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urt. des BAG vom 3 . 2 . 1971 - 5 AZR 282/70 - AP Nr . 9 zu § 7 BUrlG Abgel

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tung; a.A .: Seiter, SAE 1970, 206 ff.). Es ist davon auszugehen, daß die erzielte Ordnung einer materiellen Richtigkeitsüberprüfung standhält     (BAG, Urteil vom 30 . 09. 1971 - 5 AZR 146/71 in AP Nr . 36 zu §  620 BGB Be

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fristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 25 . 01. 1973 - 2 AZR 158/72 in AP Nr. 37 zu § 620 BGB - Befristeter Ar beitsvertrag; LAG Köln , Urteil vom 24. 02. 1992 - 14/7 Sa 254/91, Seite 48, insoweit bestätigt durch BAG, Ur teil vom 27. 01. 1993 - 7 AZR 124/92, Seite 16}. Zumin dest läßt sich dem MTV entnehmen, daß die Befristung von Arbeitsverträgen der Auslandsmitarbeiter der üblichkeit entspricht . Zwar stellt die üblichkeit für sich allein noch keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar; ihr kommt jedoch eine indizielle Funktion zu und ist insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner als berechtigt angesehen werden kann (BJ.>G, Urteil vom 16. 10 . 1987 - 7 AZR 614/86 in AP Nr. 5 zu §  620 BGB -

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Hochschule) . So liegt es hier: Der Auslandseinsatz zum Zwecke der internationalen Zusammenarbeit ist von seiner Natur her gesehen endlich - auch im Interesse des Ar beitnehmers, bei dem typischerweise nicht der Wunsch zur Auswanderung bestehen wird; er ist zudem finanziell im mer nur für die Dauer der Drittmittelbewilligung gesi chert . Zugunsten der von den Tarifvertragsparteien als üblich behandelten Befristung spricht zudem deren Be-

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mühen, für eine Kompensation der durch die Befristung bedingten Nachteile zu sorgen (Mitteilungspflichten, Übergangsgelder) . Hinzukommt, daß § 4 SGB IV eine Be fristung nahelegt, der für die Sozialversicherungsbe rechtigung von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern die zeitliche Begrenzung der Entsendung voraussetzt. Wird -

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wie vorliegend - ein Inlandseinsatz vertraglich ausgeschlossen,  kann die

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des Arbeitnehmers zeitliche Begren-

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zung der Entsendung kaum anders als durch eine Befri stung des gesamten Arbeitsvertrages bewerkstelligt wer den.

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Nach vorstehendem kann die Frage offenbleiben, ob für eine gerichtliche Befristungskontrolle überhaupt Raum ist, da diese die Gefahr einer Umgehung des Kündigungs schutzgesetzes voraussetzt . Solche Gefahr ist immerhin fraglich, weil sie zunächst einmal die zwingende Geltung des KSchG erfordert. Daran bestehen Zweifel , weil bei einem Auslandseinsatz von Hause aus und grundsätzlich das Recht des Arbeitsortes (lex loci laboris) gilt. Hierauf wie auf die Zweifelsfrage, ob die objektiven Voraussetzungen des KSchG vorliegen (§ 23 Abs .1 S.2) braucht jedoch nicht eingegangen zu werden.

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Nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag des Klĭ gers, sein Einsatz sei nach wie vor möglich, das Projekt habe sich inhaltlich nicht verändert . Er will damit dem Beklagten die Berufung auf den Ablauf der vereinbarten Frist verwehren jedoch zu Unrecht : Ist eine Befri stungsvereinbarung einmal wirksam, können sich die Ver tragsparteien auf sie unabhängig von den Umständen be rufen, die zur Zeit des Fristablaufs herrschen . Es ist nämlich nicht erforderlich, daß der Befristungsgrund au13 er die Befristungsabrede auch noch die Berufung auf

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den Fristablauf trägt. Letzteres zu verlangen, verstieße gegen den Wortlaut des § 620 Abs. 1 BGB und gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung: Nach dieser kommt es für die Beurteilung der Befristungabrede ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ; eine Be rücksichtigung später eintretender Umstände kommt grund sätzlich nicht in Betracht (BAG in AP Nr . 37, 39 und 52 zu § 620 BGB - Befristeter Arbeitsvertrag; sowie AP Nr.

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22 a.a.O. unter I. 2. b der Gründe und Nr. 16 und 23

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a.a.O.).

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Die Befristungsvereinbarung ist auch nicht durch Fort setzung der Tätigkeit über den Fristablauf hinaus ent fallen ( § 625 BGB). Hierbei kann offenbleiben, inwieweit sich der Beklagte Kenntnisse von Mitarbeitern zurechnen lassen muß, die dem Kläger gegenüber den Arbeitgeber nicht repräsentieren, weil sie ihm nicht vorgesetzt sind. Denn der Kläger übersieht bei seiner Bemühung, dem Beklagten ein Wissen um die Tätigkeitsfortsetzung nach zuweisen, daß § 625 BGB neben der Fortsetzung als sol cher zwei Voraussetzungen hat: das Wissen des Arbeitge bers sowie ein fehlender Widerspruch. Mindestens letz tere Voraussetzung ist nicht gegeben: Der Beklagte hat nicht einmal , sondern mehrfach unmißverständlich wider sprochen - so bereits mit der Mitteilung vom 02. 03. 1993, daß eine Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht beabsichtigt sei (Bl . 83 d.A.); mit dem Hinweis im Zwi schenzeugnis vom 22. 06. 1993 darauf, daß der Kläger seine Tätigkeit am 31 . Dezember 1993 beenden werde; dadurch daß sie die endgültige Heimreise des Klägers sowie die übersiedlingskosten ansprach wie überhaupt schon schlüssig dadurch, daß sie dem Kläger seinen Nachfolger avisierte , was begriffsnotwendig sein Aus scheiden voraussetzte sowie durch die Bitte, diesem das

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Projekt geordnet zu übergeben . Darauf daß auch im Kla geabweisungsantrag des vorliegenden Rechtsstreits in nicht zu überbietender Deutlichkeit ein Widerspruch gegen jede Weiterarbeit liegt, hat bereits das Arbeits gericht zu Recht hingewiesen. Wenn der Kläger vor dem Hintergrund dieser Proteste noch nach Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger im Interesse seiner Publikation tätig blieb 1 so kann dies nur als Versuch gewertet werden, gegen den ausdrücklichen und erkannten Widerspruch des Beklagten den Tatbestand des § 525 BGB zu erzwingen ein Versuch jedoch ohne Erfolg: Denn insoweit wurde er in eigenen Angelegenheiten tätig; seine vertragliche Tätigkeit bestand nämlich in erster Linie in den übergebenen Geschäften, während die Betreuung der Publikation die .Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderte. Hier hatte der Kläger eigene Interessen wahrzunehmen - nicht zuletzt wegen der von ihm zu wahrenden Autorenrechte und seiner persönlichen Haftung als Auftraggeber der Druckaufträge .

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Die Proteste des Beklagten werden keinesfalls relati viert durch seinen Hinweis auf die verzögerte Ankunft von Dr. S  , Nachfolger des Klägers, verbunden mit der Bitte, ihm die Geschäfte ordnungsgemäß zu übergeben. Hierin ist jedenfalls keine Aufgabe des Widerspruchs für die Zeit nach Übergabe zu sehen; vielmehr wird dieser insoweit eher noch bekräftigt. Rechtlich ist dies zuläs sig, weil ein Widerspruch im Sinne des § 625 BGB auch darin liegen kann, daß lediglich eine befristete Fort setzung angeboten wird {KR-Hillebrecht, 3. Aufl. , § 625 Rdn . 34 ) .

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II.            Zur Anschlußberufung des Beklagten

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Auch diese ist in der Sache erfolglos. Das Arbeitsge richt hat zu Recht die Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses bis zur Übergabe des Projekts festgestellt.

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Insoweit hatte der Beklagte dem Kläger die befristete Fortsetzung angeboten, was von diesem angenommen wurde. Als derartiges Angebot durfte der Kläger das Verhalten des Beklagten nach Treu und Glauben verstehen: Zum einen wäre das Projekt bis zur Übergabe an den Nachfolger ohne Leitung gewesen, was nicht im Interesse des Beklagten liegen konnte. Zum anderen wurde vom Kläger - nicht zu letzt durch den MTV - noch die Erfüllung arbeitsver traglicher Pflichten erwartet - nämlich in Gestalt einer geordneten Übergabe der Unterlagen am ausländischen Ein satzort. Vor diesem Hintergrund durfte der Klägar die Avisierung seines Nachfolgers als Aufforderung durch den Beklagten verstehen, sich in Kairo zur Verfügung zu hal ten . Das aber ist nichts anderes als Arbeitsbereit schaft, die ohne abdingende Vereinbarung üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abzuleisten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, der Streitwert ist unverändert geblieben.

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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist wurde die Revision nicht zugelassen . Auf die Möglichkeit              der              Nichtzulassungsbeschwerde              nach              § 72 a ArbGG wird hingewiesen .