Betriebsrente: Keine Anpassung nach §16 BetrAVG zum 01.01.2007 wegen Altersgrenze
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Nachzahlungen und die Feststellung einer monatlichen Betriebsrente. Das LAG Köln änderte das Urteil der Vorinstanz nach Berufung der Beklagten und reduzierte den Nachzahlungsbetrag, bestätigte aber den Feststellungs- und Rentenzahlungsanspruch. Entscheidend war, dass der Kläger die Altersvoraussetzung (Vollendung des 60. Lebensjahrs) zum 01.01.2007 nicht erfüllt hatte, weshalb keine Anpassung nach §16 BetrAVG zum Stichtag zusteht. Die Kosten wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zum Teil erfolgreich: Nachzahlungsbetrag reduziert, Feststellungs- und Rentenzahlungsanspruch bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG setzt die in der Vorschrift vorausgesetzten Voraussetzungen zum jeweiligen Stichtag voraus; sind diese Voraussetzungen (z. B. Altersgrenze) nicht erfüllt, besteht zum Stichtag kein Anspruch auf Rentenanpassung.
Ist eine vom Beklagten vorgelegte Berechnung des Nachzahlungsbetrags nicht substantiiert angegriffen, kann das Gericht diese Berechnung der Entscheidung zugrunde legen und den Nachzahlungsanspruch entsprechend anpassen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zu versagen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5552/07
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 128.01.2008 – 2 Ca 5552/07 – abgeändert:
a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.156,32 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 144,54 € seit dem 01.06.2007 bis 01.01.2008 zu zahlen.
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, unbeschadet des Anspruchs auf Überprüfung und Anpassung der Rente gem. § 16 BetrAVG sowie der Begrenzung der Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung, 25,32 % der pensionsfähigen prüfungsfähigen Durchschnittsbezüge im Sinne der Versorgungsregelung beträgt und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, für die Zeit ab dem 01.01.2008 eine monatliche Betriebsrente von 593,85 € zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagen als Gesamtschuldner ¾.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 7.364,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus jeweils 152,72 € seit dem 01.02.2004 bis 01.01.2007 sowie aus jeweils 155,56 € seit dem 01.02.2007 bis 01.01.2008 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 7.364,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus jeweils 152,72 € seit dem 01.02.2004 bis 01.01.2007 sowie aus jeweils 155,56 € seit dem 01.02.2007 bis 01.01.2008 zu zahlen;
festzustellen, dass der Versorgungsanspruch des Klägers, unbeschadet des Anspruchs auf Überprüfung und Anpassung der Rente gemäß § 16 BetrAVG sowie der Begrenzung der Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung, 25,32 % der pensionsfähigen prüfungsfähigen Durchschnittsbezüge im Sinne der Versorgungsregelung beträgt und die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 594,26 € zu zahlen.
- festzustellen, dass der Versorgungsanspruch des Klägers, unbeschadet des Anspruchs auf Überprüfung und Anpassung der Rente gemäß § 16 BetrAVG sowie der Begrenzung der Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung, 25,32 % der pensionsfähigen prüfungsfähigen Durchschnittsbezüge im Sinne der Versorgungsregelung beträgt und die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 594,26 € zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 2. im Wesentlichen nur mit der Abweichung stattgegeben, dass eine Betriebsrente ab dem 01.01.2008 in Höhe von 593,85 € zu zahlen ist. Dem Antrag zu 1. hat das Arbeitsgericht nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger 1.241,20 € brutto nebst Zinsen aus jeweils 155,15 € seit dem 01.05.2007 bis 01.01.2008 zu zahlen. Auf das Urteil (Bl. 126 bis 141 d. A.) wird verwiesen. Dagegen richtet sich nach Berufungsrücknahme des Klägers in der Verhandlung vom 04.11.2010 nur noch die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in zahlreichen Parallelfällen am 16.02.2010 ist die Beklagte bereit, auch den vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage der BAG-Entscheidung abzuwickeln. Danach ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob der Kläger der Nachzahlungsbetrag, wie erstinstanzlich ausgeurteilt 1.241,20 € brutto oder 1.156,32 € brutto beträgt. Zu dieser Berechnung kommt die Beklagte, da sie die Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG zum Stichtag 01.01.2007 nicht berücksichtigt. Sie trägt dazu vor, der Kläger habe zum Stichtag die Voraussetzungen nicht erfüllt, da er zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so dass der Anwendungsbereich des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes noch nicht eröffnet war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie im erkannten Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Die Beklagten erkennen nunmehr auch die Ansprüche des Klägers auf der Grundlage der BAG-Urteile vom 16.02.2010 an. Im Streit ist nur noch die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zum Stichtag 01.01.2007 hat. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und somit die Voraussetzungen der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG zum 01.01.2007 nicht erfüllt waren. Der Nachzahlungsbetrag reduziert sich demnach nach der vom Kläger nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten auf 1.156,32 €.
II. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 92 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. von Ascheraden Crefeld Kroll