Keine Quotelung des vertraglichen Mehrurlaubs bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Streitpunkt ist, ob der vertragliche Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte zeitanteilig zu kürzen ist. Das LAG hält fest, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Quotelung erfolgt und zuspricht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Zahlungsanspruch wegen Urlaubsabgeltung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vertraglicher Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, ist bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nach Ablauf der Wartezeit voll zu gewähren bzw. abzugelten, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Eine Quotelung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs setzt eine ausdrückliche vertragliche oder tarifliche Regelung voraus.
Die Quotelungsmöglichkeiten des § 5 BUrlG greifen nur unter den dort genannten Voraussetzungen; sind diese nicht gegeben und besteht keine anderweitige Vereinbarung, ist der vertragliche Mehrurlaub wie der gesetzliche Mindesturlaub zu behandeln.
Kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub nicht mehr gewährt werden, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 11382/97
Leitsatz
Ist zwischen den Vertragspartnern nichts abweichendes geregelt, ist auch der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nach Ablauf der Wartezeit voll zu gewähren und wird nicht gequotelt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.1998 - 15 Ca 11382/97 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.423,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1995 aus dem Nettobetrag zu zahlen.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1976 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden Tarifverträge keine Anwendung. Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch belief sich auf 30 Arbeitstage im Jahr. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 30.09.1995.
Der Arbeitsvertrag enthielt unter Nr. 3 neben der Regelung über die Urlaubsdauer im zweiten Absatz folgende Regelung:
„Die Verkehrslogistik zahlt eine freiwillige Sonder-
zahlung zum Jahresurlaub, die für ein volles Kalender-
jahr brutto 5.500,00 DM beträgt und mit dem Gehalt
für den Monat Juni gezahlt wird. Sollte sie im Laufe
eines Jahres ausscheiden, erhält sie die Zahlung zeit-
anteiliges. Ein eventuell überzahlter Betrag infolge
Ausscheidens wird als Gehaltsvorschuß betrachtet
und bei der Endabrechnung einbehalten.“
Die Beklagte hat bis zum Ausscheiden der Klägerin dieser insgesamt 24 Urlaubstage einschließlich eines übertragenen Urlaubstages aus dem Jahre 1994 in natura gewährt bzw. abgegolten. Sie vertritt die Ansicht, damit alle Urlaubsansprüche der Klägerin vollständig erfüllt zu haben, da sie denjenigen Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreite quoteln könne. Deshalb brauche die weitere Urlaubsabgeltung für Arbeitstage, die die Klageforderung ausmacht, nicht bezahlt zu werden. Dies ergebe sich auch aus der Quotelungsregelung, die der Arbeitsvertrag zum zusätzlichen Urlaubsgeld vorsehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin antragsgemäß 2.423,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1995 aus dem Nettobetrag zugesprochen.
Wegen dieses der Beklagten am 28.04.1998 zugestellte Urteil hat diese am 28.05.1998 Berufung eingelegt und diese am 29.06.1998 begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts
Köln vom 25.03.1998 - 15 Ca 11382/97 - die Klage
vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien vertiefen ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 4 BUrlG zutreffend zugesprochen.
Dabei kann es dahinstehen, ob § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG eine Quotelung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruchs außerhalb der Quotelungsmöglichkeiten des § 5 BUrlG zulassen würde. Weder in der veröffentlichten Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur wird die Frage, ob vertragliche Urlaubsansprüche, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit gekürzt werden können problematisiert. Vorliegende Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit der in einzelnen Tarifverträgen ausdrücklich vorbehaltenen Kürzungsmöglichkeit. Dies läßt allerdings den Rückschluß zu, daß in den Fällen, in denen eine Kürzungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, der gesetzliche und der darüber hinausgehende einzelvertragliche Urlaub nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Vereinbarung der Quotelung des Urlaubsanspruchs. Eine solche Quotelungsregelung ist insbesondere nicht unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages vereinbart. Der Wortlaut dieser Erklärung kann nicht gemäß § 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, daß neben der Quotelung des zusätzlichen Urlaubsgeldes auch die Quotelung der im vorherigen Absatz geregelten Urlaubsdauer gewollt ist. Der Text ist vielmehr eindeutig und bezieht sich nur darauf, daß die Zusatzzahlung nur zeitanteilig verdient wird, auch wenn die volle Auszahlung im Monat Juni bereits erfolgt ist.
Da auch Tarifverträge, die jedenfalls eine Quotelung des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsteils in der zweiten Jahreshälfte ermöglichen würden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, verbleibt es dabei, daß der vertragliche Urlaub nach den gleichen Regeln behandelt wird, wie der gesetzlich geregelte Mindesturlaub (so auch LAG Köln - 7 Sa 352/98 - vom 26.08.1998 nicht veröffentlicht).
Unzweifelhaft sind die Quotelungsmöglichkeiten des § 5 BUrlG nicht gegeben. Da somit der vertragliche Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Höhe von 7 Tagen offenstand und wegen der Beendigung im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht gewährt werden konnte, ist er abzugelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.