Berufung abgewiesen: Rückzahlungsklausel Fortbildung, Urlaubsabgeltung und Gratifikation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Restlohn, Urlaubsabgeltung und anteilige Gratifikation; die Beklagte verlangt Rückzahlung von Fortbildungskosten und eines Vorschusses. Das LAG bestätigt das erstinstanzliche Urteil weitgehend: Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung und anteilige Weihnachtsgratifikation stehen dem Kläger zu. Rückzahlungs- und Verfallsklauseln sind teilweise unwirksam bzw. greifen nicht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Rückzahlungsklauseln für vom Arbeitgeber finanzierte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die Maßnahme dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil verschafft und Dauer sowie Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen; richterliche Regelwerte sind zu beachten.
Eine inhaltlich widersprüchliche Freiwilligkeitsklausel zur Weihnachtsgratifikation ist nach §§ 305 ff., § 307 BGB unwirksam, wenn sie den vertraglichen Anspruchsregelungen entgegensteht und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem vollen Jahresanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung (§§ 4,7 BUrlG); eine Zwischenbeschäftigung bei drittem Arbeitgeber steht dem Anspruch nur entgegen, wenn tatsächlich entsprechender Urlaub genommen wurde.
Ein Rückforderungsanspruch kann durch eine wirksame Verfallklausel ausgeschlossen sein; eine solche Klausel erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie der AGB-Kontrolle standhält.
Der Anspruch auf Vergütung im Annahmeverzug ergibt sich aus §§ 611, 615 BGB; Berechnungen sind nach den tatsächlichen Tagen vorzunehmen und widersprüchliche Gegenrechnungen sind nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3276/08
Leitsatz
Überprüfung einer Rückzahlungsklausel wegen vom Arbeitgeber finanzierter Fortbildung (BAG vom 14.02.2009 - 3 AZR 900/07 m. w. N.).
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.11.2009
– 4 Ca 3276/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restlohnansprüche und im Wege der Widerklage um Rückzahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 19.05.2003 bis 31.07.2008 als Altenpfleger in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenwohnheim beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 112 – 124 d. A.) wird verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist: Dem Kläger stehe kein Annahmeverzugslohn in Höhe von 66,54 € brutto zu, aus ihrer Berechnung ergebe sich eine Überzahlung von 198,00 €. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2008 von 2.661,52 € brutto, da er seine Arbeitsleistung bei der Beklagten nach dem 18.06.2008 nicht mehr angeboten habe. Ihm stehe auch kein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 595,18 € brutto zu (in dieser Höhe ausgeurteilt vom Arbeitsgericht), da es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Im Übrigen sei nach Klägervortrag zum Krankengeld die Gratifikation für die Monate Januar, Februar und April auf 287,46 € zu kürzen. Der Kläger sei verpflichtet, den Vorschuss von 1.100,00 € brutto laut Quittung vom 16.01.2007 zurückzuzahlen. Er habe sich diesen Vorschuss in betrügerischer Absicht erschlichen. Schließlich sei der Kläger verpflichtet, Fortbildungskosten in Höhe von 1.778,97 € zurückzuzahlen. Das Arbeitsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt. An den Kläger sei ein Gesamtbetrag von 11.000,00 € gezahlt worden (Entgeltfortzahlung 8.031,33 zzgl. 22 % Arbeitgeberanteil 1.766,96 € + Kursgebühren 1.175,00 €). Die Fortbildung habe dem Kläger eine Gehaltssteigerung von 300,00 € im Monat erbracht und er habe sie zudem bei seinem neuen Arbeitgeber erfolgversprechend eingesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Lediglich ergänzend wird dazu festgestellt:
1. Dem Kläger steht für die Zeit vom 03.03. bis 18.06.2008 der ausgeurteilte Annahmeverzugslohn von 66,54 € brutto zu gemäß §§ 611, 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr ausgesprochenen unwirksamen, außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 28.01.2008, deren Rücknahme sie im Einverständnis mit dem Kläger in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18.06.2008 erklärt hat, im streitigen Zeitraum im Annahmeverzug. Bezüglich der Höhe des Annahmeverzugslohns ist das Arbeitsgericht zu Recht von der schlüssigen Berechnung des Klägers mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 03.03.2009 ausgegangen. Die Gegenrechnung der Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27.10.2008 ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, da die Beklagte für den Zeitraum 03. bis 20.03. statt 18 nur 17 Tage und für den Zeitraum 17. bis 30.04. nur 13 statt 14 Tagen gutgeschrieben hat.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 in Höhe von 2.661,52 € brutto für 21,8 Urlaubstage gemäß § 611 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4, 4 BUrlG zugesprochen. Für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs kommt es auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2008 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger gemäß § 4 BUrlG einen vollen Urlaubsanspruch erworben. Die Zwischenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ab 18.06.2008, die aufgrund der unwirksamen außerordentlichen Kündigung der Beklagten erforderlich war, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unterbrochen. Diese Zwischenbeschäftigung stände dem Urlaubsabgeltungsanspruch allenfalls dann entgegen, wenn der Kläger in dieser Zeit bei dem anderen Arbeitgeber tatsächlich Urlaub im begehrten Umfang genommen hätte. Dies haben die Parteien jedoch nicht vorgetragen.
3. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf eine anteilige Weihnachtsgratifikation von 6/12 eines Bruttogehalts, also von 595,18 € brutto für das Jahr 2008 aufgrund § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien unwirksam ist, da dieser der gebotenen Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB nicht standhält. Denn diese Klausel steht im Widerspruch zu den weiteren Regelungen zur Weihnachtsgratifikation gemäß § 5 Ziff.2 – 4 des Arbeitsvertrages, die einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation voraussetzen. Es handelt sich demnach um eine dazu im Widerspruch stehende Vertragsklausel, die den Kläger gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteiligt. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Höhe von 6/12 eines Bruttogehalts des Klägers ist nicht zu beanstanden. Eine Kürzung auf 287,46 € brutto wegen Krankheit im Januar, Februar und April 2008, wie es im Berufungsvorbringen heißt, kommt nicht in Betracht, da die Kürzungsvoraussetzungen von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden sind.
4. Der Kläger ist nicht verpflichtet, der Beklagten Fortbildungskosten in Höhe von 1.778,97 € brutto zurückzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat bei seiner zutreffenden Entscheidung sehr wohl die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt.
a. Danach ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt .v.14.01.2009– 3 AZR 900/07 m.w.N.) eine Rückzahlungsklausel nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.
b. Nach diesen Grundsätzen ist die mit Zusatzvereinbarung der Parteien vom 12.01.2005 festgesetzte Bindungsdauer von drei Jahren für die Fortbildung zur Wohnbereichsleitung von 63 Tagen bei Freistellung und Fortzahlung der Vergütung, also über einen Zeitraum von drei Monaten zu lang und benachteiligt damit den Kläger unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Von der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmenden regelmäßigen Beurteilung ist im Streitfall auch nicht wegen besonderer Umstände abzuweichen. Die Beklagte hat für die Ausbildung keine ganz erheblichen Mittel aufgewandt. Dies ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht daraus, dass sie neben den Kursgebühren dem Kläger während der Freistellung auch Lohn gezahlt hat. Denn diese Entgeltzahlung hat das Bundesarbeitsgericht bereits als regelmäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers bei einer Fortbildung berücksichtigt, sie rechtfertigt daher keine Abweichung von den Regelwerten. Die Beklagte hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Fortbildung dem Kläger überdurchschnittlich große Vorteile erbracht hat. Der von ihr behaupteten Gehaltssteigerung von 300,00 € im Monat, ist der Kläger substantiiert entgegengetreten. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18.05.2005 hat der Kläger als examinierter Altenpfleger 2.645,24 € brutto verdient. Dieser Arbeitsvertrag enthält keinen Hinweis auf eine zukünftige Übernahme der Wohnbereichsverwaltung im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt erst begonnenen Weiterbildung des Klägers zum Wohnbereichsleiter.
5. Schließlich ist der Kläger nicht verpflichtet, an die Beklagte den an den Kläger unstreitig am 16.01.2007 ausgezahlten "Vorschuss" in Höhe von 1.100,00 € zurückzuzahlen, da der Rückforderungsanspruch gemäß § 13 des Arbeitsvertrages verfallen ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Beklagte in der Berufung vorträgt, der Kläger habe sich den Vorschluss betrügerisch erschlichen, ist ihr Vortrag unter Berücksichtigung des Klägervortrags, der unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag im Einzelnen vorgetragen hat, dass er seine damalige finanzielle Situation der Beklagten offengelegt hat, unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Im Übrigen erfasst die Verfallklausel "alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben", somit auch evtl. Schadensansprüche der Beklagten.
II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. von Ascheraden Tabellion Kornmüller