Berufung zu Sozialplanabfindung: Auslegung des maßgeblichen Bruttogehalts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine höhere Sozialplanabfindung und berief gegen die Abweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Streitgegenstand war, ob bei der Abfindungsberechnung das Jahresgesamtbrutto inkl. Bonus und Dienstwagen zu Grunde zu legen ist. Das LAG Köln bestätigte die Auslegung des Sozialplans, wonach nur das regelmäßige monatliche Bruttogehalt einschließlich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte maßgeblich ist. Die Berufung wurde abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Berechnung der Sozialplanabfindung als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind wie Tarifverträge nach ihrem Wortlaut auszulegen; bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien, der Zweck sowie der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
Der im Sozialplan verwendete Begriff des maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelts ist entsprechend der eigenen Definition im Plan als regelmäßiges monatliches Bruttogehalt zu verstehen und umfasst nur das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte.
Ein einmal jährlich gezahlter Bonus, der aufgrund jährlicher Zielvereinbarungen ausgezahlt wird, gilt nicht ohne ausdrückliche Regelung im Sozialplan als regelmäßig gezahltes Leistungsentgelt und ist daher nicht automatisch in die Berechnung der Sozialplanabfindung einzubeziehen.
Geldwerte Vorteile aus der Dienstwagennutzung sind kein Leistungsentgelt i.S.d. typischen Leistungsentgeltaufzählungen in Sozialplänen und werden nur aufgenommen, wenn der Sozialplan sie ausdrücklich einbezieht.
Begriffe wie ‚Gesamtbruttoentgelt‘ sind im Sozialplan nicht ungeprüft mit steuerrechtlichen Definitionen gleichzusetzen; maßgeblich bleibt die planinterne Definition.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10232/13
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014– 6 Ca 10232/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Sozialplanabfindung.
Der am 1980 geborene Kläger war bei der Beklagten, die bundesweit Märkte für Unterhaltungselektronik betrieb, seit 01.06.1996 zuletzt als „Category Manager für Haushaltsgeräte“ beschäftigt. Er bezog ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 5.500,00 €. Unter § 3 des Arbeitsvertrages ist die Vergütung des Klägers dahingehend geregelt, dass dieser ein jährliches Gesamtbruttoentgelt erhielt in Höhe von damals57.120,00 €, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 4.760,00 €. Auf den Arbeitsvertrag vom 08.04.2009 wird verwiesen. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung erhielt der Kläger eine als Bonus titulierte Zahlung. Diese Zahlung war an die Erfüllung einer Zielvorgabe gebunden und wurde jeweils jährlich im Mai in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt. Zuletzt erhielt der Kläger im Mai 2012 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.800,00 €. Zudem war dem Kläger ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2013 betriebsbedingt zum 30.04.2014. Zuvor hatte sie mit den bei ihr gebildeten Betriebsräten einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan abgeschlossen. Auf den Sozialplan vom 27.07.2013, insbesondere die Regelungen zur Berechnung der Abfindungen nach Ziffer 5. wird verwiesen.
Der Kläger kündigte, da er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.01.2014. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 52.041,67 € aus.
Der Kläger hat Auszahlung einer um 16.195,59 € höheren Abfindung begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 79– 88 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, nach richtiger Auslegung des Sozialplans sei die Abfindung nach dem Gesamtjahresbruttoentgelt unter Berücksichtigung des jährlich gewährten Bonus und des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die bereits gezahlte Sozialplanabfindung von 52.041,67 € brutto weitere 5.394,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen. (*)
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht über die bereits ausgezahlte Sozialplanabfindung keine weitere Abfindung zu. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts. Der Kläger nimmt in seiner Berufung im Wesentlichen Bezug auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Berufung enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Dem Kläger steht nur die von der Beklagten bereits ausgezahlte Abfindung in Höhe von 52.041,67 € zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Berechnung nicht das zuletzt von ihm verdiente Gesamtjahresbruttoentgelt unter Berücksichtigung des jährlich gewährten Bonus und des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung zugrundezulegen. Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf der zutreffenden Auslegung und Anwendung der Regelungen des Sozialplans vom 27.07.2013.
2. Darin heißt es in der für den Streit der Parteien maßgeblichen Regelung:
„5.3. Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt für Arbeitnehmer
- bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 50 %
- ab vollendetem 40. Lebensjahr 55 %
- ab vollendetem 45. Lebensjahr 60 %
- ab vollendetem 50. Lebensjahr 65 %
- ab vollendetem 60. Lebensjahr 60 %
des zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgeltes pro anrechenbarem Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Betriebszugehörigkeit ist die Anzahl der Betriebszugehörigkeitsmonate geteilt durch zwölf. Monatliches Bruttogehalt ist das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen im Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate im Zeitraum 01.05.2012 bis 30.04.2013.“
3. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 49 mwN).
4. Hiernach ist die Regelung zur Berechnung der Sozialplanabfindung nach 5.3 aufgrund des Wortlauts, des Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen so auszulegen, dass unter dem „maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelt“ nicht - wie der Kläger meint – das Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern entsprechend der nachfolgenden Erläuterung („Entscheidend ist…“) zum „monatlichen Bruttogehalt“ nur das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt zuzüglich der ausdrücklich und abschließend genannten regelmäßigen Leistungsentgelte („das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen“) zu verstehen ist. Das vom Kläger zugrundegelegte Gesamtjahresbruttoentgelt enthält sämtliche dem Kläger in einem Jahr ausgezahlten Vergütungen, darunter auch Entgeltbestandteile, wie den jährlich gezahlten Bonus und der geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung. Diese Entgeltbestandteile sollen nach dem eindeutigen Wortlaut des Sozialplans aber gerade nicht erfasst werden. Auch wenn im Sozialplan zunächst der Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ verwendet wird, handelt es sich nicht um das vom Kläger zugrundegelegte Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern, wie es ausdrücklich heißt, um das „regelmäßige monatliche Gesamtbruttoentgelt“. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das jährliche „Gesamtbruttogehalt“ ohne Bonus und geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung ausdrücklich in § 3 des Arbeitsvertrages vom 08.04.2009 geregelt ist. Der Kläger kann sich für seine Auslegung auch nicht auf die von ihm vorgelegte „Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung“ vom 23.11.2011 und den darin verwandten Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ berufen, da der Sozialplan nicht wie diese Verordnung auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gesamtbruttoentgelts abstellt.
Der Bonus und der geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung fallen auch nicht unter die im Sozialplan angeführten regelmäßig „regelmäßig gezahlten Leistungsentgelte“. Bei dem geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung handelt es sich bereits nicht um ein „Leistungsentgelt“. Dies trifft zwar grundsätzlich für den Bonus zu. Dabei handelt es sich aber nicht um ein „regelmäßig“ ausgezahltes Leistungsentgelt. Denn der Bonus wird aufgrund einer jährlichen Zielvereinbarung ermittelt, der jeweils jährlich im Mai ausbezahlt wird. Im Übrigen fällt der Bonus nicht unter die im Sozialplan ausdrücklich und abschließend als „Leistungsentgelte“, aufgezählten „Provisionen und Prämien bzw. entsprechende Ausgleichszahlungen“.
5. Das Berufungsgericht schließt sich – wie das Arbeitsgericht – der aufgrund zutreffender Auslegung der Ziffer 5.3. des Sozialplans erfolgten Berechnung der Sozialplanabfindung an: 2.750,00 € (5.500,00 € x 50 %)x 213/ 12 = 48.812,50 € zuzüglich des Steigerungsbetrages für2 unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von insg. 3.000,00 € brutto, also insgesamt 51.812,50 €. Ausgezahlt hat die Beklagte sogar 52.041,67 € brutto.
II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(*) Am 10.02.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
wird das Urteil vom 04.12.2014 hinsichtlich des Klägerantrags im Tatbestand wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
Statt 5.394,33 € heißt es richtig: 16.195,79 €.