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Landesarbeitsgericht Köln·13 Sa 1066/14·03.12.2014

Berufung zu Sozialplanabfindung: Monatsbrutto maßgeblich, Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine höhere Sozialplanabfindung und berief sich auf das Gesamtjahresbrutto. Streitgegenstand war die Auslegung der Ziffer 5.3 des Sozialplans, insbesondere des Begriffs „maßgebliches regelmäßiges monatliches Gesamtbruttoentgelt“. Das Gericht entschied, dass nur das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt samt ausdrücklich genannter Leistungsbestandteile heranzuziehen ist; die Berufung wurde abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen zutreffender Auslegung des Sozialplans und fehlender neuer Vorbringen abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Systematik sowie bei Unbestimmtheit Wille und Zweck der Betriebsparteien.

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Der Begriff des "maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgeltes" in einem Sozialplan umfasst nur regelmäßig monatlich gezahlte Vergütungsbestandteile (Grundentgelt und ausdrücklich genannte Leistungsentgelte), nicht einmalige oder jährliche Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Reisekostenpauschalen.

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Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung ist der im Sozialplan definierte Maßstab (z. B. monatliches Bruttogehalt) verbindlich; ein auf das Gesamtjahresbrutto gestütztes Berechnungsmodell ist nur dann zulässig, wenn der Sozialplan dies ausdrücklich vorsieht.

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Fehlt in der Berufung vorgebrachter neuer rechtlicher oder tatsächlicher Vortrag, der das Ergebnis in der Sache beeinflussen könnte, ist an der erstinstanzlichen Entscheidung festzuhalten.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 ArbGG§ 108 Abs. 3 Satz 1 GewO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 9004/13

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2014 – 7 Ca 9004/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der Sozialplanabfindung.

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Die am 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die bundesweit Märkte für Unterhaltungselektronik betrieb, seit 01.08.1994 zuletzt in der Zentrale in K beschäftigt. Sie bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 4.446,57 € brutto und weiterer Entgeltbestandteile, wie Reisekostenpauschale, geldwerte Vorteile, Weihnachts- und Urlaubsgeld. Auf den Arbeitsvertrag vom 15.10.2007 wird verwiesen. Das zuletzt von der Klägerin verdiente Gesamtjahresbruttoentgelt betrug 60.750,84 €.

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Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2013 betriebsbedingt zum 30.04.2014. Zuvor hatte sie mit den bei ihr gebildeten Betriebsräten einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan abgeschlossen. Auf den Sozialplan vom 27.07.2013, insbesondere die Regelungen zur Berechnung der Abfindungen nach Ziffer 5. wird verwiesen.

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Die Klägerin kündigte, da sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.12.2013. Die Beklagte berechnete mit Schreiben vom 18.10.2013 eine Sozialplanabfindung für die Klägerin in Höhe von 59.323,70 € unter Berücksichtigung eines Alterszuschlags von 2.000,00 € und zahlte an sie diesen Betrag aus.

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Die Klägerin hat ausgehend von einer in Aussicht gestellten Abfindung von 59.082,83 € brutto eine um 8.730,58 € brutto höheren Abfindung begehrt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 109 – 115 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, nach richtiger Auslegung des Sozialplans sei die Abfindung nach dem Gesamtjahresbruttoentgelt zu berechnen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil abzuändern und

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die ihr zugestandene Sozialplanabfindung von 59.082,83 € brutto weitere 8.730,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2014 zu zahlen. (*)

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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht über die bereits ausgezahlte Sozialplanabfindung keine weitere Abfindung zu. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin nimmt in ihrer Berufung im Wesentlichen Bezug auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Berufung enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

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1.              Der Klägerin steht nur die von der Beklagten bereits ausgezahlte Abfindung in Höhe von 59.323,70 € brutto zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Berechnung nicht das zuletzt von ihr verdiente Gesamtjahresbruttoentgelt von 60.750,84 € zugrundezulegen. Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf der zutreffenden Auslegung und Anwendung der Regelungen des Sozialplans vom 27.07.2013.

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2.              Darin heißt es in der für den Streit der Parteien maßgeblichen Regelung:

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5.3. Grundbetrag

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Der Grundbetrag beträgt für Arbeitnehmer

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-       bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres              50 %

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-       ab vollendetem 40. Lebensjahr                                          55 %

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-       ab vollendetem 45. Lebensjahr                                          60 %

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-       ab vollendetem 50. Lebensjahr                                          65 %

24

-       ab vollendetem 60. Lebensjahr                                          60 %

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des zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgeltes pro anrechenbarem Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Betriebszugehörigkeit ist die Anzahl der Betriebszugehörigkeitsmonate geteilt durch zwölf. Monatliches Bruttogehalt ist das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen im Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate im Zeitraum 01.05.2012 bis 30.04.2013.“

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3.              Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. März 2012 – 7 AZR 147/11 – Rn. 49 m.w.N.).

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4.              Hiernach ist die Regelung zur Berechnung der Sozialplanabfindung nach 5.3 aufgrund des Wortlauts, des Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen so auszulegen, dass unter dem „maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelt“ nicht – wie die Klägerin meint – das Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern entsprechend der nachfolgenden Erläuterung („Entscheidend ist…“) zum „monatlichen Bruttogehalt“ nur das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt zzgl. der ausdrücklich und abschließend genannten regelmäßigen Leistungsentgelte („das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen“) zu verstehen ist. Das Gesamtjahresbruttoentgelt enthält sämtliche der Klägerin in einem Jahr ausgezahlten Vergütungen, darunter auch Entgeltbestandteile, wie Reisekostenpauschale, geldwerte Vorteile, Weihnachts- und Urlaubsgeld. Diese sollen nach dem eindeutigen Wortlaut des Sozialplans aber gerade nicht erfasst werden, sondern nur die ausdrücklich benannten regelmäßig monatlich gezahlten Leistungsentgelte. Auch wenn im Sozialplan zunächst der Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ verwendet wird, handelt es sich nicht um das von der Klägerin zugrundegelegte Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern, wie es ausdrücklich heißt, um das „regelmäßige monatliche Gesamtbruttoentgelt“. Die Klägerin kann sich für ihre Auslegung auch nicht auf die von ihr im Parallelverfahren 13 Sa 1104/14 vorgelegte „Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung“ vom 23.11.2011 und den darin verwandten Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ berufen, da der Sozialplan nicht wie diese Verordnung auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gesamtbruttoentgelts abstellt.

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5.              Das Arbeitsgericht hat nach zutreffender Auslegung der Ziffer 5.3. des Sozialplans – im Anschluss an die Beklagte – die Sozialplanabfindung zu Recht wie folgt berechnet: monatliches Bruttoentgelt 4.446,57 € brutto x 237 Monate ./. 12 x 65 % + 2.000,00 € Alterszuschlag = 59.082,83 €. Ausgezahlt hat die Beklagte sogar 59.323,70 € brutto.

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II.              Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).

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III.              Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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(*) Am 06.02.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

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wird das Urteil vom 04.02.2015 – 13 Sa 1066/14 – wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich des Klägerantrags wie folgt berichtigt:

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statt 8.730,58 € heißt es richtig 8.957,82 €.