Berufung: Sozialplanabfindung nach regelmäßigem Monatsbrutto
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine höhere Sozialplanabfindung und macht das Gesamtjahresbrutto geltend. Streitgegenstand ist die Auslegung des Sozialplans, insbesondere der Begriff des "maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelts". Das LAG bestätigt die zutreffende Auslegung des ArbG: Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Die Berufung wird abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Betriebsvereinbarungen sind aufgrund ihres normativen Charakters wie Tarifverträge auszulegen; vorrangig ist der Wortlaut, bei Unklarheiten sind Wille der Betriebsparteien, Zweck, Systematik und eine sachgerechte, praktikable Auslegung heranzuziehen.
Der Begriff "maßgebliches regelmäßiges monatliches Gesamtbruttoentgelt" in einem Sozialplan umfasst das arbeitsvertraglich geschuldete regelmäßige Monatsgrundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte; Jahres- bzw. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts-/Urlaubsgeld, Reisekostenpauschalen, geldwerte Vorteile) sind hiervon nicht erfasst.
Für die Berechnung der Sozialplanabfindung ist das Alter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich; die Betriebszugehörigkeit bemisst sich in Jahren (Monate/12) und das monatliche Bruttogehalt ist im Regelfall als Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate des genannten Bemessungszeitraums zu ermitteln.
Wer bereits die nach zutreffender Auslegung des Sozialplans geschuldete Abfindung erhalten hat, hat keinen Anspruch auf weitergehende Zahlungen; eine Berufung rechtfertigt nur dann ein abweichendes Ergebnis, wenn neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 7344/13
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2014 – 7 Ca 7344/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Sozialplanabfindung.
Der am 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten, die bundesweit Märkte für Unterhaltungselektronik betrieb, seit 01.08.1994 zuletzt in der Zentrale in K beschäftigt. Er bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 4.446,57 € brutto und weiterer Entgeltbestandteile, wie Reisekostenpauschale, geldwerte Vorteile, Weihnachts- und Urlaubsgeld. Auf den Arbeitsvertrag vom 15.10.2007 wird verwiesen. Das zuletzt von dem Kläger verdiente Gesamtjahresbruttoentgelt betrug 60.750,84 €.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2013 betriebsbedingt zum 30.04.2014. Zuvor hatte sie mit den bei ihr gebildeten Betriebsräten einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan abgeschlossen. Auf den Sozialplan vom 27.07.2013, insbesondere die Regelungen zur Berechnung der Abfindungen nach Ziffer 5. wird verwiesen.
Der Kläger kündigte, da er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.12.2013. Die Beklagte berechnete mit Schreiben vom 18.10.2013 eine Sozialplanabfindung für den Kläger in Höhe von 59.323,70 € unter Berücksichtigung eines Alterszuschlags von 2.000,00 € und zahlte an ihn diesen Betrag aus.
Der Kläger hat ausgehend von einer in Aussicht gestellten Abfindung von 59.082,83 € brutto eine um 8.730,58 € brutto höheren Abfindung begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 109 – 115 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, nach richtiger Auslegung des Sozialplans sei die Abfindung nach dem Gesamtjahresbruttoentgelt zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die ihm zugestandene Sozialplanabfindung von 59.082,83 € brutto weitere 8.730,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2014 zu zahlen. (*)
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht über die bereits ausgezahlte Sozialplanabfindung keine weitere Abfindung zu. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts. Der Kläger nimmt in ihrer Berufung im Wesentlichen Bezug auf den erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Berufung enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Dem Kläger steht nur die von der Beklagten bereits ausgezahlte Abfindung in Höhe von 59.323,70 € brutto zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Berechnung nicht das zuletzt von ihm verdiente Gesamtjahresbruttoentgelt von 60.750,84 € zugrundezulegen. Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf der zutreffenden Auslegung und Anwendung der Regelungen des Sozialplans vom 27.07.2013.
2. Darin heißt es in der für den Streit der Parteien maßgeblichen Regelung:
„5.3. Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt für Arbeitnehmer
- bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 50 %
- ab vollendetem 40. Lebensjahr 55 %
- ab vollendetem 45. Lebensjahr 60 %
- ab vollendetem 50. Lebensjahr 65 %
- ab vollendetem 60. Lebensjahr 60 %
des zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgeltes pro anrechenbarem Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Betriebszugehörigkeit ist die Anzahl der Betriebszugehörigkeitsmonate geteilt durch zwölf. Monatliches Bruttogehalt ist das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen im Monatsdurchschnitt der letzten zwölf Monate im Zeitraum 01.05.2012 bis 30.04.2013.“
3. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. März 2012 – 7 AZR 147/11 – Rn. 49 m.w.N.).
4. Hiernach ist die Regelung zur Berechnung der Sozialplanabfindung nach 5.3 aufgrund des Wortlauts, des Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen so auszulegen, dass unter dem „maßgeblichen regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoentgelt“ nicht – wie der Kläger meint – das Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern entsprechend der nachfolgenden Erläuterung („Entscheidend ist…“) zum „monatlichen Bruttogehalt“ nur das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt zzgl. der ausdrücklich und abschließend genannten regelmäßigen Leistungsentgelte („das arbeitsvertraglich geschuldete Grundentgelt zuzüglich regelmäßig gezahlter Leistungsentgelte (Provisionen und Prämien) bzw. entsprechender Ausgleichszahlungen“) zu verstehen ist. Das Gesamtjahresbruttoentgelt enthält sämtliche dem Kläger in einem Jahr ausgezahlten Vergütungen, darunter auch Entgeltbestandteile, wie Reisekostenpauschale, geldwerte Vorteile, Weihnachts- und Urlaubsgeld. Diese sollen nach dem eindeutigen Wortlaut des Sozialplans aber gerade nicht erfasst werden, sondern nur die ausdrücklich benannten regelmäßig monatlich gezahlten Leistungsentgelte. Auch wenn im Sozialplan zunächst der Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ verwendet wird, handelt es sich nicht um das vom Kläger zugrundegelegte Gesamtjahresbruttoentgelt, sondern, wie es ausdrücklich heißt, um das „regelmäßige monatliche Gesamtbruttoentgelt“. Der Kläger kann sich für seine Auslegung auch nicht auf die von ihm im Parallelverfahren 13 Sa 1104/14 vorgelegte „Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung“ vom 23.11.2011 und den darin verwandten Begriff „Gesamtbruttoentgelt“ berufen, da der Sozialplan nicht wie diese Verordnung auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gesamtbruttoentgelts abstellt.
5. Das Arbeitsgericht hat nach zutreffender Auslegung der Ziffer 5.3. des Sozialplans – im Anschluss an die Beklagte – die Sozialplanabfindung zu Recht wie folgt berechnet: monatliches Bruttoentgelt 4.446,57 € brutto x 237 Monate ./. 12 x 65 % + 2.000,00 € Alterszuschlag = 59.082,83 €. Ausgezahlt hat die Beklagte sogar 59.323,70 € brutto.
II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(*) Am 10.02.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss.
wird das Urteil vom 04.12.2014 hinsichtlich der Klageanträge im Tatbestand wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt: Die berichtigten Klageanträge lauten:
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die ihm zugestandene Sozialplanabfindung in Höhe von 21.014,85 € brutto weitere 5.394,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über Sozialplanfindung hinaus Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und diese Zahlung in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu verzinsen.