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Landesarbeitsgericht Köln·12 Sa 1489/98·15.02.2001

VHS-Dozent als freier Mitarbeiter: Keine Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der als VHS-Dozent für „Deutsch als Fremdsprache“ auf Honorarbasis eingesetzte Kläger begehrte die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Streitentscheidend war, ob eine persönliche Abhängigkeit durch Weisungsbindung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation hinreichend feststellbar ist. Nach erneuter Beweisaufnahme blieb offen, ob Vertragsinhalte, Unterrichtsgestaltung sowie Prüfungs-, Beratungs- und Konferenzpflichten überwiegend einseitig vorgegeben waren. Das non liquet ging zulasten des beweisbelasteten Klägers; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, insbesondere durch Weisungsbindung und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.

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Sind Gegenstand, Umfang und Lage der Tätigkeit jeweils einvernehmlich vereinbart und bestehen vor Vertragsschluss tatsächliche Abstimmungsmöglichkeiten, lässt sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nicht ohne Weiteres feststellen.

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Sachzwänge des Unterrichtszwecks (z.B. Prüfungsvorbereitung, Lernziele) begründen für sich genommen keine Arbeitnehmereigenschaft; erforderlich sind darüber hinaus hinreichend verdichtete Weisungen zur Methodik/Didaktik oder eine Kontrolle der Durchführung.

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Eine Verpflichtung zu Nebenleistungen (z.B. Prüfungen, Hörerberatung, Konferenzen) kann ein Indiz für Eingliederung sein; bleibt deren Verbindlichkeit nach der Beweisaufnahme ungeklärt, trägt die beweisbelastete Partei das Risiko der Unaufklärbarkeit.

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Eine Befristungskontrolle setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus; fehlt es daran, kommt eine Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11478/97

Leitsatz

Kwin Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.1998 - 1 Ca 11478/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

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Der am    .1949 geborene Kläger ist seit 1984 an der von der Beklagten getragenen Volkshochschule beschäftigt. Er wird auf Grund befristeter Lehrverträge als Dozent für “Deutsch als Fremdsprache” eingesetzt. Die Volkshochschule bietet in diesem Fach unter anderem Intensiv-, Schnell- und Standardkurse auf verschiedenen Niveaustufen (Grund-, Mittel- und Oberstufenkurse) mit der Möglichkeit an, das VHS‑Zertifikat, das Mittelstufenzeugnis oder das große bzw. kleine Sprachdiplom des Goetheinstitutes zu erwerben. Bis 1990 leistete der Kläger 20 Wochenstunden, danach 28 Wochenstunden.

4

Mit der am 19.12.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er hat dazu vorgetragen: Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit sei in den jeweils abgeschlossenen Dozenten‑Lehrverträgen nur teilweise vertraglich festgelegt worden. Der Unterricht in den verschiedenen Kursen werde im Hinblick auf die vom Landesverband der Volkshochschulen N ‑W festgelegten Lernziele jeweils aufeinander abgestimmt. Er sei bei seiner Arbeit an die Vorgaben der Beklagten gebunden. Diese verfüge einseitig über seine Arbeitskraft. So werde er beispielsweise angewiesen, Diktate schreiben zu lassen sowie Hausaufgaben anzuordnen. Auf die Unterrichtsinhalte könne er auch keinen nennenswerten Einfluß nehmen.

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Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von der von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen oder in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges. Das gelte auch für zu verrichtende Nebenarbeiten wie Kontrolle der schriftlichen Arbeiten, Notengebung und Teilnahme an Konferenzen.

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Schließlich habe er Hörerberatungen durchzuführen, die für ihn obligatorisch seien. Es existiere ein fester Einsatzplan. Er sei zudem verpflichtet, an Planungskonferenzen und regelmäßigen Dozentenbesprechungen sowie Prüfungen teilzunehmen. Die Beklagte verfüge auch dadurch über seine zeitliche Inanspruchnahme, dass sie über die maximale Teilnehmerzahl hinaus den Kursen Schüler zuweise. Dies bedeute nicht nur eine erhöhte Anforderung an die Konzentration im Unterricht, sondern vor allem einen größeren Arbeitsaufwand bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14. Juni 1999 hinaus bestehe.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei entsprechend den getroffenen Vereinbarungen freier Mitarbeiter auf Honorarbasis. Er sei nicht im schulischen Bereich tätig. Er unterliege nicht in dem von ihm behaupteten Umfange Weisungen. Die inhaltliche Gestaltung, die zeitliche Einteilung und der Einsatz von Zusatzmaterial stünden vielmehr in seinem Ermessen. Seine Dienstleistungspflicht erstrecke sich auch nicht auf die von ihm bezeichneten Nebentätigkeiten.

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Grundsätzlich könne der Kläger für jedes Semester neu entscheiden, in welchem zeitlichen Umfang er in Anspruch genommen werden wolle. Wie viele Kurse welcher Stufe vom Dozenten übernommen würden und an welchen Tagen sowie zu welchen Zeiten sie durchgeführt würden, werde zunächst durch einen Vorschlagsbogen und dann in einem persönlichen Gespräch geklärt. Anschließend würden diese abgestimmten Bedingungen in einem Vertrag festgehalten und ins Programm übernommen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Durch BAG‑Urteil vom 11.10.2000 ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Der Kläger beantragt weiterhin,

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das Urteil des Arbeitsgerichts vom 18.06.1998 1 Ca 11.478/97 abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.06.1999 hinaus besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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              die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Wegen des Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auch auf das erstinstanzliche Urteil vom 18.06.1998 (Blatt 156 bis 168 d. A.) sowie das BAG‑Urteil vom 11.10.2000 (Blatt 230 bis 234 d. A.) verwiesen.

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Das LAG hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 16.02.2001 durch Vernehmung der Zeugen B , K , W , K , H , G ‑D sowie Dr. H .

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Auf Grund der nach den Vorgaben des BAG‑Urteils vom 20.10.2000 durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der hinreichenden Sicherheit fest, dass der Kläger in dem zur Bejahung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Maße persönlich abhängig ist.

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1.              Das gilt zunächst hinsichtlich des Gegenstandes und der zeitlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Klägers.

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a)              Diese sind jeweils in den Dozentenverträgen vereinbart, bedurften also der Zustimmung des Klägers. Dies allein würde allerdings nicht ausreichen, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten zu verneinen, wenn der Kläger auf den Vertragsinhalt keinerlei Einfluß ausüben könnte, dieser ihm vielmehr einseitig und unveränderbar vorgegeben wäre. Gerade dies lässt sich hier mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht feststellen.

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b)              Der Zeuge W hat allerdings im Sinne des Klägers bekundet, dass er auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge keinen Einfluß habe, dieser ihm vorgegeben werde. Er nimmt an, dass dies auch beim Kläger so gewesen sei. Die Bedeutung dieser Zeugenaussage erfährt jedoch eine gewisse Relativierung insoweit, als der Zeuge nie Änderungswünsche geäußert hat, demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesen doch entsprochen worden wäre.

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              Demgegenüber hat die Zeugin B ausgesagt, dass ihr die Verträge nicht nur vorgegeben waren, sondern ihr Änderungswünsche abgeschlagen wurden. Auch nach der Aussage von Frau K waren die Verträge einseitig von der Beklagten gestaltet. Es war möglich, Wünsche zu äußern, denen aber nur teilweise entsprochen wurde, wie die Zeugin K weiter bekundet hat.

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              Der Zeuge K hat schließlich den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als zu Beginn seiner Tätigkeit (1975) die Dozentenverträge vorgegeben wurden, es später aber die Möglichkeit gab, eigene Vorstellungen dazu zu äußern, welche Kurse man bekam und dies – bei Teilnahme an den Planungskonferenzen und entsprechendem Bedarf – auch berücksichtigt wurde. Dies war zu der Zeit, als der Zeuge Dr. H Fachbereichsleiter war. Nach der weiteren Aussage des Zeugen K lockerte sich dies weiter, als die Zeugin G ‑D an die Stelle von Dr. H trat. Es gab Vorschlagsbögen, in denen Wünsche und Vorstellungen über den Einsatz im nächsten Semester geäußert werden konnten. Wenn der Zeuge dann weiter von “Verhandlungen” in Einzelgesprächen geredet hat, deutet dies darauf hin, dass sich die Vorstellungen der Dozenten jedenfalls in bestimmtem Umfange durchsetzen ließen.

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              Schon aus diesen Zeugenaussagen lässt sich also nicht entnehmen, dass die Beklagte strikt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hätte.

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b)              Diese Feststellung lässt sich erst recht nicht treffen, wenn man die Aussagen der Zeugen H , G ‑D und H berücksichtigt. Alle drei Zeugen habe nämlich übereinstimmend bekundet, dass vor Vertragsschluss Absprachen mit den Dozenten stattfinden, welchen Kurs sie übernehmen wollen und welches Stundendepotat, sogar die Lage der Arbeitszeit soll danach verhandelbar sein. Die Zeugin G ‑D hat den diesbezüglichen zeitlichen Ablauf geschildert und nachdrücklich bekundet, dass auch in den einzelnen Phasen noch Änderungen auf Wunsch der Dozenten in Betracht kommen. Diese Gespräche haben – insoweit stimmen die Zeugen G ‑D und K überein – “Verhandlungscharakter”.

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              Eine solche Verfahrensweise wird – nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht erst seit 1997/98 praktiziert. Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. H war dies auch unter seiner Fachbereichsleitung so. Danach geschah der Abschluss der Verträge stets in Absprache mit den Dozenten. Der Zeuge hat nachhaltig in Abrede gestellt, dass er insoweit Anordnungen getroffen habe. Ein Rahmen war nur insoweit gesteckt, als für die Kurse die erforderliche Zahl von Teilnehmern da sein musste, auch der technische Rahmen war vorgegeben.

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d)              Nach der Behauptung des Klägers sollen ihm zusätzlich zum vereinbarten Depotat Kursteilnehmer zugewiesen worden sein. Dies hat die Zeugin G ‑D verneint, nach ihrer Aussage soll dies mit dem Kläger besprochen gewesen sein. Der vom Kläger dazu benannte Zeuge K vermochte aus eigener Wahrnehmung dazu nichts zu sagen.

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              Nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsentscheidung soll es zudem nur eine schwache Indizwirkung entfalten, wenn dem Kläger über die vereinbarte Zahl hinausgehende Teilnehmer zugewiesen wurden.

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              Nimmt man dieses Ergebnis der Beweisaufnahme, so lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger, was den Inhalt der Dozentenverträge angeht, von der Beklagten strikt einseitig vorgegeben in die Organisation der VHS eingebunden war.

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2.              Gleiches gilt für die Art und Weise der Unterrichtserteilung.

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a)              Der Kläger arbeitet als Dozent in Intensivkursen, die der Vorbereitung auf Prüfungen dienen. Der Kläger hat die Bedeutung dieser Prüfungen für die Teilnehmer im Einzelnen dargestellt. Durch den Zweck dieser Kurse, insbesondere dem der Prüfungsvorbereitung und durch das Lernziel werden Inhalt sowie Gestaltung des Unterrichtes vorgegeben. Dies allein reicht nicht als Merkmal dafür aus, die Beschäftigung des Klägers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Hinzukommen müssten vielmehr Weisungen der Beklagten, mit denen sie Einfluß auf die Gestaltung des Unterrichtes nimmt. Auch diese lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

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b)              Das beginnt mit den zu benutzenden Lehrbüchern. Zwar hat die Beklagte insoweit Vorgaben gemacht, unabänderlich waren diese, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, aber nicht immer. In diese Richtung haben zwar die Zeugen W , B und K bekundet, während der Zeuge K eingeräumt hat, dass insoweit seinen Wünschen entgegengekommen wurde. Die Zeugen Dr. H , H und G ‑D haben jedoch ausgesagt, dass Wünsche der Dozenten durchaus Berücksichtigung finden konnten. Nach den Bekundungen der Zeugen H und G ‑D setzt der Kläger bei seinen Kursen ein nicht vorgegebenes Werk ein, und dies – so die Zeugin G ‑D – ohne vorherige Rücksprache mit ihr. Letzterem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass die Kammer von der Richtigkeit der Zeugenaussage in diesem Punkte ausgeht.

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              Nicht einheitlich ist die Beweisaufnahme auch verlaufen, soweit es um Anweisungen der Beklagten zu Methodik und Didaktik des Unterrichtes angeht. Während einige Zeugen diesbezügliche Weisungen und Vorgaben durch die VHS‑Leitung bestätigt haben, insbesondere was Hausaufgaben und Diktate angeht, haben die Zeugen, die für solche Weisungen zuständig waren, dies verneint, nämlich Frau H und Frau G ‑D , auch Dr. H . Letzterer hat zwar eingeräumt, zu den Dozenten gesagt zu haben, sie müssten Hausaufgaben aufgeben und Diktate schreiben lassen, kontrolliert hat er die Befolgung dieser Hinweise aber nach seiner Aussage nicht. Dies ist auch von keinem der Zeugen so behauptet worden.

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              Dies relativiert die Bedeutung solcher Anweisungen im vorliegenden Fall nicht unerheblich. Im Übrigen gab es weiter konkretisierte Anweisungen der VHS‑Leitung oder Verwaltungsvorschriften dazu, wie viele Diktate zu schreiben waren und in welchem zeitlichen Abstand dies zu geschehen hatte, offensichtlich nicht. Die Zeugenaussagen gingen dahin, dass sich dies aus den Lehrbüchern bzw. dem Lernziel oder auch der zur Verfügung stehenden Zeit ergab.

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              Insoweit war die Regelungsdichte also erheblich geringer als im schulischen Bereich. Diese weniger strenge Reglementierung zeigte sich weiter darin, dass Kurswechsel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich waren.

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              Auch was die Unterrichtserteilung angeht, steht auf Grund der Beweisaufnahme also die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers nicht fest. Es ist nicht auszuschließen, dass er in dieser Hinsicht, soweit nicht durch die Sache selbst vorgegeben, erhebliche Gestaltungsfreiheit hatte.

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3.              Ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers wäre es weiter, wenn er zur Teilnahme an Prüfungen, Hörerberatung und Konferenzen verpflichtet gewesen wäre sowie zu sonstigen Nebenarbeiten. Dies spräche für eine Eingliederung in die von der VHS bestimmte Arbeitsorganisation. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt auch dies sich jedoch nicht mit der hinreichenden Sicherheit  feststellen. Das Beweisergebnis ist insoweit teilweise kontrovers.

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a)              Die Zeugen H , G ‑D und Dr. H haben ausdrücklich bekundet, dass die Tätigkeit als Prüfer und bei der Hörerberatung stets freiwillig war und auch kein faktischer Zwang ausgeübt wurde, etwa in der Art, dass die sich verweigernden Dozenten Nachteile erlitten. Der Zeuge W hat allerdings Gegenteiliges bekundet, jedenfalls geht seine Aussage in diese Richtung. Demgegenüber lässt sich aus den Bekundungen der Zeugin B lediglich eine Pflicht zur Teilnahme an Hörerberatungen entnehmen, nicht aber für eine Prüfertätigkeit. Nicht eindeutig zu Gunsten des Klägers spricht die Zeugenaussage von Frau K . Sie meinte zwar, die Tätigkeit als Prüfer sei Pflicht gewesen, hat dies aber nicht weiter begründet. Auch dass Sanktionen bei Verweigerung des Prüfens drohten, vermochte sie nicht zu belegen, dies deshalb nicht, weil sie eine solche Weigerung nie erklärt hat. Demgegenüber hat Frau K dann wieder die Pflicht zur Teilnahme an Hörerberatungen bestätigt.

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              Auch der Zeuge K hat die Pflicht oder zumindest den faktischen Zwang zum Prüfen und zur Hörerberatung bejaht.

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b)              Dasselbe uneinheitliche Bild ergibt sich bei der Teilnahme an Konferenzen bzw. der Pflicht dazu.

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c)              Schließlich ist nicht hinreichend klar geworden, was der Kläger ansonsten an Nebenarbeiten wie etwa die Vertretung von Dr. H zu erledigen hatte. Die Beweisaufnahme war insoweit recht unergiebig; denn dass der Kläger, wenn er im Büro von Dr. H Hörerberatung vornahm, auch Telefonate beantwortete oder Publikumsverkehr abwickelte, band ihn nicht in relevantem Umfang in die Organisation der VHS ein. Es handelte sich um sporadische, die Tätigkeit nicht prägende Nebeneffekte einer Arbeit, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung übernommen war. Jedenfalls lässt sich dies nicht widerlegen.

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4.              Soweit die Zeugenaussagen einander widersprechen, ist das Landesarbeitsgericht zu einem non liquet gekommen. Es hat keine Umstände festzustellen vermocht, die den Ausschlag für eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung hätten geben können. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für das Vorliegen der Tatsachen, die zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, beweisbelastet ist.

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5.              Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, jedenfalls nicht beweisbar ist, stellt sich die Frage, ob die in den Dozentenverträgen vorgesehene Befristung wirksam ist, nicht. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, findet eine Befristungskontrolle nur im Arbeitsverhältnis statt.

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              Die Klage ist daher abzuweisen, so dass der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreites einschließlich der der Revision zu tragen hat.

Rechtsmittelbelehrung

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              Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.