Zutrittsrecht der Gewerkschaft zur Betriebsratswahlvorbereitung (LAG Köln)
KI-Zusammenfassung
Die Gewerkschaft begehrt Zutritt zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl; der Arbeitgeber hatte dies untersagt und ein Hausverbot erteilt. Das LAG Köln bestätigt, dass ein Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG besteht, soweit ein innerer Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vorliegt. Es gewährt die Duldung während der Pausen mit zweitägiger Ankündigung und hebt das Hausverbot auf; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise zurückgewiesen; Zutrittsrecht während Pausen mit zweitägiger Anmeldung gewährt und Hausverbot aufgehoben, übriger Antrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 BetrVG besteht, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe steht und keine schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Das Zutrittsrecht kann räumlich, zeitlich und in der Häufigkeit verhältnismäßig beschränkt werden (z. B. auf Pausenzeiten, Kantine, Ankündigungsfristen und eine Höchstanzahl pro Woche).
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zutritt genügt ein Verfügungsanspruch aus §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 935, § 940 ZPO sowie ein Verfügungsgrund, wenn ohne Anordnung der Verlust des gesetzlichen Zutrittsrechts droht und die Belastungen für den Arbeitgeber gering sind.
Die Gewerkschaft hat grundsätzlich Auswahlfreiheit hinsichtlich der entsandten Personen; ein vom Arbeitgeber ausgesprochener Hausverweis ist aufzuheben, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für wiederholte Überschreitungen von Befugnissen, nachhaltige Störungen des Betriebsfriedens oder grobe Beleidigungen vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 9 BVGa 11/12
Leitsatz
Zutrittsrecht eines Gewerkschaftssekretärs zwecks Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2012 – 9 BVGa 11/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, nach vorheriger Anmeldung mit Ankündigungsfrist von zwei Tagen, bis zu einmal wöchentlich zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär F B innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebskantine nebst Zuwegung zum Zwecke der Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat betritt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Gewerkschaftssekretär F B ausgesprochene Hausverbot aufzuheben.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht.
Die Beteiligte zu 2), ein Unternehmen, welches einen Verlag zur Herausgabe eines Solarmagazins unterhält, verweigerte der antragstellenden Gewerkschaft, der Beteiligten zu 1), im Oktober 2012 unter Erteilung eines Hausverbots den Zutritt zum Betrieb. Die Beteiligte zu 1) begehrt den Zutritt zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl in dem noch betriebsratslosen Unternehmen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2012 (Bl. 64 ff. d.A.) erkannt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, nach vorheriger Anmeldung mit einer Ankündigungsfrist von zwei Tagen, zu dulden, dass der näher bezeichnete Gewerkschaftssekretär das Betriebsgelände innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft betritt, insbesondere zur Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat. Ferner hat es die Beteiligte zu 2) zur Aufhebung des Hausverbots verpflichtet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das tenorierte Zutrittsrecht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 2 Abs. 2 BetrVG folge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe zu II., wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz auf die Gründe zu I. der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen den ihr am 14.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 04.12.2012 Beschwerde eingelegt und begründet. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) nicht gegen die Verpflichtung zur Aufhebung des Hausverbots.
Die Beteiligte zu 2) meint, das Zutrittsbegehren der Beteiligten zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Handlungen zu dulden seien. Das Arbeitsgericht habe das Zutrittsrecht ohne die gebotenen Einschränkungen auf Akquise und Wahlvorbereitung ausgesprochen. Es verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Beteiligte zu 2) den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs täglich dulden müsse. Die Beteiligte zu 2) hat den Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht nicht wahrgenommen.
Die Beteiligte zu 2) hat schriftsätzlich beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2012 (Aktenzeichen 9 BVGa 11/12) abzuändern und den Antrag zu 2) der Antragstellerin gemäß Antragsschrift vom 23.10.2012 abzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, nach vorheriger Ankündigungsfrist von zwei Tagen, bis zu zweimal wöchentlich zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär F B innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebskantine nebst Zuwegung zum Zwecke der Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat betritt.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Abänderung ihres erstinstanzlichen Antrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG.
2. Die Beschwerde ist jedenfalls nach der erfolgten Antragsänderung zweiter Instanz unbegründet. Im Hinblick auf die nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässige, weil sachdienliche Änderung des Antrags zu 1) bedurfte die Entscheidung des Arbeitsgerichts der Abänderung. Mit der Abänderung, wonach der Zutritt zum Zwecke der Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat begehrt wird, bestehen die von der Beteiligten zu 2) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Zutrittsbegehrens nicht mehr.
a) Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) nach den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO einen Verfügungsanspruch darauf, dass die Beteiligte zu 2) duldet, dass nach vorheriger Ankündigungsfrist von zwei Tagen, bis zu zweimal wöchentlich, der Gewerkschaftssekretär F B innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebskantine nebst Zuwegung zum Zwecke der Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat betritt.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zutrittsrecht der Beteiligte zu 1) dem Grunde nach aus § 2 Abs. 2 BetrVG hergeleitet. Es ist ausreichend, wenn die Angelegenheit in einem inneren Zusammenhang mit einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe der Gewerkschaft steht (vgl.: BAG, Beschl. 26.06.1973 – 1 ABR 24/72 -; Fitting, 26. Auflage, § 2 BetrVG Rdn. 64 m.w.N.). Der notwendige Aufgabenbezug ist vorliegend gegeben, §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 2 BetrVG. Die Beteiligte zu 1) ist, wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, im Betrieb der Beteiligten zu 2) vertreten. Zwingende Schutzvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen als Hinderungsgrund für den Zutritt werden von der Beteiligten zu 2) nicht geltend gemacht. Auch unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs stehen dem Zutritt nicht entgegen. Solche Notwendigkeiten hat die Beteiligte zu 2) weder dargetan noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Einschränkungen, unter denen von der Beteiligten zu 1) der Zutritt zum Betrieb begehrt wird, dass schwerwiegende, unzumutbare Betriebsablaufstörungen nicht zu erwarten sind. Die Beteiligte zu 2) ist durch die Anmeldung nicht nur, wie es das Gesetz erfordert, zuvor unterrichtet, sondern kann sich aufgrund der zweitägigen Ankündigungsfrist rechtzeitig auf den Zutritt einstellen. Es findet kein relevanter Eingriff in den Betriebsablauf statt, denn der Zutritt erfolgt nur für die Pausenzeiten und auch dann nur bezogen auf die Betriebskantine nebst Zuwegung. Der Zutritt ist darüber hinaus auf maximal zweimal die Woche begrenzt. Hinsichtlich der Person des Gewerkschaftssekretärs besteht grundsätzlich eine Auswahlfreiheit der Gewerkschaft (vgl. z.B.: Fitting,26. Auflage, § 2 BetrVG Rdn. 69 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschritten, den Betriebsfrieden nachhaltig gestört oder den Arbeitgeber, seinen Vertreter oder Arbeitnehmer des Betriebs grob beleidigt hat und dies erneut zu befürchten ist (vgl.: hierzu: LAG Sachsen, Beschl. v. 27.03.2006 – 3 TaBV 6/06 – m.w.N.) bestehen vorliegend nicht.
b) Es besteht auch der erforderliche Verfügungsgrund, was vom Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt wurde, worauf Bezug genommen wird und was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Die Dringlichkeit kann unter umfassender Abwägung der Belange der Beteiligten nicht verneint werden. Während der Beteiligten zu 2) keine nennenswerten Nachteile durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung entstehen, droht der Beteiligten zu 1) für einen erheblichen, sensiblen Zeitraum der Verlust ihres gesetzlich verankerten Zutrittsrechts in einem wesentlichen Teilbereich gewerkschaftlicher Betätigung im Rahmen der Betriebsverfassung (vgl.: LAG Hamm, Beschl. v. 09.03.1972 – 8 BV Ta 2/72; LAG Hamm, Beschl. v. 12.06.1975 – 8 Ta BV 37/75; Schuschke/Walker, 5. Auflage, vor § 935 ZPO Rdn. 161 m.w.N.).
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 92a ArbGG verwiesen.