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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 88/10·07.04.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Kündigungsvergleich zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwertrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt die Streitwertfestsetzung für einen Vergleich über ein gekündigtes Arbeitsverhältnis und macht mehrere Regelungen als Mehrwert geltend. Das LAG bestätigt den Streitwert (22.000 €) und verweist auf § 42 Abs. 4 GKG sowie die Rechtsprechung, wonach nur streitige, durch den Vergleich erledigte Ansprüche den Wert erhöhen. Unstreitige oder deklaratorisch aufgenommene Regelungen begründen keinen Mehrwert.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert eines Vergleichs bemisst sich nach den durch den Vergleich erledigten streitigen Ansprüchen und nicht danach, welche gegenseitigen Leistungsverpflichtungen die Parteien im Vergleich vereinbaren.

2

Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist bei der Streitwertbemessung § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten; maßgeblich ist höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt.

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Regelungen in einem Vergleich über einzelne Rechte oder Pflichten des Arbeitsverhältnisses führen nicht zu einer Streitwerterhöhung, wenn sie lediglich der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits dienen und keinen davon unabhängigen Streit erledigen.

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Ansprüche oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien nicht strittig waren oder lediglich deklaratorisch in den Vergleich aufgenommen wurden, sind bei der Erhöhung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 RVG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9738/09

Leitsatz

Regelungen im Prozeßvergleich, die unstrittige Positionen betreffen, begründen keinen Mehrwert des Vergleichs.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2010 – 2 Ca 9738/09 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.              Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom  24.02.2010 u.a. den Streitwert für den Vergleich vom 03.12.2009 auf 22.000,-- € festgesetzt, bestehend aus dem Wert des Verfahrens in Höhe von drei Monatsverdiensten und einem Monatsverdienst für die Zeugnisregelung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.03.2010. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Streitwertanregung vom 16.12.2009 (Bl. 33 d. A.) in der er als Mehrwert des Vergleichs die Regelung zum Wettbewerbsverbot, die Agenturverpflichtung, den Schadenfreiheitsrabatt sowie das Endzeugnis berücksichtigt wissen will. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

4

II.              Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend den Gegenstandswert für den Vergleich festgesetzt.

5

Der Wert des Vergleichs richtet sich nach den streitigen - rechtshängigen und nicht rechtshängigen - Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt worden sind. Dagegen ist bei der Streitwertbemessung nicht darauf abzustellen, was sich die Parteien im Vergleich gegenseitig versprochen haben. Bei der Bemessung des Streitwerts für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten, wonach höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Nach dem sozialpolitischen Schutzzweck dieser Vorschrift führen Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht zu einer Streitwerterhöhung, wenn sie nur der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht einen davon unabhängigen Streit erledigen. Damit können insbesondere auch solche Ansprüche nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, die zwischen den Parteien nicht strittig sind und nur deklaratorisch mit in den Vergleich aufgenommen worden sind (LAG Köln, Beschl. v. 08.09.2009 - 11 Ta 201/09 - m.w.N.).

6

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer auf diese Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ausdrücklich hingewiesen, ohne dass er sich damit auseinandergesetzt hat. Keine der von ihm geltend gemachten Postionen stand erkennbar im Streit der Parteien. Im Gegenteil wurde jedenfalls die Zahlung der Karenzentschädigung bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich zugesagt.

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.