Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss des ArbG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der beklagte Verein legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 78 ArbGG, 91a, 567 ZPO wegen erforderlicher Mindestbeschwerdewerte. Das LAG verwirft die Beschwerde mangels erforderlicher Kostenbeschwerde >200 € und lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Es betont die doppelte Mindestbeschwerde (Hauptsache und Kosten).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss mangels erforderlicher Kostenbeschwerde (>200 €) als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss ist nur zulässig, wenn zugleich die nach § 567 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Kostenbeschwerde gegeben ist.
Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 91a ZPO ist eine doppelte quantitative Mindestbeschwer erforderlich: eine hypothetische Hauptsachebeschwer von mehr als 600 € und eine Kostenbeschwerde von mehr als 200 €.
Bei der Prüfung der Kostenbeschwer ist auf die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Gebühren, Pauschalen und Umsatzsteuer (z. B. nach RVG-VV und GKG) abzustellen; erreicht der daraus folgende Betrag nicht die gesetzliche Schwelle, fehlt die Kostenbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde bedarf eines gesetzlich begründeten Anlasses (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG); fehlt ein solcher Anlass, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4595/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020– 12 Ca 4595/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 149,81 €
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 ist mangels notwendiger Kostenbeschwer unzulässig,§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO.
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO setzt eine doppelte quantitative Mindestbeschwer voraus. Neben der (hypothetischen) Hauptsachebeschwer von mehr als 600,00 € bedarf es gemäß § 567 Abs. 2 ZPO einer Kostenbeschwer, die 200,00 € übersteigt (vgl. u.a.: Schwab/Weth/Weth, 5. Aufl., § 78 ArbGG Rdn. 10 ff.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 66).
Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kostenbeschwer durch den angefochtenen Beschluss vom 03.03.2020 den Betrag von 200,00 € übersteigt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 09.03.2020 legt zutreffend eine0,3 Gebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG-VV 3309 zugrunde, was unter Berücksichtigung des festgesetzten Gegenstandswertes von 4.090,00 € nebst Pauschale gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG-VV 7002 sowie Umsatzsteuer (RVG-VV 7008) einen Betrag von 129,81 € ausmacht. Die Gerichtsgebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 2111 KV-GKG lediglich 20,00 €, so dass der nach§ 567 Abs. 2 ZPO notwendige Beschwerdewert von mehr als 200,00 € nicht erreicht wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.