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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 63/03·24.02.2003

Sofortige Beschwerde gegen Erfüllungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz kostenpflichtig zurückgewiesen

ArbeitsrechtEinstweiliger RechtsschutzIndividualarbeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem sein Verlangen auf eine Erfüllungsverfügung abgelehnt wurde. Streitgegenstand ist die Voraussetzung zur Befriedigung von Geldforderungen im einstweiligen Rechtsschutz. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde kostenpflichtig zurück, weil der Vortrag zu Gelderschließungsquellen unzureichend ist. Fehlt eine Arbeitgeberbescheinigung, ist statt einer Erfüllungsverfügung allenfalls die Durchsetzung der Bescheinigung per einstweiliger Verfügung möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Erfüllungsverfügung nicht substantiiert dargetan wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung einer Erfüllungsverfügung zur vorläufigen Befriedigung von Geldforderungen muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm sämtliche Gelderschließungsquellen verschlossen sind; ein pauschaler Verweis auf den Kreditrahmen des Kontos genügt nicht.

2

Fehlt für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte eine erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, ist deren Erwirkung gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung zu erstreiten; dies rechtfertigt nicht die Befriedigung der Geldforderung durch eine Erfüllungsverfügung.

3

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die entscheidungserheblichen Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Maßnahme nicht hinreichend substantiiert vorgetragen werden.

4

Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 17/03

Leitsatz

keine

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2003 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.567,70 €.

Gründe

2

              Dem Vortrag des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass ihm sämtliche Gelderschließungsquellen verschlossen sind. Der Kreditrahmen seines Kontos ist nur eine dieser Quellen. Ein Vortrag über Rücklagen und sonstige Vermögensverhältnisse sowie über andere Kreditmöglichkeiten fehlt. Zudem trägt der Antragsteller selber vor, Ansprüche gegen seine Krankenversicherung zu haben. Wenn ihm zur Durchsetzung dieser Ansprüche eine Arbeitgeberbescheinigung fehlt, mag dies Anlass sein, deren Erteilung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen – nicht jedoch dazu, Geldforderungen im Wege einer Erfüllungsverfügung zu befriedigen.

3

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4

Köln, 25. Februar 2003

5

Der Vorsitzende der 11. Kammer

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(S )

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Vorsitzender Richter am

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Landesarbeitsgericht