Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei arbeitsgerichtlichem Vergleich teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten nach § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln ein. Streitgegenstand war, ob bestimmte Vergleichsregelungen (Freistellung; Outplacement) den Streitwert erhöhen. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde teilweise statt: Die Freistellung wurde nicht wertmäßig berücksichtigt, für die Outplacement-Regelung wurde ein Mehrwert von 10.000 € angesetzt, sodass der Streitwert auf 34.125 € festgesetzt wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert des Vergleichs auf 34.125 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Streitwerts ist statthaft, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt wird.
Bei der Streitwertfestsetzung für einen arbeitsrechtlichen Vergleich ist eine Freistellungsregelung nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn sie eigenständigen Regelungsgehalt hat und nicht bloßer Bestandteil der Beilegung des Bestandsschutzstreits ist.
Regelungen in einem Vergleich, die eine unabhängig vom Kündigungsstreit streitige Leistung (z. B. die Durchführung einer Outplacement-Maßnahme) bereinigen, sind gesondert zu bewerten und können als Mehrwert in die Streitwertfestsetzung eingestellt werden.
Zur Annahme eines Mehrwerts genügt in der Beschwerdeinstanz der darlegungsfähige Nachweis, dass zwischen den Parteien über die betreffende Leistung unabhängig vom Hauptstreit Differenzen bestanden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9584/11
Leitsatz
- Einzelfall -
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2012 – 2 Ca 9584/11 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich auf 34.125,-- € festgesetzt wird.
Gründe
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführer die Freistellungsregelung in Ziffer 3. des Vergleichs vom 02.02.2012 streitwerterhöhend berücksichtigt wissen wollen. Dieses Begehren lässt sich nicht allein mit der von ihnen vorgetragenen Üblichkeit bei vielen Arbeitsgerichten rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Gründen – auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - ausführlich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z.B: LAG Köln, Beschl. v. 03.03.2009 - 4 Ta 467/08-; Beschl. v. 24.06.2010 – 5 Ta 175/10 -; Beschl. v. 28.02.2011 – 10 Ta 22/11-) eine wertmäßige Berücksichtigung der Freistellungsregelung abgelehnt. Sie war Teil der Beilegung des Bestandsschutzstreits und diente nicht der Bereinigung einer weiteren, davon unabhängigen Auseinandersetzung der Parteien.
2. Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mehrwerts für die Ziffer 4. Vergleichs vom 02.02.2012 richtet, wobei unter Zugrundelegung des Vergleichsinhalts ein Wert von 10.000,-- € anzusetzen ist. In der Beschwerdeinstanz vermochten die Beschwerdeführer unter Vorlage der e-mail vom 19.01.2012 plausibel darzulegen, dass zwischen den Parteien unabhängig vom Bestandsschutz Streit über die Durchführung einer Outplacement-Maßnahme bestand. Diese Differenzen wurden durch die genannte Regelung des Vergleichs beigelegt. Ihr kommt ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, der über die vergleichsweise Erledigung des Kündigungsrechtsstreits hinausgeht.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Weyergraf