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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 52/15·09.04.2015

Ratenanordnung nach §115 ZPO: Schulden nur bei nachgewiesener Tilgung zu berücksichtigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts nach §115 ZPO mit dem Vorbringen ausstehender Verbindlichkeiten und Kontopfändung. Zentral war, ob Schulden bei der Ratenbemessung zu berücksichtigen und ob Arbeitslosengeld anzurechnen ist. Das LAG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil keine Nachweise für die Tilgung vorlagen und Arbeitslosengeld nicht pfändbar, aber als Einkommen anzusetzen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ratenanordnung nach §115 ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Ratenanordnung nach §115 ZPO ist vom monatlichen Einkommen der gesetzliche Freibetrag (vgl. §115 Abs.1 Satz3 Nr.2.a) ZPO) abzuziehen.

2

Verbindlichkeiten werden bei der Festlegung von Raten nur berücksichtigt, wenn die tatsächliche Tilgung der Schulden nachgewiesen ist.

3

Bezug von Arbeitslosengeld unterliegt der Pfändungsfreigrenze nach §850c ZPO; Arbeitslosengeld ist nicht der Pfändung unterworfen und in voller Höhe als Einkommen im Sinne des §115 Abs.1 Satz2 ZPO anzusetzen.

4

Behauptungen, ein Einkommen sei wegen Kontopfändung nicht einzusetzen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer konkrete, plausible Nachweise vorlegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.a) ZPO§ 850 c ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8104/13

Leitsatz

Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2014– 2 Ca 8104/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts in Höhe von 256,-- € gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 965,70 € aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld war der allgemeine Freibetrag i. H. v. 452 € nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.a) ZPO abzuziehen. Soweit der Kläger wegen ausstehender Verbindlichkeiten eine Reduzierung der Raten begehrt, fehlt es bereits an dem Nachweis der Tilgung. Schulden könne nur berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden (Zöller/Geimer, 30. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 37 m. w. N.). Wenn der Kläger meint, aufgrund der Kontopfändung sei kein einzusetzendes Einkommen vorhanden, ist dies nicht plausibel. Der Kläger erkennt selbst an, dass ihm der Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO verbleibt. Damit steht zugleich fest, dass das bezogene Arbeitslosengeld nicht der Pfändung unterworfen und in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusetzen ist. Auf diese Gesichtspunkte hat das Arbeitsgericht wiederholt hingewiesen. Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Beschwerdegericht eingeräumte Stellungnahmefrist hat der Kläger verstreichen lassen.

4

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.