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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 51/10·12.04.2010

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses mangels Vollstreckungsklausel; Einstellung abgewiesen

ArbeitsrechtZwangsvollstreckungBerufungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ein. Das Landesarbeitsgericht hob den Zwangsgeldbeschluss auf, da für die Anordnung nach § 888 Abs. 1 ZPO eine mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils erforderlich ist. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgewiesen, weil kein nicht zu ersetzender Nachteil dargelegt wurde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss wegen fehlender Vollstreckungsklausel stattgegeben; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt das Vorliegen einer Vollstreckungsklausel voraus; fehlt diese, ist die Zwangsgeldanordnung unzulässig.

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Vollstreckung erfolgt regelmäßig aufgrund einer Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725 ZPO); die Vollstreckungsklausel ist formelle Vollstreckungsvoraussetzung.

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 ArbGG ist nur zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.

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Eine bloße Rüge der materiellen Unrichtigkeit des Urteils begründet für sich keinen nicht zu ersetzenden Nachteil; nachträgliche Beseitigung der Wirkung (z.B. Rückgabe eines berichtigten Zeugnisses) kann einen Nachteil ausgleichen.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, 888 Abs. 1 ZPO§ 569 ZPO§ 888 Abs. 1 ZPO§ 725 ZPO§ 724 Abs. 1 ZPO§ 704 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1026/09

Leitsatz

- Einzelfall -

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2010 - 5 Ca 1026/09 d – aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.09.2009 – 5 Ca 1026/09 d – wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2009 die Beklagte zur Erteilung eines berichtigten Zeugnisses verurteilt. Am 26.11.2009 legte die Beklagte Berufung ein.

4

Mit Schriftsatz vom 09.12.2009 beantragte die Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung der Erteilung eines berichtigten Zeugnisses durch die Beklagte.

5

Mit Schriftsatz vom 19.12.2009 beantragte die Beklagte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts.

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Mit Beschluss vom 20.01.2010 setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- €, ersatzweise ein Tag Zwangshaft für jeweils 500,-- €, fest.

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Gegen den ihr am 29.01.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 29.01.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und unter dem 31.01.2010 erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

11

1. Die statthafte und nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.01.2010 war aufzuheben, denn die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist derzeit unzulässig Es mangelt an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

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Durchgeführt wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehenen Ausfertigung des Urteils, § 724 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckungsklausel ist die Bescheinigung des zuständigen Organs über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils gemäß § 704 Abs. 1 ZPO oder sonstiger Titel (§§ 794 ff. ZPO). Sie hat Zeugnis- und Schutzfunktion und ist zugleich formelle Vollstreckungsvoraussetzung (vgl.: Zöller/Geimer/Stöber, 27. Auflage, § 724 ZPO Rdn. 1, 14 m.w.N.).

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2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, denn die Beklagte hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

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a) Die Einstellung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht ist nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur dann zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn die Wirkung der Vollstreckung nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann (LAG Köln, Beschl. v. 24.07.2009 – 4 Sa 821/09 – m.w.N.). Die bloße Einschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers stellt keinen unersetzbaren Nachteil dar (vgl.: GK-Vossen § 62 ArbGG Rdn. 22 m.w.N.).

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b) Selbst wenn sich im Rahmen des Berufungsverfahrens herausstellen sollte, dass das Arbeitsgericht die Beklagte zu Unrecht zur Zeugnisberichtigung hinsichtlich der Beschäftigungszeiten und der Führungsbeurteilung verurteilt hätte, so mangelt es jedoch an einem nicht ersetzbaren Nachteil, denn die Wirkung der Vollstreckung kann dadurch wieder beseitigt werden, dass das berichtigte Arbeitszeugnis wieder an die Beklagte herausgegeben wird. Der bloße Einwand der materiellen Unrichtigkeit des Urteils stellt keinen nicht ersetzbaren Nachteil dar. Soweit die Beklagte auf einen Eingriff zu Lasten Dritter, hier des Vorarbeitgebers, verweist, stellt dies jedenfalls keinen eigenen Nachteil dar.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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4. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, insbesondere mangelt es hinsichtlich der sofortigen Beschwerde an einem gesetzlich begründeten Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Weyergraf