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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 48/13·26.03.2013

Beiordnung eines Rechtsanwalts und ratenfreie PKH für polnischen Bauhelfer wegen Sprachmangel

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfe/ProzessvertretungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der polnische Kläger, ein Bauhelfer ohne deutsche Sprachkenntnisse, legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ein. Streitfrage war, ob nach §§46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §121 ZPO und §114 ZPO Beiordnung und ratenfreie PKH erforderlich sind. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie PKH sowie die Beiordnung, da Sprachbarrieren und geschäftliche Unerfahrenheit die effektive Rechtsverfolgung verhinderten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde stattgegeben: ratenfreie PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die erste Instanz bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ratenfreie Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten ganz oder teilweise aufzubringen.

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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist einer bedürftigen Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

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Die Beiordnung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn ein deutliches Ungleichgewicht in Kenntnisstand und Fähigkeiten zwischen den Parteien besteht oder die Partei die Hilfe der Rechtsantragsstelle nicht wirksam in Anspruch nehmen kann.

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Fehlende deutsche Sprachkenntnisse und geschäftliche Unerfahrenheit können die Erforderlichkeit der Beiordnung rechtfertigen, weil sie die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen ohne anwaltliche Hilfe verhindern.

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Die Hinzuziehung eines Dolmetschers beseitigt allein die Sprachbarriere, nicht jedoch notwendigerweise die geschäftliche Unerfahrenheit; ein Dolmetscher ersetzt daher nicht stets die Notwendigkeit anwaltlicher Beiordnung.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ SGB II§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8449/12

Leitsatz

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen polnischen Bauhelfer ohne deutsche Sprachkenntnisse bei streitiger Lohnforderung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2013– 9 Ca 8449/12 – abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 30.10.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt B in K , beigeordnet.

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist begründet.

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1.              Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht, zudem bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ist mithin nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.

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2.               Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen auch die Beiordnungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vor.

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a)              Nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl u.a. dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 BvR 2377/10 – m. w. N.). Es ist eine Einzelfallprüfung nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung vorzunehmen. Ferner ist die Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken von entscheidender Relevanz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei ggfs. der Hilfe der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts vergewissern kann. Eine Beiordnung ist regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen. Der antragstellenden Partei kann es zuzumuten sein, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Das gilt nicht, wenn Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (BAG, Beschluss vom 18.05.2010 – 3 AZB 8/10 - ).

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b)              Nach diesen Rechtsgrundsätzen war die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall erforderlich. Es ist von einer geschäftlichen Unerfahrenheit, insbesondere mangelnden arbeitsrechtlichen Kenntnissen, des Klägers als Bauhelfer auszugehen. Hinzu tritt seine Unfähigkeit sich in deutscher Sprache mündlich oder schriftlich auszudrücken. Der Kläger ist p Staatsangehöriger ohne deutsche Sprachkenntnisse. Eine bemittelte Partei hätte von der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht abgesehen. Der Beklagte hatte auf die außergerichtliche Geltendmachung des Lohns überhaupt nicht reagiert, mit Einwendungen war zu rechnen. Diese Prognose wird durch den weiteren Verfahrensablauf bestätigt. Im Gerichtsverfahren ist der Beklagte der Lohnforderung unter Vorlage diverser Abrechnungszettel entgegen getreten. Anwaltliche Hilfe zur effektiven Geltendmachung eigener Rechte war geboten. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine sachgerechte Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle möglich war (vgl.: LAG Köln, Beschluss vom 17.08.2011 – 1 Ta 208/11 – m. w. N.). Demgegenüber konnte die Anwaltskanzlei des Klägers intern auf p Sprachkenntnisse zurückgreifen. Soweit das Arbeitsgericht auf die Möglichkeit eigener Klage unter Hinzuziehung eines Dolmetschers verweist, verkennt es, dass durch die Inanspruchnahme eines Dolmetschers lediglich die Sprachbarriere, nicht aber die geschäftliche Unerfahrenheit des Klägers beseitigt wird.

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3.              Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.