Beschwerde: Streitwert bei Versetzung auf drei Monatsverdienste festgesetzt (9.642 €)
KI-Zusammenfassung
Der Klägervertreter wandte sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in einem Versetzungsrechtstreit. Streitpunkt war, ob der Wert mit zwei oder drei Monatsverdiensten anzusetzen ist. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert wegen nachgereichter finanzieller Einbußen (wegfallende Mehrarbeit, Verlust von Zulagen, geringere Betriebsrentenbeiträge) auf drei Monatsverdienste (= 9.642 €) fest. Gegen den Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Ausgang: Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 9.642 € (drei Monatsverdienste) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung in Versetzungsstreitigkeiten ist grundsätzlich von einem Wert zwischen einem Monatsverdienst und einem Quartalsverdienst auszugehen; maßgeblich ist der Grad der Veränderung der Arbeitsbedingungen.
Bei objektiv besonders schwerwiegenden Belastungen durch eine Versetzung, die einer "kalten Kündigung" gleichkommen, kann der Streitwert bis zu drei Monatsverdiensten bemessen werden.
Das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Fortführung der bisherigen Arbeitsbedingungen ist bei der Streitwertfestsetzung maßgeblich; dazu zählen nachweisbare finanzielle Folgen wie Wegfall von Mehrarbeit, Verlust von Zulagen und Minderung von Betriebsrentenansprüchen.
Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist statthaft und begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angesetzte Streitwert die wirtschaftlichen Folgen der streitgegenständlichen Maßnahme nicht angemessen berücksichtigt; gegen den hierauf ergehenden Beschluss steht, soweit gesetzlich vorgesehen, kein weiteres Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 8043/13
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2014 – 19 Ca 8043/13 – abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 9.642,-- € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass bei der Bewertung des Streitwerts in einem Rechtsstreit um eine Versetzung von mindestens einem Monatsverdienst bis maximal ein Quartalsverdienst auszugehen ist, wobei auf den Grad der Veränderungen der Arbeitsbedingungen abzustellen ist (LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2008– 4 Ta 166/08 – m. w. N.). Liegen objektiv besonders schwerwiegende Belastungen vor, insbesondere solche die einer „kalten Kündigung“ gleichkommen, kann der Streitwert mit bis zu maximal drei Monatsverdiensten bewertet werden (Schwab/Weth, 4. Auflage, § 12 ArbGG Rdn. 250). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die primär auf das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dem Fortbestand der streitbefangenen Arbeitsbedingungen zu abzustellen ist (TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten, 1. A. II. Rdn 72, 75 m. w. N.).
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht aufgrund seines Erkenntnisstandes den Gegenstandswert auf zwei Monatsverdienste festgesetzt hat. Es hat dabei insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger durch die Versetzung eine zwei Entgeltgruppen tiefere und damit erheblich geringwertigere Tätigkeit ausüben sollte. Die Abänderung des Streitwertbeschlusses ist jedoch geboten, soweit das Arbeitsgericht mangels geeignetem Sachvortrag finanzielle Einbußen nicht nachzuvollziehen vermochte. Im Beschwerdeverfahren hat der Klägervertreter, die finanziellen Einbußen umschrieben. Sie liegen allein wegen des Wegfalls von Mehrarbeit bei 500,-- € bis 700,-- € monatlich. Die nicht näher quantifizierte Lohnsicherung für Zulagen erbrachter Mehrarbeit wird im Rahmen von 12 Monaten schrittweise abgeschmolzen. Die Beiträge der Beklagten an die Betriebsrentenkasse und damit spätere Rentenansprüche des Klägers sinken. Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der wirtschaftlichen Folgewirkungen ausnahmsweise gerechtfertigt, den Verfahrensstreitwert auf drei Monatsverdienste festzusetzen.
3. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.