Sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in Zwangsgeldbeschluss verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Zwangsgeldbeschlusses. Streitfrage war die Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenfestsetzung. Das LAG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, wenn gegen die Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostengrundentscheidung des Zwangsgeldbeschlusses wird als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung in einem Zwangsvollstreckungsbeschluss ist nicht statthaft, wenn die Kostenentscheidung isoliert und ohne Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist.
Für Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567, 569 ZPO), für Kostenentscheidungen sind jedoch die in § 891 Satz 3 ZPO bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei unzulässiger Verwerfung trägt der Beschwerdeführer die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 939/14 d
Leitsatz
Keine isolierte Anfechtung Kostengrundentscheidung eines Zwangsgeldbeschlusses
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014– 8 Ca 939/14 d – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2014 ist unzulässig, weil nicht statthaft.
a) Zwar findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt, §§ 793, 567, 569 ZPO.
b) Jedoch gelten nach § 891 Satz 3 ZPO für die Kostenentscheidung der nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend.
c) Mit der sofortigen Beschwerde vom 13.10.2014 wendet sich die Schuldnerin nicht in der Sache gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zur Erzwingung der in Ziffer 6. des Prozessvergleichs vom 17.06.2014 eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“, der Attestierung eines „stets einwandfreien“ Sozialverhaltens und der Erteilung einer „Dankes- und Bedauernsklausel“. Ihre Beschwerde richtet sich allein gegen die im Zwangsgeldbeschluss ausgesprochene Auferlegung der Kosten, die nach ihrer Ansicht von der Gläubigerin zu tragen sein sollen. Der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung steht aber der entsprechend anwendbare § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin, § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.