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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 41/15·18.03.2015

PKH-Berechnung: Wohnkostenanteil des Ehegatten bei Beitragsbemessung unberücksichtigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkt war, ob bei der Beitragsberechnung der Wohnkostenanteil der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Das LAG änderte den Beschluss und bewilligte PKH ohne eigenen Kostenbeitrag, weil nach Abzug von Unterhaltsfreibetrag und Wohnkosten kein einzusetzendes Einkommen verbleibt. Maßgeblich sind §§115, 127 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: PKH bewilligt ohne eigenen Kostenbeitrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für Prozesskostenhilfe sind vom monatlichen Einkommen des Antragstellers der Unterhaltsfreibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.2 a) ZPO sowie nachgewiesene Wohnkosten abzuziehen.

2

Der aufgrund des Gesamteinkommens ermittelte Wohnkostenanteil des Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen, wenn diesem hierdurch nicht einmal der allgemeine Freibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.2 a) ZPO verbleiben würde.

3

Eine pauschale Kürzung des Wohnkostenanteils (z. B. auf zwei Drittel) ist nicht geboten, wenn die konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse dies nicht rechtfertigt.

4

Die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist statthaft und kann zur Abänderung eines PKH-Beschlusses führen, wenn die Beitragsberechnung fehlerhaft ist.

Relevante Normen
§ 115 I ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 346/14

Leitsatz

Der aufgrund des Gesamteinkommens ermittelte Wohnkostenanteil des Ehepartners ist jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn diesem nicht einmal der allgemeine Freibetrag verbleiben würde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.03.2014 – 1 Ca 346/14 – dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Von dem monatlichen Renteneinkommen des Klägers i.H.v. 966,99 € waren nicht nur, wie bereits durch das Arbeitsgericht geschehen, der Unterhaltsfreibetrag für die Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO) in Höhe von 452,-- € abzusetzen, sondern auch die nachgewiesenen Wohnkosten von 540,-- € pro Monat, so dass kein einzusetzendes Einkommen des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO verbleibt. Soweit das Arbeitsgericht die Berücksichtigung des Wohnkostenanteils des Klägers auf 2/3 reduziert hat, war dem nicht zu folgen. Zwar verfügt die Ehefrau aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung über eigenes Einkommen. Dieses ist aber so gering, dass es nicht einmal den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO erreicht. Der aufgrund des Gesamteinkommens ermittelte Wohnkostenanteil des Ehepartners ist jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn diesem nicht einmal der allgemeine Freibetrag verbleiben würde (vgl. z.B.: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2010 – 3 Ta 163/10 -).

4

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.