Sofortige Beschwerde wegen Gehaltsforderung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur beabsichtigten Klage auf Zahlung von Gehalt für Mai bis Juli 2015. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO aufweist. Entscheidend war, dass weder ein wirksames Arbeitsverhältnis noch schlüssiges Vorbringen zu Leistungserbringung oder Annahmeverzug dargelegt wurde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Gehaltsklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Hauptsache i.S.d. § 114 S.1 ZPO erforderlich; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unbegründet.
Zur Geltendmachung eines Entgeltanspruchs muss der Anspruchsteller das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses glaubhaft machen; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Ein Anspruch wegen Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB setzt darlegungs- und beweisbare Umstände voraus, die ein Angebot der Arbeitsleistung und die Ablehnung durch den Arbeitgeber konkret erkennen lassen.
Ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB kann den Nachweis der Arbeitsbereitschaft ersetzen, muss aber inhaltlich konkretisiert und in Bezug auf Zeitpunkt und Adressaten vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6452/15
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2015– 2 Ca 6452/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
1. Für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Gehalt für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob für den Zeitraum ab Mai 2015 überhaupt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller hat im besagten Zeitraum unstreitig keine Arbeitsleistung für die Antragsgegnerin erbracht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Annahmeverzugs nach den §§ 293 ff. BGB sind von ihm nicht hinreichend dargetan. Trotz wiederholten Bestreitens der Antragsgegnerin beschränkt sich der Antragsteller auf die floskelhafte Darlegung, er habe zur Verfügung gestanden und die Arbeit ordnungsgemäß im Rahmen der Festanstellung angeboten. Welcher Art das Angebot war und was er unter „ordnungsgemäß“ versteht, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich, so wie arbeitsvertraglich geschuldet, anzubieten, § 294 BGB (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 847/13 – m.w.N.). Ob und wann der Antragsteller in dem Zeitraum nach dem 01.05.2015 im Betrieb der Antragsgegnerin erschienen ist, um seine Tätigkeit als Regionalvertriebsleiter aufzunehmen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Der Antragsteller behauptet auch nicht, die Antragsgegnerin habe erklärt, sie werde seine Arbeitsleistung als Regionalvertriebsleiter nicht annehmen, so dass ein wörtliches Angebot nach§ 295 BGB ausreichend gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt auch jedes Vorbringen, wann er wem wie wörtlich seine Arbeit angeboten hat.
2. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.