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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 370/14·27.11.2014

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Aachen ein. Streitpunkt war, ob die Aufhebung nach §124 Nr.2 ZPO wegen Nichtvorlage der Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§120 Abs.4 S.2 ZPO) gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde zurück, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung und eingeräumter Nachholmöglichkeit keine Angaben machte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage erforderlicher Angaben zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §124 Nr.2 ZPO aufgehoben werden, wenn der Beihilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung die nach §120 Abs.4 Satz 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorlegt.

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist nach §127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthaft, sie ist jedoch unbegründet, wenn das Aufhebungsrecht des Gerichts aufgrund unterlassener Mitwirkung wirksam ausgeübt wurde.

3

Ergibt die Sachverhaltsaufklärung, dass dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Angaben eingeräumt wurde und dieser dennoch nicht vorträgt, rechtfertigt dies die Aufhebung der PKH auch ohne weitere Nachfragen des Gerichts.

4

Das Unterlassen der Mitwirkung des PKH- Bewilligten trotz Belehrung und Fristsetzung begründet keinen Anspruch auf Fortbestand der Bewilligung und kann die sofortige Beschwerde entkräften.

Relevante Normen
§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4440/11

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2014 – 8 Ca 4440/11 d – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16.01.2012 zu Recht aufgehoben. Die Aufhebung rechtfertigt sich aus § 124 Nr. 2 ZPO, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben hat. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Beschwerdeverfahren auf seinen Antrag hin, mit Schreiben vom 02.09.2014 und Erinnerungsschreiben vom 25.09.2014 die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Auch die durch das Beschwerdegericht eingeräumte Gelegenheit zum Vortrag hat er in der Sache unbeantwortet gelassen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.