Aufhebung des Ordnungsgeldes wegen unverschuldeten Nichterscheinens beim Kammertermin
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht hebt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auf, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten sein unverschuldetes Nichterscheinen zum Kammertermin glaubhaft gemacht hat. Entscheidend waren eine eidesstattliche Versicherung, rechtzeitige Abfahrt und eine unvorhergesehene Verkehrsstörung. Wegen der dargelegten Umstände war die sofortige Beschwerde begründet und der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; Ordnungsgeld wegen glaubhaft gemachtem unverschuldetem Nichterscheinen aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist statthaft und kann fristgerecht eingelegt werden.
Ein nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO verhängtes Ordnungsgeld ist aufzuheben, wenn der Säumige sein Nichterscheinen unverschuldet dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Unvorhersehbare Verkehrsstörungen und die Unmöglichkeit, das Gericht zu kontaktieren (z. B. wegen entladenen Mobiltelefons), können ein unverschuldetes Nichterscheinen begründen, wenn der Betroffene rechtzeitige Abreise und sein weiteres Verhalten plausibel darlegt.
Nachträglich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen können im Beschwerdeverfahren ausreichende Begründung für die Aufhebung eines Ordnungsgeldes liefern, sofern sie die Umstände des Nichterscheinens substantiiert schildern.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 2497/12
Leitsatz
- Einzelfall -
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde vom 31.10.2012 der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2012 – 13 Ca 2497/12 –aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes war nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben, da der Geschäftsführer der Beklagten nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein unverschuldetes Nichterscheinen zum Kammertermin 04.09.2012, 9:30 Uhr, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Nach der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 31.10.2012 hat er sich am 04.09.2012 gegen 8:45 Uhr rechtzeitig auf den Weg gemacht, um am Gerichtstermin teilnehmen zu können. Dies scheiterte aufgrund einer unvorhergesehenen Verkehrsstörung (Stau an der Baustelle zur Auffarth zur Severinsbrücke). Dass er um 10:25 Uhr auf der Höhe der Strasse „Am Blaubach“ umkehrte, weil er davon ausging, dass – auch unter Berücksichtigung der weiteren, noch zu fahrenden Strecke zum Arbeitsgericht – der Verhandlungstermin bereits vorbei und damit sein Erscheinen nicht mehr erforderlich sei, hält sich noch im Rahmen des Entschuldbaren. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsgericht war ihm aufgrund des Ladezustandes des Mobiltelefons nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Weyergraf