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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 344/13·05.01.2014

Streitwert bei Vergleich im Kündigungsschutzverfahren: Kein Mehrwert durch Fristverlängerung/Freistellung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtProzesskostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtet eine Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts. Das LAG Köln weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass ein Vergleich, der die Kündigungsfrist verlängert und Entgeltfortzahlung regelt, keinen höheren Streitwert als den Vierteljahreswert nach § 42 Abs. 3 GKG begründet. Auch eine vereinbarte Freistellung erhöht den Wert nicht, wenn kein gesonderter Streit darüber bestand.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Köln wird zurückgewiesen; kein Mehrwert des Vergleichs festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts für Vergleichsabschlüsse in Kündigungsschutzverfahren ist der Vierteljahreswert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich; Vereinbarungen über die Verlängerung der Kündigungsfrist mit Fortzahlung des Entgelts begründen regelmäßig keinen zusätzlichen Mehrwert.

2

Eine im Vergleich geregelte Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist führt nur dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn bereits vor Abschluss des Vergleichs ein eigenständiger Streit über die Freistellung bestanden hat.

3

Für die Streitwertbemessung ist unerheblich, welche gegenseitigen Zugeständnisse (z. B. Verzicht auf Sonderzahlungen) die Parteien im Vergleich vereinbaren; maßgeblich sind die durch den Vergleich tatsächlich bereinigten Streitgegenstände.

4

Regelungen zur Freistellung können mit einem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag inhaltlich zusammenfallen und sind insoweit bereits durch den Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrags berücksichtigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 4847/13

Leitsatz

Die vergleichsweise Beilegung des Kündigungsprozesses durch Verlängerung der Kündigungsfrist unter Freistellung des Arbeitnehmers hat in der Regel keinen Mehrwert.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013 – 9 Ca 4847/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

1.              Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der im Kündigungsschutzverfahren geschlossene Vergleich vom 23.07.2013 keinen Mehrwert in Höhe von 24.608,-- €, weil die Parteien die Verlängerung der Kündigungsfrist um acht Monate und eine entsprechende Fortzahlung der monatlichen Vergütung von 3.076,-- € brutto vereinbart haben.

4

Unter Berücksichtigung des sozialen Zwecks des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, Bestandsschutzstreitigkeiten für den Arbeitnehmer kostenmäßig besonders günstig zu gestalten, bleibt es bei dem Vierteljahreswert als Streitwert für den Vergleich, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2011 – 10 Ta 22/11 – m.w.N.). Dass der Kläger als Gegenleistung für die Verlängerung der Kündigungsfrist auf Sonderzahlungen verzichtete, ist unbeachtlich. Für die Frage der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist es irrelevant, welche Leistungen sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens im Rahmen eines Vergleiches versprechen. Entscheidend ist, welche Streitgegenstände durch den Vergleich bereinigt werden (LAG Köln, Beschl. v. 07.05.2013 – 7 Ta 36/13 – m.w.N.).

5

2.              Auch für die Freistellungsregelung bis zum Kündigungstermin 31.03.2014 fällt kein Mehrwert des Vergleichs an, weil zwischen den Parteien kein Streit über die Freistellung bestand, der durch den Vergleich ausgeräumt wurde.

6

Eine zur vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist führt zu keiner Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben. Regelungen, die nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende andere Streitpunkte erledigen, führen nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs unter einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes (LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2011 – 10 Ta 22/11 – m.w.N.). Darüber hinaus überschneidet sich die Freistellungsregelung zudem mit dem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag, der als Kehrseite der Arbeitspflicht die Freistellung umfasst. In die Regelung über die Freistellung liegt zugleich eine Regelung darüber, ob und in welchem Umfang während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch eine Weiterbeschäftigung stattfinden soll. Dies ist aber regelmäßig bereits mit dem Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages berücksichtigt (LAG Köln, Beschl. v. 24.06.2010 – 5 Ta 175/10 – m.w.N.).

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.