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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 344/12·09.09.2013

Streitwert für Versicherungsnachweis nach § 8a Abs.3 ATZG richtet sich nach § 3 ZPO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAltersteilzeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln weist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG Bonn zurück. Gegenstand war der Antrag auf Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8a Abs.3 S.1 ATZG. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen ist und nicht dem Wert des Versicherungsguthabens entspricht. Die Festsetzung auf 4.000 € sei ermessensgerecht.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; Festsetzung auf 4.000 € bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Antrags auf Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8a Abs.3 S.1 ATZG richtet sich nicht nach § 6 ZPO, sondern ist nach § 3 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln.

2

Der Anspruch auf Erteilung eines Versicherungsnachweises begründet keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme und ist daher nicht mit dem Wert der Versicherungsleistung gleichzusetzen.

3

Die Bemessung des Streitwerts erfolgt nach billigem Ermessen; eine innerhalb dieses Ermessens liegende Festsetzung ist nicht zu beanstanden.

4

Der Nachweisanspruch nach § 8a Abs.3 ATZG ist dem Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs.4 ATZG vorgelagert; erst die nicht oder nicht ordnungsgemäße Erteilung des Nachweises rechtfertigt ein Sicherungsverlangen in Höhe des bestehenden Wertguthabens.

Relevante Normen
§ 3 ZPO, 8 a Abs. 3 S. 1 ATZG§ 8a Abs. 3 Satz 1 ATZG§ 6 ZPO§ 3 ZPO§ 68 Abs. 1 GKG§ 126b BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ga 43/12

Leitsatz

Der Streitwert des Antrags auf Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8 a Abs. 3 S. 1 ATZG bestimmt sich nicht nach § 6 ZPO, sondern folgt aus § 3 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2012 – 2 Ga 43/12 EU – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 4.000,00 € hält sich im Rahmen des billigen Ermessens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Streitwert nicht in Höhe des Wertguthabens von 86.970,00 € festzusetzen.

4

Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Verfügungskläger die Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG begehrt. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform(§ 126 b BGB) nachzuweisen. Genauere Voraussetzungen zum Inhalt des Nachweises legt die Regelung nicht fest. Die Gesetzesbegründung geht jedoch davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen muss, damit dieser die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann (Podewin RdA 2005, 295, 298 m.w.N.).

5

Für die Wertfestsetzung ist auf § 3 ZPO abzustellen, nicht hingegen wie z.B. in Fällen der Herausgabe von echten Inhaberpapieren auf § 6 ZPO(vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 10.10.2001  – IV ZR 120/01 – m.w.N.). Bei dem Nachweis nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG handelt es sich nicht um ein Inhaberpapier, bei dem der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert des Rechts verkörpert. Aus der Vorlage des Nachweises folgt kein Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis gegenüber dem materiell berechtigten Gläubiger der Forderung. Das Interesse an dem Nachweis kann daher nicht mit dem Wert der Versicherungsleistung gleichgesetzt werden. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen (LAG Niedersachsen, Urt. v. 29.07.2005 – 10 Sa 1000/05 -; ArbG Berlin, Urt. v. 31.01.2007 – 9 Ca 19205/06 -) sind nicht einschlägig, denn sie betreffen nicht die Erteilung eines Nachweises, sondern die Verurteilung zur Absicherung eines Wertguthabens nach § 8 a Abs. 4 ATZG. Der Nachweisanspruch des§ 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG ist demgegenüber vorgelagert. Erst die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung nebst Fristsetzung zum Zwecke der Nachholung rechtfertigt das Verlangen zur Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens. Das Interesse des Klägers bestand daher lediglich in der Klarstellung des Insolvenzschutzes und ggfs. der Vorbereitung einer Sicherungsklage.

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.