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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 33/15·09.07.2015

Streitwertfestsetzung bei Versetzung: Erhöhung auf drei Monatsverdienste

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKosten- und StreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitfrage war die richtige Bemessung des Streitwerts für eine Versetzungsklage unter Berücksichtigung finanzieller Folgewirkungen. Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert ausnahmsweise auf drei Monatsverdienste (9.642 €), weil konkret dargelegte Einkommensverluste und Rentenfolgen vorlagen. Die Entscheidung stützt sich auf den Grad der Änderung der Arbeitsbedingungen und wirtschaftliches Interesse.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 9.642 € (drei Monatsverdienste) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung des Streitwerts in Rechtsstreitigkeiten um eine Versetzung ist grundsätzlich von mindestens einem Monatsverdienst bis maximal einem Quartalsverdienst auszugehen; maßgeblich ist der Grad der Veränderung der Arbeitsbedingungen.

2

Bei objektiv besonders schwerwiegenden Belastungen, die einer ‚kalten Kündigung‘ gleichkommen, kann der Streitwert ausnahmsweise bis zu drei Monatsverdiensten festgesetzt werden.

3

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist primär auf das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei am Fortbestand der streitbefangenen Arbeitsbedingungen abzustellen.

4

Konkrete und substantiiert dargelegte finanzielle Einbußen (z. B. Wegfall von Mehrarbeit, schrittweise Kürzung von Zulagen, Minderbeiträge zur Betriebsrente) können eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 12 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 8044/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2014 – 19 Ca 8044/13 – abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 9.642,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

3

1.              Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass bei der Bewertung des Streitwerts in einem Rechtsstreit um eine Versetzung von mindestens einem Monatsverdienst bis maximal ein Quartalsverdienst auszugehen ist, wobei auf den Grad der Veränderungen der Arbeitsbedingungen abzustellen ist (LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2008– 4 Ta 166/08 – m. w. N.). Liegen objektiv besonders schwerwiegende Belastungen vor, insbesondere solche die einer „kalten Kündigung“ gleichkommen, kann der Streitwert mit bis zu maximal drei Monatsverdiensten bewertet werden (Schwab/Weth, 4. Auflage, § 12 ArbGG Rdn. 250). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die primär auf das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dem Fortbestand der streitbefangenen Arbeitsbedingungen zu abzustellen ist (TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten, 1. A. II. Rdn 72, 75 m. w. N.).

4

2.              Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht auf Grund seines Erkenntnisstandes den Gegenstandswert auf zwei Monatsverdienste festgesetzt hat. Es hat dabei insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger durch die Versetzung eine zwei Entgeltgruppen tiefere und damit erheblich geringwertigere Tätigkeit ausüben sollte. Die Abänderung des Streitwertbeschlusses ist jedoch geboten, soweit das Arbeitsgericht mangels geeignetem Sachvortrag finanzielle Einbußen nicht nachzuvollziehen vermochte. Im Beschwerdeverfahren hat der Klägervertreter, die finanziellen Einbußen umschrieben. Sie liegen allein wegen des Wegfalls von Mehrarbeit bei 500,-- € bis 700,-- € monatlich. Die nicht näher quantifizierte Lohnsicherung für Zulagen erbrachter Mehrarbeit wird im Rahmen von 12 Monaten schrittweise abgeschmolzen. Die Beiträge der Beklagten an die Betriebsrentenkasse und damit spätere Rentenansprüche des Klägers sinken. Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der wirtschaftlichen Folgewirkungen ausnahmsweise gerechtfertigt, den Verfahrensstreitwert auf drei Monatsverdienste festzusetzen.

5

3.              Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.