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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 309/12·07.11.2012

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe: Nachreichung fehlender Belege

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung seiner ratenfreien Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Zentrale Frage war, ob im Beschwerdeverfahren erstinstanzlich fehlende Belege noch nachgereicht werden können. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt, weil § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen begründet und der Einkommensnachweis im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Damit wurde die Aufhebung der PKH aufgehoben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der ratenfreien Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht stattgegeben; Aufhebung des Beschlusses des AG Bonn

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO können erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht und verwertet werden.

2

Die Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO begründet keine Ausschlussfristen, sodass Fristversäumnisse im Beschwerdeverfahren nicht automatisch zum Ausschluss der Nachreichung führen.

3

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Unterlassen der Vorlage begehrter Einkommensnachweise kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

4

Wird der erforderliche Einkommensnachweis im Beschwerdeverfahren vorgelegt und belegt er die Fortdauer der Bedürftigkeit, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Relevante Normen
§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1808/11

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach den §§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO können erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012 aufgehoben.

Gründe

2

              Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012, mit welchem die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 21.09.2011 auf der Grundlage der §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde, ist begründet.

3

              Der Kläger hat zwar seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der periodisch durchzuführenden Überprüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fortbestehen, erstinstanzlich verletzt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung des Arbeitsgerichts den Einkommensnachweis durch Vorlage des ALG II – Bescheides nicht erbracht hat. Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach den §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO können jedoch erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht werden, da Fristen im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen darstellen (vgl.: BAG, Beschl. v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03; LAG Köln, Beschl. v. 04.11.2010 – 7 Ta 7/10 - ). Der Einkommensnachweis ist nunmehr im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Änderungsbescheids vom 23.10.2012 erbracht, wonach der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar.

5

Weyergraf